Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juni 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1770 6. Wahlperiode 28.06.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ausgleichsmaßnahme im Bodenordnungsverfahren Trantow-Treuen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Am 13.10.2010 wurden die Gemeindeverbindungsstraße Trantow - Treuen (Landkreis Vorpommern-Greifswald) und die sanierte Schwingebrücke Trantow eingeweiht. Die Baumaßnahmen wurden im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens (BOV) Trantow-Treuen unter anderem im Naturschutzgebiet „Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow“ realisiert, das gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz der Maßnahmen sah die vollständige Kompensation der Eingriffe unter anderem durch eine umfangreiche Baumpflanzung an der Schwinge vor. Nach erfolgter Ausführung des Bodenordnungsplanes wurde das BOV mit Schlussfeststellung gemäß § 149 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 02.04.2012 (bestandskräftig am 24.05.2012) abgeschlossen und die Teilnehmergemeinschaft (TG) gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG aufgelöst. In einer vorgehenden Kleinen Anfrage auf LT-Drucksache 6/1371 der Abgeordneten Frau Dr. Ursula Karlowski vom 16.01.2013 hat die Landesregierung bereits Stellung zu dieser Thematik bezogen. Drucksache 6/1770 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Aus den Antworten zu meiner Kleinen Anfrage (Drucksache 6/1371) durch die Landesregierung ergibt sich die Notwendigkeit, einige Fragen erneut zu stellen und die Fragestellung zu erweitern. 1. Sieht die Landesregierung tatsächlich die zeitlich befristet und rein ehrenamtlich tätige Teilnehmergemeinschaft in der Verantwortung und in der Lage, die korrekte Durchführung und Anwuchspflege für die als Ausgleichsmaßnahme gepflanzten Bäume zu kontrollieren? a) Warum betrachtete es die im BOV Trantow-Treuen verfahrens- führende Flurbereinigungsbehörde nicht als ihre Aufgabe (siehe Antwort zu Frage 6 der Drucksache 6/1371), die notwendigen Kontrollen über die vereinbarungsgemäße und fachlich ordnungsgemäße Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, obwohl sie nach § 17 FlurbG die Aufsichtspflicht über die Teilnehmergemeinschaft hat? b) Ist „Inaugenscheinnahme“ so zu verstehen, dass eine fachlich fundierte Prüfung stattgefunden hat, mit der unter Hinzuziehung von baumsachverständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahme , d. h. der Anwuchserfolg von gesunden und dauerhaft lebensfähigen Bäumen, festgestellt und dokumentiert wurde? c) Warum hat die Flurneuordnungsbehörde das Vorhaben während der mehr als dreijährigen Phase mit Leistungsvergabe, Durchführung der Pflanzungen und anschließende Anwuchspflege nur an drei Terminen, am 21.05.2010, 25.10.2010 sowie am 20.07.2011, besichtigt und wie kann die Kontroll- und Aufsichtsbehörde mit nur drei Besuchsterminen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren die fachgerechte Ausführung des Vorhabens inklusive der Ausgleichsmaßnahmen kontrollieren? Die Teilnehmergemeinschaft (TG) ist gemäß § 16 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das FlurbG regelt die Aufgabenverteilung zwischen der jeweiligen Flurneuordnungsbehörde und der jeweiligen Teilnehmergemeinschaft (TG) in einem Flurneuordnungsverfahren. Die Verantwortung und die Aufgaben der TG und die der Flurneuordnungsbehörde obliegende Aufsichtspflicht ergeben sich aus den §§ 17 ff. FlurbG und sind durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert worden. Nach der Generalklausel des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die TG das Recht und zugleich die Pflicht, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen, zu denen auch die Errichtung gemeinschaftlicher Anlagen, wie zum Beispiel ländliche Wege zur Bewirtschaftung der Flächen, gehört. Zu diesen Anlagen sind auch die nach dem Naturschutzrecht anzulegenden Kompensationsmaßnahmen zu zählen, da deren Realisierung bei einem Eingriff zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese gesetzlichen Zuständigkeiten kann die Flurneuordnungsbehörde nicht aufheben. Die Zuständigkeit für die Kontrolle der fachlich korrekten Durchführung der Pflanzung und Anwuchspflege für die als Ausgleichsmaßnahme gepflanzten Bäume liegt somit kraft gesetzlicher Regelungen bei der TG. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1770 3 Zu a) Durch die Aufsicht über die TG ist sicherzustellen, dass diese im Einklang mit dem Zweck des Flurbereinigungsgesetzes handelt (siehe § 17 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Aufsicht beinhaltet auch die Überwachung der TG durch die Flurneuordnungsbehörde bezüglich der sachgerechten Vergabe der Leistungen einschließlich der Anwendung der Verdingungsordnungen zur Realisierung der Pflanzung sowie einer dreijährigen Pflege entsprechend dem Plan der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG (Maßnahmenplan). Im Rahmen ihrer Aufsicht über die TG darf die Flurneuordnungsbehörde jedoch nicht das Handeln der TG durch ihr eigenes Handeln ersetzen (vergleiche Wingerter/Schwantag, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 8. Auflage 2008, § 17 Rn. 1). Im vorliegenden Fall hat die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen der Aufsicht die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme überwacht und folglich auch Kenntnis über die eingetretenen Ausfälle erlangt. Allerdings mangelt es der Flurneuordnungsbehörde an der Berechtigung, Leistungen zur Behebung der Ausfälle zu vergeben, denn dies fällt - wie bereits dargestellt - in die Zuständigkeit der TG. Zu b) In Flurneuordnungsverfahren nehmen die für die Flurneuordnung zuständigen Behörden nicht nur die Aufgaben nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) und des Flurbereinigungsgesetzes wahr, sondern auch die Aufgaben als Bewilligungsbehörden nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V). Nach der ILERL M-V können einer TG Zuwendungen zu den Ausgaben gewährt werden, die diesen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Eine Inaugenscheinnahme ist Bestandteil des Zuwendungsverfahrens. Sie dient der Prüfung, ob die gewährte Zuwendung zweckgemäß eingesetzt wird. Diese Kontrollen sind durch die Bewilligungsbehörde durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte trotz der besonderen Problematik auf die Hinzuziehung von Sachverständigen aus der Naturschutzverwaltung verzichtet werden, da die damals zuständige Sachbearbeiterin der Flurneuordnungsbehörde als Diplom-Ingenieurin für Landeskultur und Umweltschutz die Pflanzungen vor Ort zusammen mit dem zertifizierten Pflanzbetrieb in Augenschein nehmen konnte. Die Qualifikation dieser Mitarbeiterin wird als ausreichend angesehen, um beurteilen zu können, ob ein Baum angewachsen, krank oder abgestorben ist. Drucksache 6/1770 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu c) Neben den in der Frage genannten Terminen hat die Flurneuordnungsbehörde auch am 08.10.2010, am 24.10.2012 und am 06.12.2012 weitere Inaugenscheinnahmen durchgeführt. Die Anzahl dieser Termine ist nicht der alleinige Maßstab für die Beurteilung der Wahrnehmung der Aufsicht durch die Flurneuordnungsbehörde. Vielmehr ist zu beachten, dass der Pflanzbetrieb im ständigen Kontakt zur Flurneuordnungsbehörde stand. Dieser zeigte der Flurneuordnungsbehörde von ihm festgestellte Probleme (zum Beispiel hoher Bewuchs der Pflanzflächen, Krankheitsbefall) unmittelbar an. So informierte der Pflanzbetrieb die Flurneuordnungsbehörde bereits Anfang Oktober 2010 über den Ausfall von Pflanzungen und wandte sich gleichzeitig an die örtlich zuständige Naturschutzbehörde, das (damalige) Staatliche Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, um fachliche Hilfestellung bezüglich der nicht angewachsenen Bäume zu erhalten. Im Rahmen der Inaugenscheinnahmen hat sich die Flurneuordnungsbehörde von der Richtigkeit der Anzeigen des Pflanz- und Pflegebetriebs überzeugt. Dabei ergaben sich keine Anhaltspunkte auf unrichtige oder unvollständige Angaben. Es wurde festgestellt, dass die Pflegearbeiten jeweils entsprechend der Pflegeprotokolle durchgeführt wurden. Aus den dargelegten Sachverhalten ergibt sich, dass ein über die sechs genannten Termine hinausgehender Bedarf für weitere Vor-Ort-Kontrollen durch die Flurneuordnungsbehörde nicht bestand. 