Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1821 6. Wahlperiode 17.05.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger und Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bildungsfreistellungen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein gibt an, dass im Jahr 2011 6.993 Personen (= 0,78 % der Anspruchsberechtigten) ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung wahrgenommen haben (vgl. http://www.schleswig- holstein.de/Bildung/DE/Infonetz Weiterbildung/ Bildungsurlaub/Statistik/ Bericht2010__blob=publicationFile.pdf, Stand: 14.03.2013). Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- Vorpommern teilte dem Bildungsausschuss am 31. Januar 2013 mit, dass es im Jahr 2012 in Mecklenburg-Vorpommern 477 Bewilligungen von Erstattungsleistungen nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gab. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern ist eine solche Bewilligung in Mecklenburg-Vorpommern eine Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Bildungsfrei- stellung (vgl. § 2 Abs. 6 Bildungsfreistellungsgesetz M-V). Drucksache 6/1821 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie viele Anträge auf Erstattungsleistungen (Erstattungsvoranfragen) nach § 13 Abs. 1 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gestellt? a) Wie viele Anträge wurden bewilligt? b) Wie viele Anträge wurden nicht bewilligt, weil die bereitgestellten Haushaltsmittel aufgebraucht waren? c) In wie vielen Fällen wurden Erstattungen tatsächlich geleistet? In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurde folgende Anzahl an Erstattungsvoranfragen gestellt: 2010: 1.044, 2011: 1.024, 2012: 1.043. Zu a) Von den oben genannten Erstattungsvoranfragen wurde folgende Anzahl bewilligt: 2010: 578, 2011: 544, 2012: 479. Zu b) Die Anzahl der aufgrund aufgebrauchter Haushaltsmittel nicht bewilligten Anträge ist für die Jahre 2010 und 2011 statistisch nicht erfasst. Für das Jahr 2012 ergibt sich eine Anzahl von 356. Zu c) In folgender Anzahl der Fälle wurde eine Erstattung tatsächlich geleistet: 2010: 449, 2011: 424, 2012: 339. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1821 3 2. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Bewilligung der Erstattung, wenn Zahl und Kostenbedarf der Anträge die vorgesehenen Haushaltsmittel überschreiten? a) Sofern das Antragsdatum maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt waren die bereitgestellten Haushaltsmittel in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils aufgebraucht und eine Antragstellung somit nicht mehr erfolgreich? b) Werden Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Anträge auf- grund verausgabter Haushaltsmittel nicht bewilligt wurden, im Folgejahr bevorzugt berücksichtigt? c) Informiert das Landesamt für Gesundheit und Soziales (zum Beispiel auf seiner Homepage) darüber, wenn die vorgesehenen Haushaltsmittel für das laufende Jahr erschöpft sind, um potenziellen Antragstellerinnen und Antragstellern bürokratischen Aufwand durch Erstattungsvoranfragen zu ersparen? Die Bewilligung der Erstattungsvoranfragen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Zu a) Die bereitgestellten Haushaltsmittel waren in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bereits im April durch bewilligte Erstattungsvoranfragen gebunden. Zu b) Nein. Zu c) Nein. 3. Wie viele Personen nahmen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 an Veranstaltungen teil, die nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anerkannt waren? Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer nahmen dabei ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung wahr (bitte in absoluten Zahlen und im Verhältnis zu den Anspruchsberechtigten angeben)? Diese Daten werden vonseiten der Landesregierung statistisch nicht erfasst. Drucksache 6/1821 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Bildungsfreistellungen nach Maßgabe des Gesetzes auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Haushaltsmittel für Kostenerstattungen ausgeschöpft sind (bitte ggf. differenzieren nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommunaler Arbeitgeber und Landesbediensteten)? Falls ja, in wie vielen Fällen erhielten Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Bildungsfreistellungen mit Kostenerstattung und in wie vielen Fällen ohne Kostenerstattung? Nein. 5. Gab es seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes eine Eva- luation seiner Wirksamkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ein- schränkung des Anspruches durch § 2 Abs. 6 BfG M-V? Führt die genannte Einschränkung nach Erkenntnissen der Landes- regierung zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme? Es gab bislang keine Evaluation zur Wirksamkeit des Bildungsfreistellungsgesetzes. Die Landesregierung geht davon aus, dass die in § 2 Absatz 6 des Bildungsfreistellungsgesetzes genannte Einschränkung zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme führt. 6. Wie erklärt sich die Landesregierung die Diskrepanz zwischen den Freistellungszahlen in Schleswig-Holstein und denen in Mecklenburg- Vorpommern? a) Strebt die Landesregierung eine Erhöhung der Bildungsfrei- stellungszahlen an? b) Wenn ja, durch welche Maßnahmen soll dies erreicht werden? Die Landesregierung sieht den Grund für die im Verhältnis deutlich höhere Zahl der Frei- stellungen in Schleswig-Holstein darin, dass der Anspruch auf Bildungsfreistellung dort nicht an das Vorhandensein von Haushaltsmitteln geknüpft ist. Es gibt in Schleswig-Holstein keine Einschränkung des Anspruchs analog der Regelung in § 2 Absatz 6 des hiesigen Bildungsfrei- stellungsgesetzes, da es dort gar keine Erstattungsleistungen an die Arbeitgeber gibt. Zu a) Ja. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1821 5 Zu b) Das Bildungsfreistellungsgesetz soll novelliert werden. Das entsprechende Verfahren wurde bereits eingeleitet. Als eine wesentliche Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes ist vorgesehen, dass der Freistellungsanspruch losgelöst von der Verfügbarkeit von Haushalts- mitteln für die Erstattung besteht. Dadurch könnte von einer zukünftigen Steigerung der Inan- spruchnahme von Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern ausgegangen werden.