Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1977 6. Wahlperiode 10.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Berufliche Umorientierungsmöglichkeiten für arbeitssuchende Frauen und Männer nach dem SGB III und nach dem SGB II sowie über Landesförderungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Auf Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen und Verfahren nach dem SGB III bzw. SGB II können arbeitssuchende Frauen und Männer bei einer beruflichen Umorientierung - trotz eines bereits vorhandenen Berufsabschlusses - durch die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter oder zugelassene kommunale Träger in welcher Art und Weise gefördert werden? Die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist im Sozialgesetz- buch Drittes Buch (SGB III) in den §§ 81 bis 87, 131a und 131b SGB III geregelt. Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gelten diese Regelungen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II analog. Drucksache 6/1977 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Aus welchen Gründen werden solche beruflichen Umschulungen durch die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter oder zugelassene kommunale Träger in der Regel abgewiesen? Bei der Entscheidung über die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern üben die Integrationsfachkräfte der Agenturen für Arbeit und Jobcenter nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit pflichtgemäßes Ermessen unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitsmarktlage aus. 3. Welches sind in der Regel die Gründe, mit denen Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter oder zugelassene kommunale Träger solche Umschulungen gewähren? Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2. 4. Wie viele Umschulungen mit Berufsabschluss wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Rechtskreis des SGB III und des SGB II jährlich seit dem Jahr 2005 durchgeführt? a) Wie viele Umschulungen mit Berufsabschluss wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Rechtskreis des SGB III und des SGB II jährlich seit dem Jahr 2005 erfolgreich abgeschlossen? b) Mittel in welcher Höhe wurden in Mecklenburg-Vorpommern für Umschulungen mit Berufsabschluss im Rechtskreis des SGB III und des SGB II jährlich seit dem Jahr 2005 eingesetzt? Die Anzahl der im Rechtskreis des SGB III und des SGB II in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten Umschulungen mit Berufsabschluss können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr SGB III SGB II 2012 509 729 2011 462 807 2010 880 1.182 2009 1.153 1.179 2008 255 860 2007 292 1.070 2006 284 893 2005 314 874 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1977 3 Zu a) Die Anzahl der im Rechtskreis des SGB III und des SGB II in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführten erfolgreichen Umschulungen mit Berufsabschluss können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: SGB III SGB II Jahr gesamt erfolgreich gesamt erfolgreich 2012 832 744 1.060 723 2011 793 644 1.062 796 2010 498 379 1.014 756 2009 339 249 905 680 2008 329 299 1.040 820 2007 710 673 1.026 655 2006 1.650 1.577 312 124 2005 2.099 1.929 103 89 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Zu b) Zu den Ausgaben für die Förderung der beruflichen Weiterbildungen mit Abschluss (Umschulungen) liegen keine Daten vor. Ausgewiesen werden die Gesamtausgaben für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für behinderte Menschen. Jahr SGB III SGB II 1 2012 23.414.829 EUR 26.733.729 EUR 2011 28.034.127 EUR 36.672.169 EUR 2010 34.903.607 EUR 56.051.891 EUR 2009 47.443.353 EUR 61.386.710 EUR 2008 31.792.847 EUR 54.110.441 EUR 2007 29.892.302 EUR 41.136.945 EUR 2006 34.603.524 EUR 32.462.905 EUR 2005 56.633.916 EUR keine Daten 1 SGB II ohne Angaben der zugelassenen kommunalen Träger. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Drucksache 6/1977 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Wie viele Frauen und Männer wurden auf welcher rechtlichen Grund- lage seit 2005 jährlich bei der Umschulung mit Berufsabschluss durch das Land gefördert? Die Förderung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung ist Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit und dient dem Ziel der beruflichen Eingliederung. Um Arbeitslose am Fachkräfte- bedarf der Unternehmen ausgerichtet zu qualifizieren und in den Arbeitsmarkt zu integrieren, kann das Land in Sonderfällen in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern und den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) die mit dem SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Förderinstrumente ergänzen. Das Land hat auf der Grund- lage der Richtlinie zur Förderung der Qualifizierung von Arbeitslosen die Lehrgangskosten des dritten Jahres für die Umschulung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger im Anschluss an die Finanzierung der ersten beiden Jahre durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen und hier seit 2005 152 Teilnehmer und Teilnehmerinnen gefördert. 6. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung bezüglich a) notwendiger Änderungen rechtlicher Bestimmungen auf Bundes- bzw. Landesebene, b) der Bereitstellung finanzieller Mittel auf Bundes- und Landes- ebene, um das Ziel der Integration in Arbeit durch Umschulung mit Berufs- abschlüssen in beiden Rechtskreisen bzw. durch Landesförderung zu verbessern? Die Fragen 6 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung sieht es vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung als wichtiges Ziel, das Qualifikationsniveau der Menschen in Mecklenburg-Vorpommern zu heben. Dieses Ziel ist auch durch Umschulungen zu erreichen, deren Förderung eine Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit darstellt. Mit dem zum 1. April 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege ist erneut die auf drei Jahre befristete Vollfinanzierung von nicht verkürzbaren beruflichen Weiterbildungen durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter (Änderung des SGB III und II) aufgenommen worden. Zusätzlich werden die bestehenden Möglichkeiten zur Ausbildungsverkürzung für berufliche Weiterbildungen durch Änderung des § 7 Altenpflege- gesetz ausgebaut. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung gegenwärtig keinen weiteren Änderungsbedarf rechtlicher Regelungen in diesem Bereich. Aus Sicht der Landes- regierung geht es um die bessere Nutzung bestehender Instrumente des SGB III und SGB II und eine adäquate Mittelausstattung. Aus diesem Grund setzt sich das Land dafür ein, dass nicht verausgabte Eingliederungsmittel des Rechtskreises SGB II auf die Folgejahre über- tragen werden können und eine auskömmliche Ausstattung mit Verpflichtungsermächti- gungen erfolgt.