2. Erfolgte die Auswahl des Standortes am Graben Mühlenkamp in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und wurde dabei über den Pflanzort Einvernehmen erzielt? Der Standort wurde durch das Staatliche Amt für Natur und Umwelt Neubrandenburg als seinerzeit zuständige Naturschutzbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Wasser- und Bodenverband festgelegt. Sowohl seitens der TG, des Planers, der Flurneuordnungsbehörde als auch des Pflanzbetriebes wurden Bedenken bezüglich des Standortes geäußert. Die zuständige Naturschutzbehörde hat nach Abwägung der Bedenken an dem Standort festgehalten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1770 5 3. Welche Art von Pflegearbeiten wurde an den einzelnen Pflege- terminen durchgeführt? a) Wie wurden die einzelnen Pflegearbeiten durch den beauftragten Pflegebetrieb nachgewiesen? b) Laut Leistungsverzeichnis [Antwort 2 a), Drucksache 6/1371] gehörte zu den vertraglich vereinbarten Leistungen in der 23. KW (01.06 - 06.06.) sowie in der 36. KW (01.09. - 06.09.) das Ausmähen der Pflanzstandorte um die gepflanzten Bäume. Sind diese Leistungen erbracht worden und wie wurden sie nachgewiesen? c) Wurde das Ausmähen der Pflanzstandorte als Leistung abgerechnet und von der Fördermittelzahlstelle bezahlt? Die Entwicklungspflege der Bäume umfasste gemäß Leistungsverzeichnis für das jeweilige Pflegejahr folgende Pflegearbeiten (siehe Antwort zu Frage 2a der Kleinen Anfrage auf LT-Drucksache 6/1371): - Hochstamm, Solitärpflanze oder Heister in Einzelstellung pflegen - Pfähle und Bindungen nachbessern, zu enge Bindungen lockern (im dritten Pflegejahr Pfähle entfernen und Drahthosen um die Bäume stellen) - Ersetzen fehlender Pfähle - Gehölze richten und antreten, zu schwach austreibende Triebe zurückschneiden (im 2. Pflegejahr zusätzlich Zwiesel entfernen) - Verbissschutz nachbessern - Baumscheibe ausmähen in der 23. und 36. Kalenderwoche bzw. jäten - Baumpflanzung im 1. Standjahr bis 4 x wässern, im zweiten Standjahr bis 2 x wässern. Die Wässerungen wurden am 23.06.2010, 05.07.2010, 14.07.2010, 27.07.2010 und am 13.05.2011 durchgeführt. Zu a) Der Nachweis erfolgte durch entsprechende Protokolle. Diese wurden der Flurneuordnungsbehörde übersandt. Zu b) Aufgrund der verspäteten Pflanzung musste der 1. Pflegegang um einige Wochen verschoben werden und in Folge dessen auch das Ausmähen der Pflanzstandorte. Im Vorfeld des 2. Pflegegangs (36. KW) im 1. Pflegejahr musste der beauftragte Betrieb feststellen, dass manche Standorte sehr hoch zugewachsen waren. Teilweise mussten Schneisen gemäht oder unter dem Einsatz von schwerer Technik freigemacht werden, um zu den Pflanzstandorten zu gelangen. Weiterhin gab es Behinderungen der Pflege durch freilaufende Bullen beziehungsweise andere Bewirtschaftungshindernisse. Dennoch konnten die Leistungen erbracht werden. Im zweiten und dritten Pflegejahr wurden die Leistungen planmäßig gemäß der Ausschreibung (siehe Leistungsverzeichnis) erbracht. Der Nachweis der durchgeführten Pflegearbeiten erfolgte durch Pflegeprotokolle. Drucksache 6/1770 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Zu c) Das Ausmähen der Pflanzstandorte wurde vom Auftragnehmer gegenüber der TG abgerechnet . Die TG hat die Leistung vollständig bezahlt. Nach der Bezahlung der Leistungen durch die TG hat diese wiederum die in Form einer Anteilsfinanzierung gewährte Zuwendung bei der Flurneuordnungsbehörde zur Auszahlung beantragt. Da die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt waren und damit die TG einen Anspruch auf die Auszahlung der Zuwendung hatte, wurde die Zuwendung an die TG ausgezahlt. 