Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1819 6. Wahlperiode 05.06.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Erfüllung der Schulpflicht durch sogenannte nicht beschulbare Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Zu den Fragen 1 bis 5 liegen der Landesregierung Erkenntnisse in statistisch aufbereiteter Form nur in sehr eingeschränkter Form vor. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch weisungsfrei als eigene Angelegenheit im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wurden auf der Grundlage des Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben MecklenburgVorpommern mit Wirkung 01.07.2012 an den Kommunalen Sozialverband MecklenburgVorpommern (KSV M-V) übertragen. Dieser hat zur Aufgabenwahrnehmung ein Landesjugendamt beim KSV M-V errichtet. 1. Wie viele Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern, die der Schulpflicht unterliegen, erfüllen ihre Schulpflicht nicht in einer Schule oder einer anderen staatlich anerkannten Bildungseinrichtung (sogenannte nicht beschulbare Kinder und Jugendliche) (bitte die Anzahl ab dem Schuljahr 2007/2008 nach Geschlecht und Alter differenziert und je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt darstellen)? Die Schulen und die unteren Schulbehörden tragen dafür Sorge, dass jede Schülerin und jeder Schüler ihre beziehungsweise seine Schulpflicht erfüllt. Drucksache 6/1819 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zudem kann das Lernen in einer Schule beziehungsweise einem Schulteil für Erziehungshilfe oder einer anderen Förderschule erfolgen. Selbst bei einer stationären Aufnahme werden die Schülerinnen und Schüler angemessen im Krankenhaus beschult. Ebenso ist vor dem Hintergrund schwerwiegender Erkrankungen, worunter auch psychische Erkrankungen zu fassen sind, Hausunterricht möglich. Sofern die Schulpflicht nicht an einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule erfüllt werden kann, werden kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote nach § 59a Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) genutzt. Für das Schuljahr 2012/2013 liegen diesbezüglich folgende Daten vor: Schulwerkstätten in Mecklenburg-Vorpommern Name/Schule Träger Schülerzahl (Schuljahr (SJ) 2012/2013) Alter der Schüler- innen und Schüler in Lebensjahren Landkreis/ kreisfreie Stadt Kosten in Euro Schuljahr 2012/2013 Regionale Schule „Ostseeschule“ Wismar Arbeiterwohlfahrt Soziale Dienste gGmbH Wismar 11 12 bis 14 Landkreis Nordwestmecklenburg 98.519 „Maak wat ut di“ Rehna/ Regionale Schule mit Grundschule „Käthe Kollwitz“ Rehna Jugendhilfezentrum „Käthe Kollwitz“ Rehna e. V. 6 10 bis 15 Landkreis Nordwestmecklenburg 49.259 ROBINSON/ Regionale Schule mit Grundschule „Astrid Lindgren“ Schwerin Internationaler Bund (IB) 12 11 bis 15 Landeshauptstadt Schwerin 98.519 „Fit for life“/ Regionale Schule „Werner von Siemens“ Schwerin Caritas Mecklenburg e. V. Kreisverband Westmecklenburg 20 12 bis 15 Landeshauptstadt Schwerin 187.185 Schulwerkstatt Ludwigslust/ Regionale Schule „Peter Joseph Lenné“ Ludwigslust Caritas Mecklenburg e. V. 7 12 bis 14 Landkreis LudwigslustParchim 94.370 Schulwerkstatt Parchim/Regionale Schule „Fritz Reuter“ Parchim Stadt Parchim 8 13 bis 15 Landkreis LudwigslustParchim 73.889 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1819 3 Name/Schule Träger Schülerzahl (Schuljahr (SJ) 2012/2013) Alter der Schüler- innen und Schüler in Lebensjahren Landkreis/ kreisfreie Stadt Kosten in Euro Schuljahr 2012/2013 „Strohhalm“ Zinnowitz/ Regionale Schule mit Grundschule „C. W. B. Heberlein“ Wolgast Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e. V. Insel Usedom Zinnowitz 5 11 bis 14 Landkreis VorpommernGreifswald 59.111 „Schule Anders“/ Regionale Schule „Käthe Kollwitz“ Anklam Volkssolidarität VorpommernGreifswald 8 11 bis 14 Landkreis VorpommernGreifswald 64.037 Lernwerkstatt/ Regionale Schule „Caspar David Friedrich“ Greifswald Universitäts- und Hansestadt Greifswald 12 11 bis 13 Landkreis VorpommernGreifswald 98.519 Schulwerkstatt Grimmen/Regionale Schule „Robert Koch“ Jugendfreizeit e. V. 7 13 bis 15 Landkreis VorpommernRügen 49.259 „bernsteinSchule“/ Regionale Schule „bernsteinSchule“ Ribnitz-Damgarten Stadt RibnitzDamgarten 8 12 bis 15 Landkreis VorpommernRügen 65.269 „Baumhaus“/Förderschule „Ernst von Haselberg“ Stralsund Arbeiterwohlfahrt 21 10 bis 16 Landkreis VorpommernRügen 155.167 „Anker“/Förderschule am Wasserturm Rostock* Land und Verein Wirbelwind e. V. 8 14 bis 16 Hansestadt Rostock 89.898 Schulwerkstatt der Integrierten Gesamtschule „Borwinschule“ Rostock Hansestadt Rostock 11 11 bis 15 Hansestadt Rostock 89.898 „BalticSegler “/Integrierte Gesamtschule mit Regionaler Schule im Aufbau „BalticSchule “ Rostock Wirbelwind e. V. 8 11 bis 13 Hansestadt Rostock 65.269 Drucksache 6/1819 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Name/Schule Träger Schülerzah l (Schuljahr (SJ) 2012/2013) Alter der Schüler- innen und Schüler in Lebensjahren Landkreis/ kreisfreie Stadt Kosten in Euro Schuljahr 2012/2013 Schulwerkstatt der Regionalen Schule „Heinrich Schütz“ Rostock Wirbelwind e. V. 12 10 bis 13 Hansestadt Rostock 89.898 Regionale Schule „K. Störtebeker“ Rostock Hansestadt Rostock 5 10 bis 12 Hansestadt Rostock 56.648 Regionale Schule Teterow Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e. V. Waren/Müritz 9 10 bis 16 Landkreis Rostock 105.907 IB-Wohngruppe/ Regionale Schule mit Grundschule Zehna Internationaler Bund 6 12 bis 17 Landkreis Rostock 40.639 „Das Boot“/ Regionale Schule Ost Neubrandenburg Arbeiterwohlfahrt Neubrandenburg 6 11 bis 15 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 56.648 Schulwerkstatt der Regionalen Schule „Siegfried Marcus“ Malchin Stadt Malchin 5 12 bis 15 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 49.259 „Brücke“/ Regionale Schule „Friedrich Dethloff“ Waren Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e. V. Waren/Müritz 11 11 bis 17 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 81.278 Schulwerkstatt der Regionalen Schule „J. Nehru“ Neustrelitz Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 7 12 bis 15 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 32.019 23 Schulwerkstätten - 213 10 bis 17 1.850.464 * Im Bereich des Staatlichen Schulamts Rostock gibt es noch eine Besonderheit bei den Schulwerkstätten. Beim Förderzentrum „Am Wasserturm“, einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung in Trägerschaft der Hansestadt Rostock, sind zwei lerntherapeutische Einrichtungen im Sinne einer Schulwerkstatt nach § 59a SchulG M-V in Kooperation mit dem Jugendamt eingerichtet worden. Das Jugendamt hat für die Einrichtung in Rostock-Blankenhagen das Jugendsozialwerk und für die Einrichtung in Rostock-Lichtenhagen den Arbeiter-Samariter-Bund als Träger verpflichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1819 5 Beide Einrichtungen sind geschaffen worden um zu verhindern, dass nicht beschulbare Kinder und Jugendliche im Sinne der Anfrage außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern, beispielsweise in Schleswig-Holstein oder Bayern, untergebracht werden müssen. Die Schüler und Schülerinnen der lerntherapeutischen Einrichtungen werden nicht unter den Schulwerkstätten erfasst. Die Schülerzahlen ab dem Einrichtungsjahr 2008 für die lerntherapeutischen Einrichtungen sind nachfolgend aufgelistet: Lerntherapeutische Einrichtungen im Sinne einer Schulwerkstatt Schülerzahl Blankenhagen Schülerzahl Lichtenhagen 2008/2009 9 7 2009/2010 9 6 2010/2011 11 9 2011/2012 10 8 2012/2013 6 8 Die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb einer Schule oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung kann auch nach den Maßgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche, die ihre Schulpflicht außerhalb der Schule oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nach den Maßgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, werden von den Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten bei der zuständigen Schule abgemeldet, ohne dass dafür ein besonderer Grund angegeben werden muss. Es erfolgt auch keine Weitermeldung der Daten an die Staatlichen Schulämter oder eine besondere statistische Erfassung. Gegenüber der abgebenden Schule sind bei einer vorübergehenden Abmeldung oder gegenüber dem Staatlichen Schulamt bei einer endgültigen Abmeldung die künftige Einrichtung oder aufnehmende Schule als Ort der Schulpflichterfüllung anzugeben. Der Landesregierung liegen keine aufbereiteten Daten vor, wie viele Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht nicht an einer Schule oder einer anderen staatlich anerkannten Bildungseinrichtung erfüllen. Diese Daten sind nicht Teil der offiziellen Schulstatistik. 