Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. Juni 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1993 6. Wahlperiode 01.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Freiwillige Feuerwehren und ANTWORT der Landesregierung Im Nordkurier für die Mecklenburger Schweiz (Ausgabe vom 24.05.2013) unterbreitete ein Amtswehrführer den Vorschlag, „die Firmen zu unterstützen, dass sie ihre Feuerwehrleute in ihren Betrieben auch zum Dienst beziehungsweise zum Einsatz lassen. Da sollte man über einen finanziellen Ausgleich für die Firmen durch das Land nachdenken.“ Immer wieder wird seitens von Wehrführern auch der Vorschlag gemacht, den Einsatz der Kameradinnen und Kameraden (insbesondere Langjähriger) durch zusätzliche Punkte in der Rentenberechnung zu honorieren. 1. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Einführung einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren („Ehrenrente“) nach dem Vorbild des Freistaates Thüringen (siehe auch Drucksache 5/4325 des Landtages Mecklenburg -Vorpommern)? Haushaltspolitische Entscheidungen unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des Landtages. Dieser hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 ein entsprechendes Ansinnen abgelehnt. Drucksache 6/1993 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie positioniert sich die Landesregierung zu dem im Vortext erwähnten Vorschlag, Unternehmen, die Betriebsangehörigen die Möglichkeit einräumen, an Einsätzen teilzunehmen, einen finanziellen Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren? Gemäß § 11 Absatz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V entfällt für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen und Lehrgängen die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Diese Regelung im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz hat sich bewährt. Ein finanzieller Ausgleich aus Landesmitteln ist nicht vorgesehen. 3. Wurde der im Vortext und in Frage 2 erwähnte Vorschlag in der Vergangenheit durch das Land bereits praktiziert bzw. in die Tat umgesetzt? Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde Unternehmen im Zeitraum 2008 bis 2012 ein finanzieller Ausgleich gewährt (bitte jahrweise mit den jeweiligen Summen darstellen)? Nein.