Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1891 6. Wahlperiode 05.06.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Gewährleistung der Einhaltung der Berufsschulpflicht und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie sichert die Landesregierung die Einhaltung der Berufsschulpflicht gemäß § 42 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land MecklenburgVorpommern ? Die Einhaltung der Berufsschulpflicht gemäß § 42 Absatz 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist durch die „Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V) vom 7. Dezember 1997 geregelt. 2. Von welchen Institutionen werden die Schülerinnen und Schüler an den jeweiligen Beruflichen Schulen angemeldet, die nach erfüllter Vollzeitschulpflicht keine Berufsausbildung beginnen bzw. keine Fachhochschulreife erwerben, aber noch nicht volljährig sind? Gemäß § 49 SchulG M-V in Verbindung mit der Anlage der Berufsschulpflichtverordnung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihr minderjähriges Kind nach erfüllter Vollzeitschulpflicht an der beruflichen Schule anzumelden, soweit kein Ausbildungsverhältnis besteht. Drucksache 6/1891 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie und durch welche Stelle wird für die Einhaltung der Berufsschul- pflicht dieser in Frage 2 genannten Fälle bzw. für den Schulbesuch des jeweiligen noch nicht volljährigen Jugendlichen gesorgt? Gemäß oben genannter Verordnung erstellen die Staatlichen Schulämter aus den Abgängerlisten der allgemein bildenden Schulen und den Anmeldelisten der beruflichen Schulen Differenzlisten, die die noch nicht angemeldeten und die angemeldeten, jedoch nicht im Schulamtsbezirk entlassenen, Jugendlichen erfassen. Die Erziehungsberechtigten der nicht angemeldeten Jugendlichen werden schriftlich zu dem Tatbestand angehört und noch einmal darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nichtbefolgung Maßnahmen im Sinne der §§ 50 und 139 Absatz 2 SchulG M-V eingeleitet werden können. 4. Hat die Landesregierung einen Überblick über diese aus den allgemein bildenden Schulen entlassenen Schülerinnen sowie Schüler und deren weiteren Bildungsweg an den Beruflichen Schulen und wie wird dieser gewährleistet? Diese Daten liegen im Rahmen der amtlichen Schulstatistik nicht vor. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 42 Absatz 2 Punkt 2 des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Berufsschulpflicht unterliegen, haben in den Schuljahren 2010, 2011 und 2012 die allgemein bildenden Schulen verlassen und durch welche Maßnahmen wurde in diesen Fällen die Berufsschulpflicht erfüllt? Mit der amtlichen Schulstatistik liegen keine nach § 42 Absatz 2 Punkt 2 SchulG M-V differenzierten Daten zur Schulentlassung der Schülerinnen und Schüler vor. Jugendliche ohne ein Ausbildungsverhältnis werden grundsätzlich in den Bildungsgängen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsvorbereitungsjahr, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) unterrichtet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1891 3 6. Ist gewährleistet, dass die Information für die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, für die nach dem Besuch der allgemein bildenden Schulen die Berufsschulpflicht besteht, schriftlich erfolgt? a) Durch welche Institution erfolgt die Information? b) Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Information? Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Berufsschulpflichtverordnung wird den Erziehungsberechtigten das Informationsblatt (Anlage der Berufsschulpflichtverordnung) gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Zu 6 a) Die Information erfolgt durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer der allgemein bildenden Schulen in Elternversammlungen oder anderen geeigneten Veranstaltungen der Schule. Zu 6 b) Die Information erfolgt spätestens in der Jahrgangsstufe, nach der der oder die Jugendliche die allgemein bildende Schule verlässt. 7. Wie wird die Einhaltung der Informationspflicht an die Erziehungsberechtigten durch die jeweiligen Schulen geprüft? Gemäß der Berufsschulpflichtverordnung erfolgt in den Elternversammlungen oder anderen geeigneten Veranstaltungen eine aktenkundige Belehrung der Erziehungsberechtigten bezüglich ihrer Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht. Das Informationsblatt wird gegen Empfangsbekenntnis den Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Drucksache 6/1891 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Welche Maßnahmen sind geplant, um diesen gesetzlichen Auftrag zu realisieren, wenn die in Frage 4 erfragten Zahlen der Landesregierung nicht bekannt sind? Die Zahl der Schulentlassenen der allgemein bildenden Schulen nach dem Ende der Schulpflicht wurde bisher mit dem Schulberichtssystem erfasst. Zukünftig erfolgt dies mit dem Schulinformations- und Planungssystem (SIP)-Schule. Dieses System wird dann nicht nur von den allgemein bildenden Schulen, sondern auch von den beruflichen Schulen verwendet. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die bereits die allgemein bildende Schule in Mecklenburg-Vorpommern absolviert haben und im SIP-Schule erfasst waren, wird der weitere Bildungsweg an den beruflichen Schulen ebenfalls dokumentiert. Die Erfüllung der Berufsschulpflicht kann damit einfacher und besser kontrolliert werden. Schülerinnen und Schüler, die die allgemein bildende Schule in einem anderen Land absolviert haben, müssen neu erfasst werden. Lediglich für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nach der allgemein bildenden Schule in Mecklenburg-Vorpommern eine berufliche Schule in einem anderen Land besuchen oder die nach dem Verlassen der allgemein bildenden Schule in Mecklenburg-Vorpommern nicht unmittelbar eine Berufsausbildung aufnehmen, muss die Einhaltung der Berufsschulpflicht ohne das SIP-Schule überwacht werden.