Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. Mai 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1884 6. Wahlperiode 31.05.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Konsequenzen aus dem Rechtsstreit über den Verfassungsschutzbericht 2011 und ANTWORT der Landesregierung Das Verwaltungsgericht Schwerin hat das Ministerium für Inneres und Sport in drei Eilverfahren vorläufig dazu verpflichtet, den Verfassungsschutzbericht 2011 in seiner ursprünglichen Fassung nicht weiter zu verbreiten . Antragsteller waren drei Vereine, in deren Begegnungsstätten auch Personen verkehrten, die nach Auffassung der Verfassungsschutzbehörde dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen waren. In diesem Zusammenhang waren die Vereine bzw. deren Begegnungsstätten im Verfassungsschutzbericht namentlich benannt worden, obwohl ihnen selbst nicht ausdrücklich extremistische Aktivitäten oder deren Förderung vorgehalten wurde. Das Verwaltungsgericht Schwerin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die namentliche Nennung im Verfassungsschutzbericht wegen der damit verbundenen negativen Stigmatisierungswirkung die subjektiven Rechte dieser Vereine verletzt. Dem Ministerium für Inneres und Sport ist deshalb untersagt worden, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2011 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit darin die Antragsteller bzw. deren Begegnungsstätten erwähnt werden (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Januar 2013). 1. Inwiefern stellt § 1 i. V. m. § 22 Landesverfassungsschutzgesetz nach Auffassung der Landesregierung eine ausreichende Ermächtigung für die Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts dar? § 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 22 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern stellt nach Auffassung der Landesregierung eine ausreichende Ermächtigung für die Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts dar. Drucksache 6/1884 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Danach ist es Aufgabe des Verfassungsschutzes, die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu informieren. 2. Hat die Landesregierung vor, für das Jahr 2012 einen Verfassungsschutzbericht zu veröffentlichen? a) Wenn ja, wann? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 2, 2 a) und 2 b) Die Fragen 2, 2 a) und 2 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2012 ist im Sommer 2013 vorgesehen. 3. Hat die Landesregierung Konsequenzen aus den rechtlichen Auseinandersetzungen, um den Verfassungsschutzbericht 2011 gezogen ? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nicht, warum nicht? Zu 3, 3 a) und 3 b) Die Fragen 3, 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Da die anhängigen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind, können auch keine abschließenden Konsequenzen gezogen werden.