Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. April 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1769 6. Wahlperiode 06.05.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erstmaliger automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Einführung der Optionspflicht und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Optionspflicht ist bislang nur für die Personen aktuell geworden, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung des § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben haben. In Mecklenburg-Vorpommern sind davon 23 Personen betroffen. Die Optionspflicht der „ius-soli“-Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland erworben haben, wird erst ab 2018 aktuell. Die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit den Fällen erst befasst, wenn die Optionspflicht entsteht, das heißt, kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Betroffenen. Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind durch die Meldebehörden bis zum 10. Tag jedes Kalendermonats über die Personen zu unterrichten, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann. Drucksache 6/1769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 wurde es in Deutschland geborenen Kindern nichtdeutscher Eltern ermöglicht, eine doppelte Staatsangehörigkeit zu besitzen. Allerdings müssen sich diese deutschen Staatsangehörigen nach Erreichen der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres grundsätzlich für eine ihrer beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Mit Beginn des Jahres 2013 werden nun die ersten optionspflichtigen jungen Menschen 23 Jahre alt und müssen bis zu ihrem Geburtstag nachweisen, dass sie aus ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu können. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt und die zuständige Behörde nicht die Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt hat, verlieren sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ). Auch wer sich gar nicht gegenüber der Behörde erklärt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Das Optionsverfahren wird von den Ländern nach Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausgeführt. 1. Wie viele in Mecklenburg-Vorpommern lebende deutsche Staatsange- hörige werden bis zum Jahr 2023 optionspflichtig im Sinne von § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (bitte nach Jahren und weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Die Anzahl Optionspflichtiger wird bislang statistisch nicht erfasst. Der Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes sieht eine künftige statistische Erfassung vor, das Gesetz tritt voraussichtlich aber erst am 01.01.2014 in Kraft. Die Optionspflicht für die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Übergangsregelung des § 40b StAG erworben haben, trat beziehungsweise tritt in folgenden Jahren ein: 2008 2 Personen, 2009 keine, 2010 2 Personen, 2011 keine, 2012 keine, 2013 2 Personen, 2014 4 Personen, 2015 2 Personen, 2016 4 Personen, 2017 7 Personen. Durch Zu- und Wegzüge können sich Änderungen ergeben. Belastbares Material zur Anzahl der seit 2000 in Mecklenburg-Vorpommern geborenen Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, liegt derzeit nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1769 3 2. Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen wurden von den zuständigen Behörden diesbezüglich angeschrieben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) In wie vielen Fällen haben sich nach § 29 des Staatsangehörig- keitsgesetzes Optionspflichtige bisher nicht auf die Schreiben der zuständigen Behörden gemeldet (bitte nach den Geburtsjahren der Optionspflichtigen aufschlüsseln)? b) Was sind nach Kenntnis der Landesregierung die Gründe dafür, dass sich eine erhebliche Anzahl von Betroffenen bisher nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet hat? c) Werden die zuständigen Behörden mit diesen Betroffenen nochmals rechtzeitig in Kontakt treten, bevor ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, und, wenn nicht, warum nicht? Zu 2, a), b) und c) In Mecklenburg-Vorpommern sind bislang vier Personen optionspflichtig geworden, zwei davon im Jahr 2008 und zwei im Jahr 2010. Alle wurden in dem Jahr angeschrieben, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendeten und optionspflichtig wurden. Alle der angeschriebenen Personen haben bisher auf das Behördenschreiben reagiert. Eine weitere Person, die erst im Jahr 2013 optionspflichtig würde, hat bereits im Jahr 2010 die Bescheinigung über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit vorgelegt. Drucksache 6/1769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 3. Sind die Anschreiben an die Betroffenen, mit denen diese über ihre Optionspflicht aufgeklärt werden, nach Ansicht der Landesregierung so formuliert, dass sie von den Betroffenen in ihrer Tragweite auch tatsächlich verstanden werden? a) Werden insbesondere die Betroffenen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, im Anschreiben der zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Anspruch auf die Genehmigung der Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzen? b) Werden insbesondere die Betroffenen, die neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der rechtlich oder faktisch eine Entlassung aus dessen Staatsangehörigkeit nicht zulässt, im Anschreiben der zuständigen Behörden darüber informiert, dass sie gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Anspruch auf die Genehmigung der Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzen? Den Staatsangehörigkeitsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern sind durch das Ministerium für Inneres und Sport Vollzugshinweise für die Durchführung des Optionsverfahrens übermittelt worden. Diese enthalten unter anderem das Muster eines Anschreibens an die Optionspflichtigen, mit dem sie umfassend über die Optionspflicht und deren Folgen aufgeklärt werden. Ihnen wird vor Abgabe der Erklärung zugunsten einer Staatsangehörigkeit ein Beratungsgespräch bei der Staatsangehörigkeitsbehörde empfohlen. Zu a) In dem Anschreiben werden sie darauf hingewiesen, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen und dass es zur Genehmigung der Beibehaltung eines Antrages bedarf. Zu b) Im Anschreiben werden die Optionspflichtigen darüber unterrichtet, dass sie einen Anspruch auf Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besitzen, wenn Ihnen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit unzumutbar oder unmöglich ist. Vordrucke eines Antrages auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit werden ihnen bereits mit dem Anschreiben zugeleitet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1769 5 4. Wie fiel die in § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorge- schriebene Wahl zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die in diesem Jahr das 23. Lebensjahr vollenden, bislang aus? a) Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden options- pflichtigen deutschen Staatsangehörigen haben bislang erklärt, ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen? b) Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen haben bislang erklärt, ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen? c) Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen haben bislang gar keine Erklärung abgegeben? Zu 4 und a) Fünf Optionspflichtige haben für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert. Zu b) Keine. Zu c) Keine. Drucksache 6/1769 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 5. Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflich- tigen deutschen Staatsangehörigen haben einen Antrag auf die Genehmigung der Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt? a) Auf welche der einzelnen Tatbestandsvarianten des § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden diese Anträge jeweils gestützt? b) In wie vielen Fällen wurde dem Antrag stattgegeben (bitte nach dem Land der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit sowie der einzelnen Tatbestandsvarianten des § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufschlüsseln)? c) Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen haben einen Anspruch auf die Genehmigung der Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ? Zu 5, a), b) und c) Die Fragen 5, 5a), 5b) und 5c) können nicht beantwortet werden, da durch die Staatsangehörigkeitsbehörden nicht die Beibehaltung der ausländischen, sondern der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt wird. Weist der Optionspflichtige bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nach, geht die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren. Der Verlust tritt nur dann nicht ein, wenn dem Optionspflichtigen auf Antrag die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt wurde. 6. Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden optionspflichtigen jungen Menschen haben bislang nach Kenntnis der Landesregierung ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes automatisch verloren, weil sie a) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgegeben haben, b) nicht rechtzeitig bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 29 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes beantragt und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben haben oder c) die Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit zwar schon beantragt haben, das Ausbürgerungsverfahren aber noch nicht beendet ist? Zu 6a), b) und c) Keine. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1769 7 7. In wie vielen Fällen haben in Mecklenburg-Vorpommern lebende Optionspflichtige nach Kenntnis der Landesregierung gegen a) die Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung der Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit oder b) den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit Rechtsbehelfe eingelegt, und mit welchem Ergebnis endeten diese Verfahren? Zu a) und b) Keine.