Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1760 6. Wahlperiode 10.05.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Abmahnungen und Vertragsstrafen durch die Deutsche Umwelthilfe e. V. und ANTWORT der Landesregierung Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) ist eine bundesweit tätige Umweltorganisation. Sie besteht seit dem Jahr 1975. Finanziert wird die DUH durch staatliche Zuschüsse und Spenden. Aus ihrem aktuellen Jahresbericht 2012 ist als drittgrößte Einnahmequelle der Verbraucher- schutz angegeben. Diese Einnahmen resultieren größtenteils aus Abmah- nungen und Vertragsstrafen. In letzter Zeit häufen sich auch in Mecklenburg-Vorpommern Abmahnungen, z. B. gegen kleine und mittel- ständische Kfz-Händler durch die DUH. 1. Bekam die DUH staatliche Zuschüsse vom Land Mecklenburg- Vorpommern? a) Wenn ja, bitte Höhe der Zuschüsse nach Jahren für 2007 bis zum aktuell statistisch erfassten Zeitraum chronologisch auflisten. b) Wenn ja, welche Fördergrundsätze waren an die Zuschüsse gebun- den? Nein, die DUH bekam bislang keine Zuschüsse vom Land Mecklenburg-Vorpommern. Bezüglich der Zuweisungen von Justizbehörden wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 6/1760 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist die Landesregierung verpflichtet, im Falle von staatlichen Zuwen- dungen die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu überprüfen? a) Wenn ja, welche Stelle ist damit beauftragt? b) In welchen Abständen muss diese Überprüfung erfolgen? c) Im Falle von Zuwendungen an die DUH - wann ist die letzte Über- prüfung erfolgt? Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit eines Vereins erfolgt in regelmäßigen Abständen durch das zuständige Finanzamt, unabhängig davon, ob der Verein auch Zuwendungen erhält. Bei der Gemeinnützigkeit wird geprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins im Rahmen des als gemeinnützig anerkannten Satzungszwecks erfolgt. Diese Prüfung erfolgt nur für steuerliche Zwecke. Da sich die Bundesgeschäftsstelle der DUH nicht in Mecklenburg- Vorpommern befindet, ist kein hier ansässiges Finanzamt für diese Prüfung zuständig. Über den Zeitpunkt der letzten Überprüfung kann daher keine Aussage getroffen werden. Bei Gewährung von Zuwendungen prüft der Zuwendungsgeber, ob die Voraussetzungen für die Zuwendung - gemessen an den einschlägigen Förderrichtlinien und den allgemeinen förderrechtlichen Vorschriften (§§ 23, 44 LHO und dazu ergangene Verwaltungs- vorschriften) - eingehalten werden. Das Kriterium „Gemeinnützigkeit“ ist regelmäßig kein zu erfüllendes Merkmal als Fördervoraussetzung, sodass eine diesbezügliche Prüfung des Zuwendungsgebers entfällt. Sollte eine Förderrichtlinie die Gemeinnützigkeit des Empfängers voraussetzen, würde allerdings die steuerrechtliche Bescheinigung der Gemeinnützigkeit als Nachweis dienen. 3. Inwieweit ist der Landesregierung bekannt, welche Projekte lt. § 2 Abs. 2 der Satzung durch die DUH in welcher finanziellen Höhe in Mecklenburg-Vorpommern seit 2007 unterstützt werden? Wenn ja, bitte Projekte und Finanzrahmen chronologisch auflisten. Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 4. Die DUH hat im Jahr 2011 Zuweisungen von Justizbehörden in Höhe von 174.000 EUR erhalten. Wie hoch ist der Anteil aus Mecklenburg-Vorpommern? Auf welcher Rechtsgrundlage werden Zuweisungen von Justizbehör- den an die DUH gezahlt? Es können keine Angaben darüber gemacht werden, ob, in welcher Höhe und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage die DUH im Jahr 2011 Zuweisungen von Justizbehörden aus Mecklenburg-Vorpommern erhalten hat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1760 3 Die Empfänger der Geldauflagen der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind nicht Gegenstand der Berichtspflicht nach der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die „Erfassung der Zuwendungen von Geldbeträgen an gemeinnützige Einrichtungen und die Staatskasse“ vom 13.07.1992 - III A 330/4090-8 SH - (Amtsblatt für MecklenburgVorpommern 1992, S. 774). Es werden lediglich die zehn Empfänger mit den im jeweiligen Geschäftsbereich höchsten Zuweisungen übermittelt; die DUH gehörte im Jahr 2011 nicht dazu. 5. Inwieweit ist der Landesregierung bekannt, dass Gerichtsverfahren gegen bzw. durch die DUH anhängig sind oder waren? Wenn ja, wie viele Gerichtsverfahren aufgrund wettbewerbsrecht- licher Verstöße wurden in Mecklenburg-Vorpommern durch bzw. gegen die DUH seit 2007 geführt (bitte nach Aktenzeichen und Anlass des Verstoßes auflisten)? Die Justiz-Geschäftsstatistik wird anonym erhoben. Sie wird nicht nach Verfahrensbeteiligten (Parteien) und/oder nach Verfahrensinhalten geordnet. Angaben zur Anzahl der Gerichts- verfahren in Bezug auf die DUH können daher der Statistik nicht entnommen werden. 6. In welcher Größenordnung erfolgten durch die DUH Abmahnungen bzw. Vertragsstrafen gegen Unternehmen und/oder Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahre 2007 (bitte einzeln nach Jahren auflisten)? Wie viele Fälle sind der Landesregierung seit 2007 bekannt (bitte einzeln nach Jahren auflisten)? Es liegen der Landesregierung keine statistischen Erhebungen vor, in welcher Größenordnung seit dem Jahr 2007 durch die DUH Abmahnungen bzw. Vertragsstrafen gegen Unternehmen und/oder Organisationen in Mecklenburg-Vorpommern erwirkt wurden. Für diese Art der Wettbewerbsdurchsetzung sind die Zivilgerichte zuständig. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 6/1760 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 7. Wie bewertet die Landesregierung die diesbezügliche Vorgehensweise der DUH? Insoweit bestimmte Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht erforderlich sind, sind diese auch aus verbraucher- politischer Sicht zu begrüßen. Zum Katalog der legitimen Maßnahmen gehören die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der nach den Gesetzen entsprechend klage- befugten Institutionen, darunter auch der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unter- lassungsklagengesetz. Zum Kreis dieser Einrichtungen gehört auch die DUH. Diese konzentriert sich nach eigener Darstellung auf Maßnahmen an der Schnittstelle von Umwelt- und Verbraucherschutz. Das Vorgehen der DUH ist insoweit legitim. Es ist aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrüßen, wenn auf diesem Wege irreführende geschäftliche Handlungen unterbunden werden. Über die Zulässigkeit einer Klage und ggf. über das Vorliegen unlauterer oder irreführender Handlungen wird nicht zuletzt im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren entschieden.