2. An welchen anderen Einrichtungen werden die unter Frage 1 genannten Kinder und Jugendlichen unter welcher Verantwortung betreut (bitte die jeweiligen Einrichtungen und ihre Träger benennen)? Im Bereich der Staatlichen Schulämter Schwerin, Greifswald und Rostock gibt es keine Einrichtungen im Sinne der Frage 2. Drucksache 6/1819 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Schulamts Neubrandenburg sind zwei Einrichtungen vorhanden, die Kinder und Jugendliche überregional nach den Maßgaben des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts aufnehmen. Bei der Aufnahme erfolgt allerdings eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 48 Absatz 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) durch das Staatliche Schulamt. Die Einrichtungen sind: - „KARAWANE“ Baumwallsweg14 17034 Neubrandenburg Träger: Arbeiterwohlfahrt Kinder- und Jugenddienste GmbH, - Intensivpädagogisch-therapeutisches Kinder-, Jugend- und Elternzentrum „Schönhof“ Am Teich 1 17094 Datzetal Salow Träger: Intensivpädagogisch-therapeutisches Kinder-, Jugend- und Elternzentrum Schönhof GmbH. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die in beiden Einrichtungen untergebrachten Kinder und Jugendlichen seit dem Schuljahr 2010/2011: Schuljahr Anzahl der Schülerinnen und Schüler Alter der Schülerinnen und Schüler bei Aufnahme Geschlecht Landkreis Einrichtung 2010/2011 1 15 männlich Landkreis Diepholz Karawane 2010/2011 1 13 männlich Landkreis Dahme-Spreewald Karawane 2010/2011 1 15 weiblich Landkreis Görlitz Karawane 2011/2012 1 15 männlich Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Karawane 2011/2012 1 14 männlich Landkreis Meißen Karawane 2011/2012 1 16 weiblich Landkreis Meißen Karawane 2011/2012 1 13 männlich Landkreis Ludwigslust-Parchim Karawane 2011/2012 1 14 männlich Cottbus Karawane 2011/2012 1 13 männlich Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Karawane 2011/2012 1 13 weiblich Landkreis Spree-Neiße Karawane 2012/2013 1 14 männlich Landkreis Vorpommern-Rügen Karawane 2012/2013 1 14 männlich Landkreis Ludwigslust-Parchim Karawane 2012/2013 1 13 weiblich Landkreis Rostock Karawane 2012/2013 1 15 männlich Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Karawane 2012/2013 1 11 weiblich Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Schönhof Das Staatliche Schulamt Neubrandenburg ist im Zuständigkeitsbereich nur insoweit involviert, als für die Dauer des Besuchs dieser Einrichtung die Schulpflicht gemäß § 48 Absatz 2 SchulG M-V aufgehoben werden muss. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1819 7 Die Konzepte der Einrichtungen Karawane und Schönhof sehen im Übrigen vor, dass eine Wiedereingliederung in die Schule erfolgt. Die Kinder und Jugendlichen erfüllen dann ihre Schulpflicht an einer Schule oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung. Beide Einrichtungen haben eine konzeptuell vorgesehene überregionale Zuständigkeit. Es soll vermieden werden, dass sich die hier untergebrachten Kinder und Jugendlichen wieder vorschnell und ohne ausreichende therapeutische und pädagogische Stabilisierung in ihre Herkunftsfamilien integrieren. Die Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Frage 2 aufnehmen, werden durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt. Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse in Form aufbereiteter Daten vor. 3. In wie vielen Fällen werden die unter Frage 1 genannten Kinder und Jugendlichen an Einrichtungen außerhalb des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommerns betreut untergebracht (bitte die Anzahl ab dem Schuljahr 2007/2008 nach Geschlecht und Alter differenziert und je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt darstellen)? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse in Form aufbereiteter Daten vor. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage, aus welchen Gründen und mit welchem jährlichen finanziellen Aufwand je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt erfolgt die Betreuung und Unterbringung außerhalb des Landes? 5. Welche Kosten bzw. Kostenarten sind für die Fälle der Unterbringung und Betreuung innerhalb bzw. außerhalb des Landes maßgebend? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Einzelfällen, zu den jeweils erfolgten Maßnahmen, Hilfen und Kosten liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Kosten bei Beschulung in einer Schulwerkstatt gemäß § 59a SchulG M-V sind in der Antwort zu Frage 1 aufgelistet.