Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1938 6. Wahlperiode 05.07.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rücklagen Deponie Ihlenberg und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf welcher gesetzlichen bzw. parlamentarischen Grundlage wurde die Deponie Ihlenberg (ehemals Deponie Schönberg) als Wirtschaftsbetrieb geführt, mit dem Ziel, Einnahmen für den Landeshaushalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erzielen? Welche Überlegungen haben nach Erkenntnis der heutigen Landesregierung dazu geführt, dass die damalige Landesregierung Anfang der 1990er-Jahre die Übertragung der Sondermülldeponie Ihlenberg von der Treuhand an das Land intensiv vorantrieb, obwohl ein großer Sanierungsbedarf zu erwarten war (siehe z. B. Drucksache 1/1550)? Die parlamentarische Grundlage bildet der fraktionsübergreifende Antrag an die Landesregierung vom 10.03.1992, der durch den Landtag am 12.03.1992 einstimmig angenommen wurde. Bezüglich der damaligen Entscheidung wird auf die Begründung in der Drucksache 1/1550 verwiesen. Drucksache 6/1938 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Landesregierung verpflichtet, für die Sondermülldeponie Ihlenberg Rücklagen zu bilden, die eine vollständige Sanierung des Standorts nach Schließung der Deponie ermöglicht? a) Welche Jahresüberschüsse hat der Deponiebetrieb pro Jahr seit 1990 erbracht und wie sind diese in Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge eingeflossen? b) Wurden die durch den Deponiebetrieb gebildeten Überschüsse seit 1990 vollständig als Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge angelegt oder wurden diese teilweise oder vollständig für andere Zwecke verwendet? c) Wenn die Überschüsse für andere Zwecke verwendet wurden, welche Zwecke waren dies jeweils? Die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (IAG) besitzt als Betreiberin der Deponie gemäß § 249 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den §§ 10 und 11 der Deponieverordnung die handelsrechtliche Pflicht, Rückstellungen zu bilden, um die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie bis zum Abschluss der Nachsorgephase aus eigenen Mitteln tragen zu können. In abfallrechtlicher Hinsicht ergibt sich zudem aus § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , dass die von der IAG für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte insbesondere auch die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken müssen. Die erhobenen Ablagerungsentgelte sind damit so zu bemessen, dass hieraus die für die Stilllegung und Nachsorge erforderlichen Rückstellungen gebildet werden können. Zu 2 a) Die Jahresüberschüsse der IAG seit 1992 sind der Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Zuführung zum vorhandenen Rückstellungsbestand für die Deponienachsorge ist Aufwand, d. h. der Jahresüberschuss berücksichtigt bereits die Bildung von Rückstellungen. Landtag M Die Fra Über d Spalte 3 GAA in Es hand bilanzie Mecklenburg-Vor gen 2 b) un den Jahresü 3 der obens n den Jahren 3. Z fi Ja E a) b c) delt sich um ert wurde. rpommern - 6. W nd 2 c) werd überschuss tehenden T n vor 2002. Zu welchem Z inanziellen Sit ahr 1992 aus Entnahme von ) Wie hoch Wirtschafts bis 1997? ) Für welche schüttungen ) Wie hoch w nicht für an verwendet w m eine Aus Wahlperiode den zusamm werden G Tabelle erge Zweck diente tuation der De den bis dato 76,5 Millione waren die jäh sbetrieb der D e Landesausg n der Deponie wäre der heuti ndere Zwecke, worden wären sgleichsverb menhängend Gewinnverw eben sich di die laut „Beri eponie Ihlenb o aufgelaufen en DM? ährlichen Gew Deponie Ihlen gaben wurden e Ihlenberg ve ige Rückstellu , als für die R n? bindlichkeit beantworte wendungsen ie Gewinna icht zur wirts erg“ (Drucksa nen Rückstellu winnausschüttu nberg an den n die jährlich erwendet? ungsbetrag, we Rekultivierung t gemäß § 2 D et. ntscheidunge usschüttung chaftlichen un ache 3/1247) i ungen getätig ungen aus de Landeshausha en Gewinnau enn diese Mitt und Nachsorg 24 DMBilG Drucksache 6 en getroffe gen der IAG nd im gte em alt us- tel rge G, die entsp 6/1938 3 en. Aus G an die prechend Drucksache 6/1938 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Die Fragen 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die IAG hat keine Ausschüttungen an das Land vorgenommen. Es gilt, dass nach § 8 LHO alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Zu 3 c) Der Rückstellungsbetrag per 31.12.2011 wäre der gleiche, da der Rückstellungsbedarf und daraus resultierend der aktuelle Rückstellungsbetrag jeweils anhand von Gutachten auf Basis der handels- und steuerrechtlichen Regelungen zu ermitteln ist. Diese Gutachten werden alle drei Jahre aktualisiert und in den Zwischenjahren entsprechend unter Berücksichtigung der handels- und steuerrechtlichen Belange fortgeschrieben. 