4. Wann und mit welchen Mengen wurden die Bäume gewässert und wie wurde dies gegenüber der Aufsichts- und Kontrollbehörde, der Flurneuordnungsbehörde , nachgewiesen? a) Wie reagierte der Auftragnehmer auf die Witterungsbedingungen in Bezug auf die notwendige Wässerung und wurde die Wässerung in den Trockenperioden verstärkt? b) Sind alle vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen durch den Auftragnehmer erbracht und nachgewiesen worden? c) Wenn nicht alle vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen durch den Auftragnehmer erbracht worden sind, wurden durch die Flurbereinigungsbehörde Regressforderungen an den Auftragnehmer erhoben? Der Nachweis über Wässerungsgänge erfolgte durch Anzeige (via Fax oder E-Mail) der durchführenden Fachfirma. Gemäß Leistungsverzeichnis waren die Zeiten und Mengen der Wässerungen dem Witterungsverlauf anzupassen. Daher ist die Wässerung auf Grundlage des Erfahrungsschatzes der beauftragten Fachfirma erfolgt. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Wassermengen wurden dabei nicht erfasst. Zu a) Bei der Mehrzahl der Pflanzstandorte handelt es sich um feuchte Standorte. Daher war nach den Wässerungsarbeiten im April 2010 im Anschluss an die Pflanzungen eine Wässerung vornehmlich in den warmen und trockeneren Sommermonaten Juni und Juli erforderlich. Zu b) Ja, es wurden alle vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen erbracht und nachwiesen. Zu 4 c) Entfällt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1770 7 5. Warum ist die Leistung nicht für die insgesamt zu pflanzenden Bäume (626 Exemplare) in einem Stück ausgeschrieben worden? Die Leistung wurde in einer Ausschreibung als Gesamtmaßnahme ausgeschrieben. 6. Für welche Leistung ist der Geldbetrag in Höhe von 1.337,82 € am 21.11.2012 ausgezahlt worden? a) Ist vor Zahlung des letzten Geldbetrages nicht nur die Ausführung, sondern die korrekte Ausführung und der Anwuchserfolg der gepflanzten Bäume durch die Flurneuordnungsbehörde abgenommen worden? b) Wer hat verantwortlich für die sachliche Richtigkeit der Rechnung gezeichnet? c) Welche Zahlstelle hat die öffentlichen Gelder und zu welchem Zeitpunkt freigegeben? Die Zahlung in Höhe von 1.337,82 € wurde für die ausgeschriebene Pflegeleistung im 3. Pflegejahr gemäß Leistungsverzeichnis für 457 Bäume geleistet. Zu a) Am 24.10.2012 ist zur Prüfung der sachgerechten Verwendung der gewährten Zuwendung zur Mitfinanzierung der Pflegemaßnahmen eine Inaugenscheinnahme durch die Flurneuordnungsbehörde vorgenommen worden. Diese bezog sich auf die Pflege an den 457 Bäumen. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Zu b) Da zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung das Bodenordnungsverfahren Trantow-Treuen schlussfestgestellt und damit beendet war und die TG somit nicht mehr existierte (§ 149 Abs. 4 FlurbG), oblag es (festgelegt durch Regelung des Bodenordnungsplanes) der Gemeinde als Straßenbaulastträger, die entsprechende Maßnahme durchzuführen und abzurechnen. Aufgrund der Zuständigkeit der Gemeinde erfolgte auch die Zeichnung der sachlichen Richtigkeit durch die Gemeinde. Zu c) Die Rechnung wurde am 23.11.2012 durch das Amt Peenetal/Loitz bezahlt. Anschließend veranlasste die Flurneuordnungsbehörde am 03.12.2012 die Auszahlung des darauf entfallenden Zuwendungsbetrages. Drucksache 6/1770 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 7. Wurde nach Ende der 3-jährigen Fertigstellungspflege der Baum- bestand erneut durch die Flurneuordnungsbehörde kontrolliert und wie viele Bäume mussten zu diesem Zeitpunkt als Totalausfall bewertet werden? a) Wurden im Zuge eines Beweissicherungsverfahrens die Erkran- kungen der Bäume und deren Ursachen mit Hilfe eines Baumgutachtens festgestellt? b) Kann die Landesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass es bei den neu gepflanzten gesunden Bäumen durch unsachgemäße und ausbleibende Pflege zu einer Schwächung der Baumgesundheit gekommen ist, die dann zu den Folgeerkrankungen führte und wenn ja, welche Belege, Protokolle, Gutachten kann sie für diese Feststellung vorbringen? c) Existiert nach Ansicht der Landesregierung durch den Ausfall von gepflanzten Bäumen ein Kompensationsdefizit und wer gleicht dieses Kompensationsdefizit von welchen finanziellen Mitteln aus? Zum Abschluss des 3. Pflegejahres fand am 24.10.2012 sowie am 06.12.2012 jeweils eine Inaugenscheinnahme durch die Flurneuordnungsbehörde statt. Die Erkrankung der Bäume wurde durch den Pflanzbetrieb bereits am 29.10.2010 angezeigt, indem dieser mit Fotos die