Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/199 6. Wahlperiode 23.12.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD Berufsfeuerwehr des Truppenübungsplatzes Jägerbrück und ANTWORT der Landesregierung Die einzige Berufsfeuerwehr im ehemaligen Landkreis Uecker-Randow stellt mit der Schließung des Truppenübungsplatzes Jägerbrück ihren Dienst ein. Da die Berufsfeuerwehr in der Vergangenheit auch mehrfach zur Verstärkung im zivilen Bereich (z. B. wenn Menschenleben in Gefahr war, wenn benachbarte Feuerwehren unverhältnismäßig viel Zeit gebraucht hätten und bei Waldbränden) eingesetzt wurde, stellt sich vielen Feuerwehrleuten die Frage, wie der Ausfall kompensiert werden soll. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über den zuvor geschilderten Sachverhalt vor? Die Feuerwehr des Truppenübungsplatzes Jägerbrück (FwTrÜpl.) stellt eine feuerwehrtechnische Einrichtung mit hauptamtlichen Personal der Bundeswehr dar, die auch eine ausschließliche Verfügungsgewalt über dieselbe hat. Hauptaufgabe dieser Feuerwehr ist die Sicherung der Truppenübungsplätze des Standortes vor, während und nach Übungen. Die Gefahrenabwehr auf den übrigen Liegenschaften der Bundeswehr obliegt den kommunalen Feuerwehren. Gesonderte Erkenntnisse über die geplante Schließung des Truppenübungsplatzes Jägerbrück liegen nicht vor. Drucksache 6/199 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Ausfall der Berufsfeuerwehr für die Unterstützung im zivilen Bereich zu kompensieren ? In der bisherigen Praxis stellt die Anforderung bzw. die Bitte um Unterstützung außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereiches der FwTrÜpl. grundsätzlich immer eine absolute Ausnahme dar. Dabei muss die Bundeswehr bei einer Anforderung durch die kommunale Leitstelle immer abwägen, ob ein Einsatz durch die FwTrÜpl. im Einzelfall möglich ist, ohne ihre eigentlichen Aufgaben zu vernachlässigen oder zusätzliche Gefahren in ihrem Zuständigkeitsbereich hervorzurufen. Es gelten daher nach § 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V die Grundsätze der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung im Gemeindegebiet durch die Aufstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr sowie der Nachbarschaftshilfe. 3. Welche Möglichkeiten gibt es, die moderne Technik der Berufsfeuerwehr auch nach der Schließung des Truppenübungsplatzes durch die Freiwilligen Feuerwehren weiter zu nutzen? Über die weitere Nutzung der Technik der Feuerwehr des Truppenübungsplatzes Jägerbrück, die im Eigentum der Bundeswehr steht, liegen keine Informationen vor. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, wie oft die Berufsfeuerwehr in den vergangenen Jahren im zivilen Bereich zum Einsatz kam (bitte die jeweiligen Einsätze einzeln auflisten und den Umfang der Unterstützung angeben)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.