4. Wie hat sich die laut „Bericht zur wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Deponie Ihlenberg“ (Drucksache 3/1247) durch die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten MecklenburgVorpommern mbH am 05.01.2000 erworbene stille Beteiligung an der Nord/LB in Höhe von 95 Millionen DM auf die notwendigen Aktivitäten zur Bildung von Rückstellungen ausgewirkt? Es handelt sich um Vorgänge innerhalb der Wirtschaftsführung der GAA. Diese haben keine Auswirkung auf die IAG. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1938 5 5. Wie bewertet die Landesregierung rückblickend den von den Wirt- schaftsprüfungsgesellschaften ATLAS, WEDIT und Treuhand Hamburg innerhalb der Prüfung des IAG-Jahresabschlusses für 1991 ermittelten Rücklagenbedarf für die Deponie von insgesamt 442 Mio. DM, jährlich 28,516 Mio. DM für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis 31.12.2005 ? a) Wie bewertet die Landesregierung die Aussage der Landes- regierung im Jahr 1992 (siehe Antwort auf Kleine Anfrage des MdL Dr. Klostermann/SPD vom 19.09.1992, Drucksache 1/2276), wonach Rückstellungen von 30,- DM pro Tonne Müll ausreichend seien? b) Teilt die Landesregierung die Auffassung, wonach die laut Abschlussbericht des 1. PUA (Drucksache 2/3860) am 31.12.1993 vorhandenen Rückstellungen in Höhe von 161,56 Mio. DM durch eine Anlage in kursrisikolose Wertpapiere (damalige Verzinsung von mindestens 7 % ) ohne weiteres vermehrbar gewesen wären, sodass zuzüglich der Einnahmen aus der Müllannahme bei 30,- DM Rückstellung pro Tonne Müll bei einer durchschnittlichen Müllannahme von 700.000 t pro Jahr und einem auf 5 % reduziertem Ansammlungszins insgesamt bereits per 31.12.2002 534,8 Mio. DM an Rückstellungen vorhanden gewesen wären und wenn nicht, warum nicht? c) Wie bewertet die Landesregierung die mit der Kleinen Anfrage der MdL Caterina Muth (PDS) und der folgenden Antwort der Landesregierung vom 04.05.1998 (Drucksache 2/3781) angemerkten 180 Mio. DM, die nach damaligem Bericht des Landesrechnungshofes hinsichtlich der Rücklage als mögliches „Finanzierungsdefizi“ entstehen könnten? Die Fragen 5, 5 a) und 5 c) werden zusammenhängend beantwortet. Eine rückblickende Bewertung erübrigt sich, da die aktuell vorliegenden Gutachten bestätigen, dass zum Zeitpunkt 31.12.2011 unter Berücksichtigung der aktuellen handels- und steuerrechtlichen Vorgaben sowie einer Restverfüllkapazität von circa 8 Mio. m³ die IAG ausreichend Rückstellungen gebildet hat. Zu 5 b) Hier wird die Entwicklung des Finanzvermögens (Aktivseite der handelsrechtlichen Bilanz) mit der Entwicklung des Rückstellungsbedarfs (Passivseite der handelsrechtlichen Bilanz) unzulässig verwoben. Die Rechnung sollte wohl aufzeigen, dass unter den genannten Annahmen zum 31.12.2002 hinreichende Mittel für die Nachsorge verfügbar sein könnten. Drucksache 6/1938 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 6. Inwieweit kann das Sondervermögen „Sanierung ökologischer Alt- lasten in Mecklenburg-Vorpommern“ - errichtet durch Gesetz vom 14. April 2003 - auch für die Rekultivierung und Nachsorge der Deponie Ihlenberg verwendet werden? Das Sondervermögen darf für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen zur Stilllegung von Deponien nicht verwendet werden. Nach § 3 GSÖA M-V dient es ausschließlich der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Generalvertrag einschließlich der öffentlich-rechtlichen Freistellungsverpflichtungen ergeben. Die Deponie Ihlenberg stellt weder eine Altlast gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG dar, noch ist die Deponie in die Berechnung der Finanzierungsverpflichtungen des Generalvertrages eingeflossen. Die IAG muss die Finanzmittel für die Rekultivierung und Nachsorge der Deponie aus eigener Kraft erwirtschaften. 