Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1784 6. Wahlperiode 08.05.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Hubschraubereinsätzen der Landespolizei und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienbericht („Räuberspur verlor sich im Schnee“, www.ostseezeitung .de vom 23.03.2013) setzte die Landespolizei für die Suche nach einem Handtaschendieb in Kröpelin am 22.03.2013 einen Hubschrauber der Polizeihubschrauberstaffel ein. Am 08.04.2013 stürzte ein Flugschüler mit seinem Ultraleichtflugzeug in einen Hangar auf dem Flugplatz Neustadt-Glewe. Laut einem Beitrag im NDR Nordmagazin vom 08.04.2013 wurde ein Hubschrauber der Polizeihubschrauberstaffel zur Unterstützung der Untersuchungen zur Absturzursache und „für eine bessere Übersicht“ hinzugezogen. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport zum Einsatz von Polizeihubschraubern der Wasserschutzpolizeidirektion Mecklenburg-Vorpommern (VV Einsatz PhuS M-V) vom 18. November 2008 definiert Einsatzaufgaben, regelt die organisatorischen Abläufe für die Anforderung von Polizeihubschraubern zu Soforteinsätzen und geplanten Einsätzen, und formuliert Kriterien für die Zweckmäßigkeit eines Einsatzes. Die Zweckmäßigkeit eines Einsatzes ist demnach unter anderem dann gegeben, wenn „der Einsatz der Polizeihubschrauber in angemessenem Verhältnis zum Einsatzanlass steht“ (VV Einsatz PhuS M-V, Ziffer 3.1). Drucksache 6/1784 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Aus welchen Gründen war der Einsatz von Polizeihubschraubern bei den im Vortext erwähnten Einsatzanlässen am 22.03.2013 sowie am 08.04.2013 erforderlich und wurde jeweils als zweckmäßig eingestuft ? a) Inwiefern konnten die polizeilichen Aufgaben jeweils nicht mit anderen Einsatz- oder Führungsmitteln rechtzeitig und mit gleichem Erfolg wahrgenommen werden? b) Aus welchen Gründen war durch einen Hubschraubereinsatz jeweils von einem größeren Erfolg bei der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei den im Vortext genannten Einsatzanlässen auszugehen? c) In welchem Maß hat der Einsatz von Polizeihubschraubern tatsächlich jeweils zu einem größeren Erfolg bei der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben geführt? Zu 1, 1 a), 1 b) und 1 c) Die Fragen 1, 1 a), 1 b) und 1 c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Einsatz eines Polizeihubschraubers am 22.03.2013 erfolgte zur Fahndung nach einem flüchtigen Räuber, der sich nach der Raubstraftat in eine unübersichtliche Kleingartenanlage abgesetzt hatte. Aufgrund der Jahreszeit und der herrschenden Witterung war in dem fraglichen Fluchtgebiet mit einem geringen Personenaufkommen zu rechnen, sodass der Einsatz einer Wärmebildkamera aus der Luft das erfolgversprechendste Einsatzmittel war. Der Einsatz eines Polizeihubschraubers am 08.04.2013 erfolgte auf Anforderung der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur Fertigung von Bildaufnahmen eines Flugunfalls aus der Luft nach einem Flugunfall mit einer getöteten Person. Solche Luftbildaufnahmen sind elementarer Bestandteil von amtlichen Flugunfalluntersuchungsberichten. Die erforderlichen Bildaufnahmen aus der Luft wurden auftragsgemäß gefertigt. 2. Welche polizeilichen Aufgaben bzw. taktischen Maßnahmen haben die Polizeihubschrauber jeweils bei den eingangs genannten Einsatzanlässen wahrgenommen? Am 22.03.2013 erfolgte der Einsatz im Rahmen der Fahndung, am 08.04.2013 im Rahmen der Beweissicherung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1784 3 3. Wie lang war jeweils die Einsatzdauer und wie viele Flugstunden wurden geleistet? Der Einsatz am 22.03.2013 dauerte 1 Stunde 45 Minuten, die Flugzeit betrug 1 Stunde 25 Minuten. Der Einsatz am 08.04.2013 dauerte 2 Stunden 25 Minuten, die Flugzeit betrug 1 Stunde 5 Minuten. 4. Welche finanziellen Aufwendungen (Betriebskosten, Personalkosten, evtl. Pflege- und Reparaturkosten, Gemeinkosten) sind aus den beiden Hubschraubereinsätzen jeweils entstanden? Für die Kostenbemessung von Amtshandlungen beim Einsatz des Polizeihubschraubers ist gemäß Punkt 4 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den Einsatz von Polizeihubschraubern (VV Einsatz PHuS M-V) vom 18. November 2008 die Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Kostenverordnung Innenministerium-Kost VO IM M-V, Pkt. 8.4.4) anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Kostensatz je angefangener Stunde von 4.593 € für den Einsatz eines Polizeihubschraubers einschließlich des Flugpersonals. Dieser Betrag ist kostendeckend und enthält alle oben aufgeführten finanziellen Aufwendungen. Danach ergeben sich folgende Beträge: Einsatz am 22.03.2013: 1 Stunde, 45 Minuten = 8.037,75 € Einsatz am 08.04.2013: 2 Stunden, 25 Minuten = 11.099,75€ 5. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass der Einsatz von Polizeihubschraubern jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu den im Vortext erwähnten Einsatzanlässen stand (bitte begründen)? Ja. Der Einsatz war jeweils angemessen, da er im Fall der Ergreifung eines flüchtigen Räubers das erfolgversprechendste und im Fall der Unterstützung der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung das einzig mögliche Einsatzmittel war. Drucksache 6/1784 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Nach welchen Kriterien wird das Verhältnis von Einsatzanlass und Hubschraubereinsatz als angemessen oder unangemessen eingestuft? Das zu erreichende polizeiliche Einsatzziel muss in einem angemessenen Verhältnis zu den einzusetzenden Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln stehen. Die grundlegenden Kriterien für jede Einzelfallprüfung sind die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) der zu ergreifenden Maßnahmen. 7. Hat die Landesregierung die für 2013 geplante Kosten-LeistungsRechnung für die landeseigene Polizeihubschrauberstaffel bereits eingeführt ? a) Wenn nicht, warum nicht? b) Wann plant die Landesregierung, diese einzuführen? Nein. Zu 7 a) Die Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung hat sich zeitlich verschoben. Zu 7 b) Die Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung ist gegenwärtig für Mitte 2014 vorgesehen.