Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1973 6. Wahlperiode 15.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. André Brie, Fraktion DIE LINKE Nutzen des RAPEX-Systems für Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundlagen für RAPEX-Meldungen sind Art. 11 oder 12 der RL 2001/95/EG über die allge- meine Produktsicherheit. Die Meldungen werden erstellt, wenn von Verbraucherprodukten eine gesundheitliche Gefahr ausgeht. Bestimmte Meldekriterien müssen dabei erfüllt sein. Die RAPEX-Meldungen werden in das Informations- und Kommunikationssystem der euro- päischen Marktüberwachungsbehörden - ICSMS eingespeist. Dies ermöglicht die von der EU-Kommission geforderte Nachverfolgung der Meldungen und vermeidet Doppelprüfungen der betroffenen Produkte durch die zuständigen Behörden. Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ist die zuständige oberste Landes- behörde für RAPEX-Meldungen über Produkte, die national in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fallen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständig, wenn von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mittel nach dem Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuch (LFGB) ein chemisches Risiko aufgrund der stofflichen Zusammensetzung oder des Übergangs von Stoffen auf den Menschen ausgeht. Damit nicht jede Meldung nachverfolgt werden muss, wurde für Meldungen (circa 80 % des Gesamtaufkommens aller RAPEX-Meldungen), die national in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fallen, vereinbart, die Verfolgung der eingehenden RAPEX-Meldungen bundesweit zu koordinieren. In dieses Verfahren (reaktive Marktüberwachung), das auch die Schutzklauselmeldungen einbezieht, sind in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) eingebunden. Durch die Koordinierung muss das LAGuS jährlich bei circa 10 - 15 % (2012: 350 Meldungen) aller europaweit verteilten Meldungen stichprobenartig prüfen, ob die entsprechenden Produkte weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Drucksache 6/1973 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Meldungen aus Mecklenburg-Vorpommern an das RAPEX-System (Rapid Exchange of Information System) übermittelt? 2010: 2 Meldungen, 2011: 1 Meldung, 2012: 1 Meldung. 2. Wenn ja, wie untergliedern sich die Meldungen für die einzelnen Jahre und nach Risikokategorien (Verletzungen, chemisches Risiko etc.)? 2010: 2 mal chemisches Risiko (Nachweis von Azofarbstoffen), 2011: chemisches Risiko (Nachweis von Azofarbstoffen), 2012: chemisches Risiko (Nachweis von Azofarbstoffen). 3. Von welchen Behörden wurden die Meldungen an das RAPEX- System übermittelt (bitte einzeln darstellen)? Die zu Frage 1 beziehungsweise 2 genannten Meldungen wurden jeweils vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt (VLA) vorbereitet/ erstellt (Entwurf der RAPEX-Meldung), welches für die Überwachung der Vorschriften nach dem LFGB, also auch für die dort genannten Bedarfsgegenstände/kosmetischen Mittel zuständig ist. Das VLA übermittelte den jeweiligen Entwurf der RAPEX-Meldung an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in der Funktion als Kontaktstelle, die den Inhalt der Meldung sowie die Vollständigkeit der mitzuliefernden Dokumente, wie zum Beispiel Gutachten und Lieferliste, prüfte. Da Mecklenburg-Vorpommern 2010 und 2011 nicht als „Sitzland“ für den betreffenden Bedarfsgegenstand fungierte, wurden die Meldungen an das entsprechende Bundesland, in dem der Inverkehrbringer/Importeur ansässig war, weitergeleitet. Von dort erfolgte die Information des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), welches wiederum die Europäische Kommission informierte (Außenvertretung). 2012 war Mecklenburg-Vorpommern „Sitzland“, das heißt, der Inverkehrbringer (nicht der Hersteller) hatte seinen Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Das Ministerium für Landwirt- schaft, Umwelt und Verbraucherschutz übermittelte die Meldung direkt an das BVL. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1973 3 4. Welche Maßnahmen wurden als Reaktion auf die Meldungen durch die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern ergriffen und welche Maßnahmen sind zukünftig noch angedacht? Bezüglich der zu Frage 1 beziehungsweise 2 benannten Meldungen wurden die zuständigen VLÄ aufgefordert, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber den jeweiligen Verantwort- lichen für das Produkt zu veranlassen (Verbot des weiteren Inverkehrbringens, gegebenenfalls Rückgabe an den Vorlieferanten, Erstellen von Liefer-/Vertriebslisten, Prüfung auf Notwen- digkeit einer Verbraucherinformation). Soweit andere Bundesländer betroffen waren, wurden diese über die Beanstandung in Kenntnis gesetzt. Betriebe, die in Mecklenburg-Vorpommern Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel im Sinne des LFGB herstellen und in den Verkehr bringen (zum Beispiel Einzel-/Großhandel), werden durch amtliche Kontrollen überwacht. Die Kontrollen beinhalten auch amtliche Proben, die risikoorientiert unter Berücksichtigung der Gewerbestruktur einschließlich fest- gelegter Überwachungsrelevanz, der Produktvielfalt und des Gesundheitsrisikos entnommen werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind bezogen auf das LFGB zukünftig nicht angedacht.