Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1766 6. Wahlperiode 24.04.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE Parkerleichterung für behinderte Menschen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkungen Die Rechtsgrundlage für Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen bildet § 45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I Seite 367). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden (auch) die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. Die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen wird durch eine Ausnahme nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde genehmigt (Blauer EU-Parkausweis oder orangener Parkausweis). Diese Bestimmungen werden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998 in der aktuell gültigen Fassung vom 17. Juli 2009 (Verkehrsblatt 2009, Seite 610) weiter konkretisiert. 1. Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern spezielle Parkerleichterungen des Landes für behinderte Menschen, also Landesregelungen, die über den blauen EU-Parkausweis und über den orangen Parkausweis hinausgehen? a) Wenn ja, bitte Voraussetzungen und Erleichterungen skizzieren. b) Wenn nicht, bitte begründen. Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/1766 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Landesregierung hat gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) gegenüber der in der Vorbemerkung beschriebenen Bundesregelung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung vom 16. Oktober 2009 über Parkerleichterungen im Straßenverkehr für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung (Amtsblatt M-V 2009, Seite 869) eine erweiterte Landesregelung erlassen. Die Verwaltungsvorschrift, die mit Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und des Rates für Integrationsförderung für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen (Integrationsförderrat) erlassen wurde, erweitert die Bundesregelung für nachfolgend genannte Gruppen: a) schwerbehinderte Menschen, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule sowie das Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) bescheinigt wurden, b) schwerbehinderte Menschen, denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde, c) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang, künstlicher Harnableitung oder einem Tracheostoma (einfache Stomaträger), wenn allein hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt, d) Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenem Feststellungsverfahren der Versorgungsverwaltung, sofern sie sich nur in einem höchstmöglichen Aktionsradius von circa 100 Metern bewegen können, sowie e) Personen, die aufgrund eines Unfalles, einer Operation oder einer Krankheit (zum Beispiel länger andauernde akute rheumatische oder Multiple Sklerose-Schübe) in ihrer Mobilität vorübergehend erheblich eingeschränkt sind (höchstmöglicher Aktionsradius circa 100 Meter). Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach der Verwaltungsvorschrift durch die jeweilige vorgenannte Personengruppe wie folgt nachzuweisen: bei a), b) und c) durch eine Bescheinigung der zuständigen Versorgungsverwaltung, bei c) zusätzlich durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung, die an die zuständige Versorgungsverwaltung gerichtet ist, bei d) und e) durch eine formlose aktuelle ärztliche Bescheinigung über das Ausmaß und die Dauer der Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung, sowie bei d) zusätzlich durch die Eingangsbestätigung der Versorgungsverwaltung zum beantragten Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1766 3 Die Parkerleichterungen umfassen das Parken: a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich des Zonenhalteverbotes (Zeichen 290/292 StVO) bis zu drei Stunden, wobei sich die Ankunftszeit aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318) ergeben muss, b) im Bereich eines Zonenhalteverbotes (Zeichen 290.1/290.2 StVO), in welchem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, hinsichtlich der Überschreitung der zugelassenen Parkdauer, c) an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, hinsichtlich der Überschreitung der zugelassenen Parkdauer, d) in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1/242.2 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten, e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, wobei sich die Ankunftszeit aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nummer 2, Bild 318 StVO) ergeben muss, sowie g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. 2. Sind spezielle Parkerleichterungen für behinderte Menschen in Mecklenburg-Vorpommern geplant? a) Wenn ja, bitte die geplanten Parkerleichterungen skizzieren. b) In welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung der Erleichterungen geplant? c) Wenn nicht, warum nutzen die zuständigen Landesbehörden nicht ihre Möglichkeit, Sonderregelungen für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für den blauen oder den orangen Parkausweis nicht erfüllen, zu erlassen? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Über die in der Antwort zu den Fragen 1, a) und b) dargestellten Parkerleichterungen hinaus sind gegenwärtig keine weitergehenden Regelungen geplant.