Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1882 6. Wahlperiode 03.06.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Konsequenzen aus dem Rechtsstreit mit der Zeitung „Nordkurier“ und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es trifft nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 12. Februar 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet hat, der Zeitung „Nordkurier“ Auskunft zu Erkenntnissen über Geldzahlungen an V-Leute zu erteilen. Einen entsprechenden Antrag des „Nordkurier“ vom 30. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 6. März 2012 zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Das Ministerium für Inneres und Sport geht indes davon aus, dass die Kleine Anfrage sich auf ein Auskunftsbegehren des Redakteurs Michael Seidel, seinerzeit geschäftsansässig Kurierverlags GmbH & Co. KG, Neubrandenburg, bezieht, über dessen Beschwerde das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden hat, nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf Auskunftserteilung mit Beschluss vom 11. April 2012 abgelehnt hatte. Soweit die Kleine Anfrage in der Vorbemerkung unterstellt, das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Nummer 3 des Landespressegesetzes, nach dem Auskünfte an die Presse verweigert werden können, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, seien nicht gegeben gewesen, trifft dies nur teilweise zu. Denn das Gericht hat die Beschwerde, soweit es dieser nicht stattgegeben hat, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Ministerium für Inneres und Sport berechtigt ist, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 Landespressegesetz zu verweigern. Dies vorausgeschickt wird zu der Kleinen Anfrage wie folgt Stellung genommen: Drucksache 6/1882 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Inneres und Sport im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Zeitung „Nordkurier “ darüber Auskunft zu erteilen, ob es seitens des Ministeriums für Inneres und Sport Erkenntnisse darüber gibt, dass Geldzahlungen an sogenannte V-Leute in der rechtsextremen Szene in Mecklenburg-Vorpommern oder Teile dieser Geldzahlungen in den Aufbau rechtsextremer Strukturen oder in rechtsextreme Propaganda geflossen sind. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Nummer 3 des Landespressegesetzes, nach dem Auskünfte an die Presse verweigert werden können, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, nicht gegeben waren. Von § 4 Absatz 3 Nummer 3 des Landespressegesetzes umfasst sind auch die sogenannten Verschlusssachen , das heißt solche Vorgänge, die aufgrund allgemeiner Verwaltungsvorschriften als „geheim“ bezeichnet worden sind. 1. Ist die Landesregierung dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zwischenzeitlich nachgekommen? a) Wenn ja, wann? b) Wenn ja, in welchem Umfang wurden die Auskünfte erteilt? c) Wenn nicht, warum nicht? Zu 1, 1 a), 1 b) und 1 c) Die Fragen 1, 1 a), 1 b) und 1 c) werden zusammenhängend beantwortet. Ja. Das Ministerium für Inneres und Sport ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 5. März 2013 nachgekommen. Die Auskünfte wurden in dem Umfang erteilt, in dem das Oberverwaltungsgericht das Ministerium für Inneres und Sport im Wege des Beschlusses zur Auskunftserteilung verpflichtet hat. 2. Hat sich die in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Feststellung, nicht als Verschlusssache zu verstehen sei ein Vorgang, der nur deswegen als geheim bezeichnet werde, damit speziell Presseauskünfte vermieden werden könnten, auf die Verwendung des Begriffs der Verschlusssache durch die Landesregierung oder die ihr nachgeordneten Behörden ausgewirkt? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 2, 2 a) und 2 b) Die Fragen 2, 2 a) und 2 b) werden zusammenhängend beantwortet. Einstufungen von Verschlusssachen werden grundsätzlich nach deren Inhalt und unabhängig von Auskunftsansprüchen getroffen. Maßgebend ist hierfür die Verschlusssachenanweisung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1882 3 3. Hat die Landesregierung aus der Auslegung des § 4 Absatz 3 Nummer 3 des Landespressegesetzes durch das Oberverwaltungsgericht Konsequenzen gezogen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 3, 3 a) und 3 b) Die Fragen 3, 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Ministerium für Inneres und Sport sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass aus Geheimhaltungsgründen, insbesondere im Bereich der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung , gegenüber der Öffentlichkeit ein verantwortungsbewusster Umgang mit Informationen unerlässlich ist. 4. Hat die Landesregierung darüber hinaus Konsequenzen aus der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Zeitung „Nordkurier“ gezogen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 4, 4 a) und 4 b) Die Fragen 4), 4 a) und 4 b) werden zusammenhängend beantwortet. Nein. Es waren keine weiteren Konsequenzen zu ziehen.