Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/183 6. Wahlperiode 23.12.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack und Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE Waldumwandlung zur Torfgewinnung im Naturschutzgebiet „Göldenitzer Moor“ und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Rostocker Humus und Erden GmbH zur Umwandlung von Waldflächen für die Torfgewinnung im Bergwerkseigentum im Gebiet des Naturschutzgebietes „Göldenitzer Moor“? a) In welchem Stadium befindet sich das Genehmigungsverfahren derzeit? b) Welche Behörde fungiert für diesen Antrag als zuständige Geneh- migungsbehörde? c) Ist ein zeitnaher Abschluss des Genehmigungsverfahrens absehbar und zu welchem Ergebnis wird das Verfahren voraussichtlich führen? Die Frage wird zusammenhängend beantwortet. Der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern ist als untere Forstbehörde für die Durchführung des Waldumwandlungsverfahrens mit zugehöriger Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständig. Die UVP ist dem Waldumwandlungsverfahren vorgelagert, da es sich um mehr als 10 Hektar Waldinanspruchnahme handelt. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der UVP ist noch nicht abgeschlossen. Derzeit werden die Unterlagen zum Artenschutz in der UVP überarbeitet. Ein Ende des Verfahrens sowie ein Ergebnis sind derzeit noch nicht absehbar. Drucksache 6/183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Daran anschließend kann die Rostocker Humus & Erden GmbH einen Antrag nach § 54 Absatz 1 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), auf Genehmigung eines Hauptbetriebsplanes stellen. 2. Welche beim heutigen Verfahrensstand absehbare Gründe würden einer Ablehnung des Umwandlungsantrages entgegenstehen? Die Fragen 2 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Hierzu können im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren zum Antrag auf Waldumwandlung sowie den noch ausstehenden Antrag zur Genehmigung des Hauptbetriebsplans derzeit keine Angaben gemacht werden. 3. Wie groß ist die vom Umwandlungsantrag betroffene Fläche des Naturschutzgebietes? a) In welchem Umfang wurden Flächen im Naturschutzgebiet bereits zum Zwecke der Torfgewinnung umgewandelt? b) Wie groß sind die Restflächen, die im Falle einer Umwandlung als Waldflächen im Naturschutzgebiet erhalten bleiben? c) Bliebe nach einer Umwandlung der Charakter des Gebietes als schützenswertes Naturschutzgebiet erhalten? Die Waldinanspruchnahme liegt vollständig im Naturschutzgebiet Göldenitzer Moor und beträgt 60,72 ha. Zu a) Torf wird im Göldenitzer Moor seit dem 18. Jahrhundert abgebaut. Auf der ältesten für das Gebiet verfügbaren Karte (Wiebekingsche Karte von 1780) waren ca. 580 ha bewaldet. Das Gebiet innerhalb der heutigen Grenzen des Naturschutzgebietes (NSG) wurde als Bezugsgrundlage genommen. Aktuell sind innerhalb des NSG 503,2 ha Wald vorhanden. Demnach ist über mehrere Jahrhunderte Wald auf einer Fläche von 76,8 ha umgewandelt worden. Zu b) Im Falle der Abtorfung verbleiben noch ca. 440 Hektar Wald innerhalb des NSG. Das entspricht 88 % des jetzt vorhandenen Waldbestandes bzw. 76 % der ursprünglichen Bewaldung. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/183 3 Zu c) Das Gebiet bleibt nach der Umwandlung weiterhin schützenswert und behält den Status eines NSG. 4. Inwieweit findet durch die beantragte Umwandlung und den beabsichtigten Torfabbau eine Beeinträchtigung der vorhandenen Flora und Fauna statt? a) Gibt es Erkenntnisse über das Vorhandensein von geschützten Tier- und Pflanzenarten in den beabsichtigten Umwandlungsgebieten und den angrenzenden Arealen des Naturschutzgebietes? b) Kann durch Auflagen/Einschränkungen im Rahmen der Genehmigung sichergestellt werden, dass geschützte Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt oder vom Standort verdrängt werden? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Welche Träger öffentlicher Belange sind am Verfahren beteiligt worden? a) Welche Einwendungen sind gegen eine antragsgemäße Umwand- lung erhoben worden? b) Wie wurden die Einwendungen und die denen zugrundeliegenden Tatsachen durch die Genehmigungsbehörde geprüft? c) Wurde zur Prüfung externer Sachverstand in Anspruch genom- men, wenn ja, bei wem und in welcher Form? Die Frage wird zusammenhängend beantwortet. Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Die Einwendungen wurden noch nicht geprüft, da noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen. Drucksache 6/183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Welche rechtlichen Möglichkeiten des Landes bestehen, gegen die Genehmigung der Umwandlung und des Torfabbaus im Naturschutzgebiet vorzugehen? Im Rahmen des forstrechtlichen sowie des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben umfassend geprüft und durch die Genehmigungsbehörden eine entsprechende Entscheidung getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. 