7. Wie bewertet die Landesregierung die im Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2012 geäußerte Feststellung, dass die Aussichten, die noch notwendigen Rückstellungen für die Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu erwirtschaften, steigen, je mehr gefährliche Abfälle akquiriert werden? a) Wird die Landesregierung dem folgend mehr gefährliche Abfälle auf die Deponie Ihlenberg lenken? b) Wie hoch ist die jährliche Menge an Sonderabfällen, die auf der Deponie Ihlenberg abgelagert werden und die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse III der Deponieverordnung bzw. des Anhangs D der TA Abfall überschreiten? Die Fragen 7 und 7 a) werden zusammenhängend beantwortet. Rückstellungen sind handelsrechtlich Aufwand. Je höher der Jahresertrag desto höher ist die Fähigkeit, Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge zu bilden. Die DK-III-Deponie der IAG ist eine Deponie für die oberirdische Ablagerung von gefährlichen Abfällen. Je mehr Anlieferungen solcher Abfälle pro Jahr erfolgen, desto höher ist der jährliche Ertrag und damit die Fähigkeit, Rückstellungen für Rekultivierung und Nachsorge zu bilden. Insoweit wird die Auffassung des Landesrechnungshofes geteilt. Die Landesregierung wird als mittelbare Gesellschafterin der Betreibergesellschaft IAG entsprechend ihrer Kontrollfunktion darauf achten, dass das Unternehmen betriebswirtschaftlich gesund aufgestellt bleibt, um seinen Verpflichtungen zur Erwirtschaftung der hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nachkommen zu können. Gleichzeitig muss die Aquise von gefährlichen Stoffen mit Augenmaß erfolgen. Es ist stets ein Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Bevölkerung einerseits und den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Betreibergesellschaft andererseits herzustellen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1938 7 Zu 7 b) Die auf der Deponie Ihlenberg in den vergangenen 5 Jahren entsorgten Abfallmengen, die die nach der Deponieverordnung geltenden Zuordnungswerte für die Deponieklasse III zulässigerweise überschritten, sind nachfolgend gerundet aufgeführt: 2012 249.000 Tonnen 2011 142.000 Tonnen 2010 187.000 Tonnen 2009 258.000 Tonnen 2008 473.000 Tonnen Nach detaillierter Beurteilung durch die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde wurde die Annahme der aufgeführten Abfallmengen gemäß den verordnungsrechtlich vorgesehenen Überschreitungsmöglichkeiten der Deponieverordnung zugelassen. Die oben aufgeführten Mengen erfüllen somit die Zuordnungskriterien für die Ablagerung auf einer Deponie der Klasse III gemäß der Deponieverordnung. 8. Wären die durch die IAG aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschafteten 270 Millionen Euro (Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2010) nach Auffassung der Landesregierung ausreichend, um auch bei einer kurzfristigen Einstellung des Deponiebetriebes bis 2016 die Rekultivierung und Nachsorge sicherzustellen? a) Wenn die Mittel schon jetzt auskömmlich sind, um die Rekulti- vierung der Deponie und die dortige Nachsorge sicherzustellen, warum hält die Landesregierung einen Weiterbetrieb der Deponie um weitere 25,5 Jahre für notwendig (Pressemitteilung Wirtschaftsministerium M-V vom 14.12.2010)? b) Hat die IWA Ingenieurgesellschaft für Industriebau, Wasser- und Abfallwirtschaft mbH die Ermittlung der Gesamtkosten für die Rekultivierung und Nachsorge (siehe Jahresbericht Landesrechnungshof 2012) unter Kenntnis von eventuell notwendigen Sanierungen von Grundwasserschäden und einer eventuell notwendigen Abdichtung der Deponie vorgenommen? c) Unter Verwendung welcher Umweltdaten (Beprobung des Grundwassers , Bodens und der Luft) wurde der finanzielle Bedarf für die Rekultivierung und Nachsorge durch die IWA Ingenieurgesellschaft für Industriebau, Wasser- und Abfallwirtschaft mbH ermittelt? Die Fragen 8 und 8 a) werden zusammenhängend beantwortet. Bei einer kurzfristigen Einstellung des Deponiebetriebes bis 2016 wären die bisher aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschafteten 270 Mio. € nicht ausreichend, um die Kosten für die Rekultivierung und Nachsorge komplett abzudecken, sodass dann erhebliche Haushaltsmittel aufgewendet werden müssten. Drucksache 6/1938 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu 8 b) Die IWA hat per 31.12.2011 den Rückstellungsbedarf für die IAG bei einem Weiterbetrieb bis 2035 ermittelt. Die IWA ist bei ihren Ermittlungen von den vorhersehbaren Kosten für die Rekultivierung und Nachsorge ausgegangen. So werden z. B. durch das Grundwassermonitoring laufend alle relevanten Parameter des Grundwassers überwacht. Die Kosten hierfür sind in den Rückstellungen berücksichtigt. Sollten sich z. B. aus dem Grundwassermonitoring konkrete Sanierungserfordernisse ergeben, wäre der Rückstellungsbedarf entsprechend anzupassen. Die Kosten für die Abdichtungssysteme, insbesondere endgültige Oberflächenabdichtung gemäß Deponieverordnung, sind in den Rückstellungen enthalten. Zu 8 c) Der Rückstellungsbestand zum 31.12.2011 ist der abdiskontierte Gegenwartswert der zukünftigen Aufwendungen für die Rekultivierung und Nachsorge (z. B. für Sickerwasserbehandlung , Gasfassung, -behandlung und -verwertung, endgültiger Oberflächenabdichtung, Grundwassermonitoring) bis zum Ende der Nachsorgephase. Hierbei werden die vorliegenden Erkenntnisse des laufenden Mess- und Kontrollprogramms der IAG berücksichtigt, soweit sie entsprechende Wirkungen erkennen lasse, zum Beispiel bei der Sickerwasserprognose oder der Prognose der Deponiegasentwicklung. 9. Von welchem Zeithorizont geht die Landesregierung beim Thema Nachsorge für die Deponie Ihlenberg aus? a) In welcher Geschwindigkeit könnten sich grundwassergefährdende Stoffe nach Erkenntnissen der Landesregierung im Erdreich ausbreiten d. h. wann könnte nach heutigen Erkenntnissen kommende Generationen mit Reststoffen der Deponie Umweltprobleme bekommen? b) Wie sollen nach Vorstellungen der Landesregierung kommende Generationen die Sanierung eventuell auftretender Umweltschäden , die auf die Deponie Ihlenberg zurückzuführen sind, finanziell bewerkstelligen? § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geht im Rahmen der Bemessung von Ablagerungsentgelten von einem Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren aus. Dieser Zeitraum stellt jedoch nur eine kalkulatorische Größe dar und sagt nichts darüber aus, wie lange die Nachsorgephase tatsächlich dauert. In Fachkreisen besteht Einigkeit darüber, dass Deponien der Klasse III regelmäßig erst nach mindestens 30 Jahren aus der Nachsorge entlassen werden können. Dem entspricht auch die Regelung des § 18 Absatz 2 Satz 5 der Deponieverordnung, der für Deponien der Klasse III einen planmäßigen Nachsorgebetrieb von mindestens 30 Jahren zu Grunde legt. Deshalb ist die IAG auch darauf ausgerichtet, für den Zeitraum nach der Deponiestilllegung betriebswirtschaftliche Vorkehrungen zu treffen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1938 9 Zu 9 a) Die am Standort der Deponie anzutreffenden Geschiebemergelschichten besitzen eine natürliche Barrierewirkung für den Schadstoffeintrag in Richtung der Grundwasserleiter. Bei einer typischen Wasserdurchlässigkeit des Geschiebemergels von 10-9 Meter pro Sekunde ergibt sich eine Transportzeit von ca. 30 Jahren pro Meter. Zur Verstärkung dieser Barrierewirkung befinden sich weitere Abdichtungskomponenten über den Geschiebemergelschichten auf der Deponiesohle, die dazu dienen, bereits das Austreten von Schadstoffen aus dem Deponiekörper in den Untergrund zu verhindern. Zu 9 b) Eine Deponie kann gemäß § 11 Absatz 2 der Deponieverordnung erst dann aus der Nachsorge entlassen werden, wenn keine Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit mehr zu erwarten sind. Die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten während der Stillegungs- und Nachsorgephase hat die IAG finanziell durch die Bildung hinreichender Rückstellungen abzusichern. Insoweit wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Rein vorsorglich hat die IAG zudem eine Umweltschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, mit der eventuell eintretende Schäden bis einer Höhe von maximal 10 Millionen Euro abgedeckt werden könnten.