Erkrankungen dokumentierte (siehe Antwort zu Frage 1c). So waren nach Einschätzung des Pflanzbetriebes zum damaligen Zeitpunkt 11 Eichen und ca. 180 Erlen eingegangen. Durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde wurde der Totalausfall an Bäumen im Oktober 2010 mit 164 beziffert. Weitere Ausfälle waren bis zum Ende der 3-jährigen Pflege nicht zu verzeichnen. Zu a) Es wurde kein Beweissicherungsverfahren (Gutachten) durchgeführt. Die Erkrankung der Bäume und ihre Ursache waren offensichtlich und bereits dokumentiert (siehe nachfolgende Antwort). Zu b) Die liefernde Baumschule bestätigte die Gesundheit und die Befallsfreiheit ihrer Pflanzware. Die Erkrankung im Besonderen von Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) ist nach den Erkenntnissen der Flurneuordnungsbehörde auf die Erkrankungen der angrenzenden Erlenbestände mit der Erlenkrankheit Phytophthora alni und Rotpusteln (Nectria cinnabrina) sowie auf das vermehrte Auftreten des Blauen Erlenblattkäfers (Agelastica alni) zurückzuführen. Der Pilzbefall und der genannte Schädling wurden nachweislich vor Ort festgestellt, durch Fotos dokumentiert und auch schriftlich vermerkt. Entsprechende Protokolle und Belege sowohl des Pflanzbetriebes als auch der Flurneuordnungsbehörde liegen vor. Danach kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es durch ausbleibende Pflege zur Schwächung der Baumgesundheit gekommen ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1770 9 Zu c) Vorrangiges Ziel der Ausgleichsmaßnahme war die Schaffung einer Gewässerrandbepflanzung . Dieses Ziel wird als erreicht eingeschätzt, ein Kompensationsdefizit wird daher nicht gesehen (siehe auch Antwort zu Frage 8). Da der Schaden durch den Ausfall der Bäume nicht auf mangelnde Pflege zurückzuführen ist, können auch keine Regressforderungen gegen den Pflanzbetrieb erhoben werden. Die TG als Vorhabenträger hatte zum Zeitpunkt der Bauabnahme der Ausgleichsmaßnahme das Kompensationserfordernis erfüllt. Auch ihr ist der Ausfall der Bäume nicht anzulasten. 8. Welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt hat die zuständige Flurneuordnungsbehörde unternommen, den gesetzlich festgelegten Ausgleich für erfolgte Eingriffe in Natur und Landschaft, hier insbesondere für dauerhafte Eingriffe in nationale und europäische Schutzgebiete, vollständig zu kompensieren? a) Ist nach Erkenntnis der Landesregierung eine vollständige Kompensation der Eingriffsfolgen des Wege- und Brückenbaus insbesondere der Eingriffe in das betroffene Naturschutzgebiet (gleichzeitig NATURA 2000-Gebiete) „Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow“ im Zuge des Bodenordnungsverfahren Trantow-Treuen erfolgt? b) Wenn die Eingriffsfolgen nicht, so wie in der Ausführungsplanung bilanziert, kompensiert wurden, wer trägt nach Ansicht der Landesregierung im Bodenordnungsverfahren Trantow-Treuen die Gesamtverantwortung, um einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft sicherzustellen? Die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Kompensationsmaßnahme obliegt der TG und nicht der Flurneuordnungsbehörde. Die Flurneuordnungsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme überwacht. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die vorangegangenen Antworten beziehungsweise auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf LT-Drucksache 6/1371 verwiesen. Zu a) Die Eingriffsverursacherin, die TG des BOV Trantow-Treuen, hat die vollständige Erbringung des mit der Genehmigung des Eingriffs beauflagten Ausgleichs beauftragt. Der Auftrag wurde vom Auftragnehmer der TG vollständig erfüllt. Trotz des Ausfalls von circa einem Fünftel der Bäume ist das Ziel der Ausgleichsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Gewässerrandbepflanzung, erreicht. Zu b) Wie zuvor dargestellt wurde das Ziel der Ausgleichsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Gewässerrandbepflanzung, erreicht. Damit gilt der Eingriff als kompensiert. Drucksache 6/1770 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 9. Wie hoch waren die Gesamtkosten der Wegebau- und Brücken- baumaßnahmen im Bodenordnungsverfahren