7. Welche grundsätzliche Position nimmt die Landesregierung in Bezug zum Torfabbau in Naturschutzgebieten ein? a) Liegt eine Ausweitung in Bezug auf den Torfabbau in Mecklenburg-Vorpommern im Landesinteresse? b) Wie viele Arbeitsplätze werden durch die konkreten Umwand- lungspläne im Naturschutzgebiet Göldenitzer Moor geschaffen/ gesichert? Die Fragen 7 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie der sinnvolle und planmäßige Abbau einer Lagerstätte dienen dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. Boldt/Weller Bundesberggesetz Kommentar 1984, zu § 79 Rn. 3). Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) hat der Gesetzgeber gerade auch für den Torfabbau subjektive Eigentumspositionen verkürzt und entzogen, weil dies aus Gründen des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 06.11.1985 - 1 BvL 22/83 -, BVerfGE 71, 137 m. w. N.). Zu b) Die Rostocker Humus & und Erden GmbH hat 16 Arbeitsplätze. Für eine konkrete Aussage zur Sicherung beziehungsweise möglichen Neuschaffung von Arbeitsplätzen ist das bergrechtliche Verfahren abzuwarten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/183 5 8. Im Falle einer Genehmigung der Umwandlung sind welche Auflagen gegebenenfalls zur Renaturierung der bereits ausgebeuteten Flächen vorgesehen? Bei einer Waldinanspruchnahme wäre an anderer Stelle eine bisher nicht bewaldete Fläche mindestens in Höhe der umgewandelten Fläche aufzuforsten, um die nachteiligen Wirkungen des Waldverlustes forstrechtlich zu kompensieren. Die Einzelheiten der Bewertung erfolgen auf der Grundlage des § 15 Landeswaldgesetz und sind Bestandteil einer Umwandlungsgenehmigung . Die Renaturierung der Flächen, auf denen der Gewinnungsbetrieb eingestellt wurde, findet partiell bereits jetzt statt. Sie ist für alle Areale nach Beendigung des Torfabbaus vorgeschrieben . 9. Kann durch die vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen der Charakter des Regenwassermoores im Bereich des Naturschutzgebietes erhalten oder wiederhergestellt werden? Das Göldenitzer Moor soll nach dem Torfabbau wiedervernässt werden. Auf den Abbau von 0,5 m Torf wird verzichtet, um neues Torfwachstum zu initiieren. So wird es möglich, dass auf Teilflächen ein Sauer-Armmoor aufwachsen kann, das dem Charakter des ursprünglichen Regenmoores nahe kommt. Drucksache 6/183 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Anlage Verteiler Behörden/Träger öffentlicher Belange UVP-Verfahren Torftagebau Bergwerkseigentum Göldenitz Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz M-V Graf-Yorck-Straße 6 19061 Schwerin Boden- und Wasserverband Untere Warnow/Küste Altbartelsdorfer Straße 18 a 18148 Rostock Bergamt Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund Gemeinde Sanitz Rostocker Straße 19 18190 Sanitz Landkreis Bad Doberan Untere Wasserbehörde August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan Gemeinde Dummerstorf Griebnitzer Weg 2 18196 Dummerstorf Landkreis Bad Doberan Untere Denkmalbehörde August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan Amtsverwaltung Laage für die Gemeinde Wardow Am Markt 7 18299 Laage Landkreis Bad Doberan Untere Naturschutzbehörde August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock Landkreis Güstrow Untere Wasserbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V Archäologie und Denkmalpflege Domhof 4/5 19055 Schwerin Landkreis Güstrow Untere Denkmalbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow BUND Landesverband M-V Zum Bahnhof 20 19053 Schwerin Landkreis Güstrow Untere Naturschutzbehörde Am Wall 3 - 5 18273 Güstrow Naturschutzbund Deutschland NABU Landesverband M-V Arsenalstraße 2 19053 Schwerin Landesamt für Umwelt Natur und Geologie Abteilung Naturschutz Goldberger Straße 12 18273 Güstrow Landesjagdverband M-V Forsthof 1 19374 Damm Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/183 7 Verteiler Behörden/Träger öffentlicher Belange UVP-Verfahren Torftagebau Bergwerkseigentum Göldenitz Boden- und Wasserverband Recknitz und Boddenkette Damgartener Chaussee 40/Haus 3 18311 Ribnitz-Damgarten Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband M-V Gleviner Burg 1 18273 Güstrow Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock Landesanglerverband M-V Siedlung 18 a 19065 Görslow Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Bundesforstbetrieb Trave Herrenschlag 10a 23879 Mölln Forstamt Güstrow Gleviner Burg 1 18273 Güstrow Deutsche Telekom AG T-Com, Technik Güterfelder Damm 87 - 91 14532 Stahnsdorf E.ON edis Standort Plummendorf Ostring 1 18320 Plummendorf Rostocker Humus & Erden GmbH Am Moor 1 18190 Gubkow Industrie- und Handelskammer zu Rostock Ernst-Barlach-Straße 1 - 3 18055 Rostock Planungsbüro Dr. Axel Precker Heidberg 3 22301 Hamburg im Hause: 1 10 10-2 10a S 2 031-4