Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1824 6. Wahlperiode 17.05.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Schwerin und ANTWORT der Landesregierung Wie der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage mit der Drucksache 6/1734 zu entnehmen ist, wurde im Dezember 2012 in Schwerin eine neue Gemeinschaftsunterkunft eröffnet. 1. Wo genau befindet sich die Gemeinschaftsunterkunft? a) Wer ist der Betreiber der Unterkunft? b) Über welche Kapazität verfügt die Unterkunft? c) Wie viele Personen waren zum jüngsten statistisch erfassten Zeit- punkt in der Unterkunft untergebracht (bitte auch nach Nationali- täten aufschlüsseln und mit der gängigen Altersgruppenstruktur darstellen)? Die Gemeinschaftsunterkunft befindet sich in der Hamburger Allee 208, 19063 Schwerin. Zu a) Betreiber ist die Comtact - Gesellschaft für Dienstleistungen, Infrastruktur und Bauten mit beschränkter Haftung, Schwerin. Zu b) Die Gemeinschaftsunterkunft verfügt über eine Kapazität von 47 Plätzen. Drucksache 6/1824 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu c) Nach der monatlichen Meldung der Landeshauptstadt Schwerin waren am 30.04.2013 insgesamt 42 Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Weitere Informa- tionen sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Mittel in welcher Höhe wurden im Hinblick auf die Gemeinschafts- unterkunft für bauliche und Sanierungsmaßnahmen aufgewendet (bitte detailliert nach Kostenarten aufschlüsseln)? Träger der Unterkunft ist nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Landeshauptstadt Schwerin. Das Land erstattet nach § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auf Antrag die notwendigen Unterkunftskosten. Derzeit liegt dem Amt für Migration und Flüchtlings- angelegenheiten ein Antrag auf Erstattung von Investitionskosten in Höhe von 16.336,14 € vor. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten wird zurzeit geprüft, deshalb ist eine detaillierte Aufschlüsselung der aufgewandten Mittel nicht möglich. 3. Wann ist die Landeshauptstadt Schwerin über die auf ihrem Gebiet beabsichtigte Unterbringung von Asylbewerbern oder die Errichtung einer entsprechenden Gemeinschaftsunterkunft unterrichtet worden? Welche konkreten Reaktionen erfolgten seitens der Schweriner Stadt- verwaltung bzw. wie haben sich die Vertreter der Stadt (insbesondere die Bürgermeisterin) zu dem Vorhaben positioniert (bitte in chronolo- gischer Form darstellen)? Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach § 4 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahme- gesetzes verpflichtet, ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Von daher bedarf es keiner gesonderten Unterrichtung, da es sich um eine dauerhafte gesetzliche Aufgabe handelt. Über die erwarteten Zugangszahlen der Asylbewerber werden die Landkreise und kreisfreien Städte regelmäßig unterrichtet. So wurde seit 2010 auch darauf hingewiesen, dass die Zugangszahlen deutlich ansteigen. Die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt hat in einem Gespräch im Ministerium für Inneres und Sport am 17.01.2012 zugesichert, dass Schwerin Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber schaffen wird. Hinsichtlich der weiteren internen Abläufe innerhalb der Stadtverwaltung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1824 3 4. In welcher konkreten Form wurde eine Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt (bitte, sofern es sich anbietet, in chronolo- gischer Form aufführen)? 5. Wie viele Einwände und Beschwerden gingen bei der Stadtverwaltung wegen der Errichtung einer neuen Gemeinschaftsunterkunft auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin ein? 6. Inwieweit wurde von der Schweriner Stadtverwaltung ein Sicher- heitskonzept erarbeitet, um die Bürgerinnen und Bürger vor mög- lichen Beeinträchtigungen, insbesondere vor Straftaten von Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft, wirksam zu schützen? Die Fragen 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Welche Konsequenzen wären für die Landeshauptstadt Schwerin mit der Weigerung verbunden, weitere Asylbewerber aufzunehmen? Die Landeshauptstadt Schwerin ist wie alle anderen Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet, die ihr durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten zugewiesenen Asyl- bewerber aufzunehmen und unterzubringen. Dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe kann sich keine Kommune des Landes entziehen.