Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1881 6. Wahlperiode 03.06.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Auswirkungen der Kreisgebietsreform für die Archive und Museen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie definiert die Landesregierung die Institutionen Archive und Museen? Ein Archiv ist eine Institution oder Organisationseinheit, in der Archivgut zeitlich unbegrenzt aufbewahrt, benutzbar gemacht und erhalten wird. Ein Museum wird definiert als eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienst der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt. 2. Wie viele und welche Archive und Museen gab bzw. gibt es in Mecklenburg-Vorpommern in welcher Trägerschaft in den Jahren 2008 bis 2013 (bitte aufschlüsseln nach Art der Einrichtung, Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten)? 3. Wie viele und welche Archive und Museen sind seit der Kreisgebiets- reform 2010 aufgelöst worden bzw. in welche Trägerschaft überführt worden (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/1881 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Eine Statistik für die Bereiche Archive und Museen wird vonseiten der Landesregierung nicht geführt. Auf § 12 Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) wird hingewiesen. 4. Wie wurde und wird die Umsetzung des Landesarchivgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in den Archiven und Museen vonseiten der Landesregierung kontrolliert? a) Wie wird sichergestellt, dass Archive eingerichtet werden? b) Wie werden die personelle Betreuung und die öffentliche Zugäng- lichkeit sichergestellt? c) Wie wird sichergestellt, dass für die Archivierung bzw. Sammlung zweckentsprechende Räume zur Verfügung stehen? Zu 4, 4 a), 4 b) und 4 c) Die Fragen 4, 4 a), 4 b) und 4 c) werden zusammenhängend beantwortet. Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen. Zu diesen Archiven gehören die Kreis-, Stadtund Gemeindearchive sowie Archive kommunaler Zweckverbände und sonstige kommunale Archive. Dies gilt unverändert auch nach der Kreisgebietsreform. Es handelt sich um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen, die demzufolge in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist und lediglich einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Rechtsaufsichtsbehörden unterliegt. Eine „Kontrolle“ der Aufgabenwahrnehmung seitens der Landesregierung erfolgt vorrangig anlassbezogen bei Hinweisen auf Missstände. Eine umfassende Kontrolle oder Kontrollen ohne Anlass entsprächen nicht dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung. Auf § 12 LArchivG M-V wird hingewiesen. 5. Wie viele und welche der Archive und Museen in MecklenburgVorpommern wurden bzw. werden in den Jahren 2008 bis 2013 hauptamtlich bzw. ehrenamtlich geführt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1881 3 6. Welchen Bewertungskriterien unterliegen die einzelnen Objekte musealer Sammlungen und Archivgut nach Einführung der Doppik bzw. wie wird die betriebswirtschaftliche Bewertung des Kulturguts in Mecklenburg-Vorpommern gehandhabt? Mit der Umstellung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen auf die kommunale Doppik werden auch Kunstgegenstände und Ausstellungsobjekte im Rahmen der Eröffnungsbilanz erstbewertet und bilanziert. Nähere Angaben zur entsprechenden Bewertung sind in Nummer 6 der Anlage 8 des Leitfadens zur Bilanzierung und Bewertung des kommunalen Vermögens dargestellt. Handelt es sich um Dauerleihgaben und liegt insoweit weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum vor, erfolgt keine Bilanzierung. Auch der Ressourcenverbrauch, zum Beispiel der Aufwand für die sachgemäße Aufbewahrung , findet seinen Niederschlag in den kommunalen Haushalten. Hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs ist zu berücksichtigen, dass Kunstgegenstände, die sachgemäß aufbewahrt, behandelt und gepflegt werden, keiner wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen und demnach in der Regel nicht planmäßig abzuschreiben sind.