Trantow-Treuen? a) Welche weiteren Ausgleichsmaßnahmen, außer der Baumpflanzung , sind realisiert worden? b) Wie hoch waren die Gesamtkosten, die für Ausgleichsmaßnahmen veranschlagt waren? c) Sind die 51.000 Euro sowie die anderen Mittel für die Ausgleichsmaßnahmen vollständig verausgabt worden? Im BOV Trantow-Treuen wurden seit 1999 Gesamtinvestitionen für den ländlichen Wegebau, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, in Höhe von 2.403.530 € getätigt. Bis auf die beiden zuletzt realisierten Maßnahmen „Ortsverbindungsweg Trantow-Treuen“ und „Brücke über die Schwinge“ (Nummern 17 und 18) wurden alle anderen Maßnahmen (weitere neun des ländlichen Wegebaus sowie die Brückensanierung Pustow) bis Ende 2004 abgeschlossen. Für die Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 belaufen sich die Gesamtkosten auf 1.068.601 €. Zu a) Für die bis Ende 2004 ausgeführten Maßnahmen des ländlichen Wegebaus wurden in der Regel wegebegleitende Baumpflanzungen sowie Teichsanierungen und die Öffnung eines verrohrten Vorfluters südlich der Ortslage Vierow realisiert. Für die Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 wurden zum Ausgleich zusätzlich zu den Baumpflanzungen jeweils circa 500 m flussauf- und flussabwärts des Brückenbauwerks Halbbuhnen im Gewässerbett als Strömungslenker eingebaut und eine Kieselschüttung als Laichstrecke errichtet. Zu b) Für alle seit 1999 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wurden insgesamt 138.688 € netto in Anschlag gebracht (siehe auch Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf LT-Drucksache 6/1371). Die Gesamtkosten der Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 waren laut Antragsunterlagen mit 60.690 € brutto (51.000 € netto) veranschlagt. Diese Kosten beruhten auf der Kalkulation des jeweiligen Planers im Rahmen der Genehmigungsplanung . Zu c) Es wird auf die Antwort zur Frage 8 der Kleinen Anfrage auf LT-Drucksache 6/1371 verwiesen. Erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden regelmäßig nicht in Höhe eines bestimmten Geldwertes festgelegt. Vielmehr wird eine bestimmte Maßnahme festgesetzt. Die Umsetzung eines Ausgleichserfordernisses lässt sich daher nicht an den tatsächlichen hierfür geleisteten Ausgaben bemessen. Dies ist nur möglich, wenn dem Eingriffsverursacher anstelle der Durchführung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme die Leistung eines Geldausgleichs auferlegt wurde, was im BOV Trantow-Treuen jedoch nicht der Fall war. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1770 11 Vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bedarf es einer Kostenschätzung. Die tatsächlichen Ausgaben werden von den Ergebnissen der Vergabeverfahren bestimmt und weichen daher regelmäßig von den Planungskosten ab. Die Planungskosten für alle im BOV Trantow-Treuen dem Eingriffsverursacher auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen belaufen sich auf 138.688 Euro. Hiervon entfallen 60.690 € brutto (51.000 € netto) auf die Ausgleichsmaßnahmen zu den Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 (Ortsverbindungsweg Trantow-Treuen und Brücke über die Schwinge). Im Rahmen der Ausschreibung und Abrechnung der Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 sind 57.690 € brutto abgerechnet worden, auf die Baumpflanzung entfallen davon 47.556 € brutto, die restlichen 10.134 € auf die Strömungslenker und die Laichstrecke. In den Kosten von 47.556 € für die Baumpflanzungen sind dabei bereits 6.551 € enthalten, die für die Pflanzung von 20 zusätzlichen Bäumen wegebegleitend aufgewendet wurden. Der gegenüber der Planung geringere Abrechnungsbetrag ist auf die im Ausschreibungsverfahren eingegangenen Angebote zurückzuführen. Im Gegensatz zum Ausgleich für die beiden Baumaßnahmen Nummern 17 und 18 erfolgte die Vergabe der Ausgleichsmaßnahmen für die anderen Baumaßnahmen der TG zusammen mit der Vergabe der eigentlichen Eingriffsmaßnahme. Für diese Ausgleichsmaßnahmen liegen der Flurneuordnungsbehörde keine sich allein auf die Ausgleiche beziehenden Unterlagen vor. Die zuvor gemachten Ausführungen gelten jedoch sinngemäß auch für diese Maßnahmen.