Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1994 6. Wahlperiode 02.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD Darlehen und Hartz-IV-Empfänger und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Bei der Datenübersicht der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um eine Auswertung der Zahlungsansprüche nach § 24 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift wird der oder dem Leistungsberechtigten eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Nach einer aktuellen Datenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde im Jahresdurchschnitt 2012 bundesweit pro Monat 16.833 Hilfebedürftigen ein Anspruch auf ein Darlehen gewährt. Im Jahresdurchschnitt 2007 waren es noch 12.873 Hilfebedürftige pro Monat gewesen. 1. Wie hat sich im Zeitraum 2005 bis 2012 in Mecklenburg- Vorpommern im jeweiligen Jahresdurchschnitt pro Monat die Zahl der Personen entwickelt, denen seitens der „Jobcenter“ ein Darlehen gewährt worden ist (bitte in Jahresscheiben angeben sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten sortieren)? Drucksache 6/1994 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Zahl der Personen mit Anspruch nach § 24 Absatz 1 SGB II pro Monat im Jahresdurchschnitt der Jahre 2007 bis 2012 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Für die Jahre 2005 und 2006 stehen keine Daten zur Verfügung. Die Angaben beruhen auf Daten der Bundesagentur für Arbeit. Kreisfreie Stadt/Landkreis Anzahl der Personen mit Anspruch nach § 24 Absatz 1 SGB II pro Monat im Jahresdurchschnitt 2007 2008 20091) 20102) 2011 2012 Hansestadt Rostock 39 45 38 34 47 45 Landeshauptstadt Schwerin 30 31 30 33 26 17 Mecklenburgische Seenplatte 64 76 94 78 80 40 Rostock 5 3 5 4 6 7 Vorpommern-Rügen 4 2 13 2 2 4 Nordwestmecklenburg 7 5 5 4 2 3 Vorpommern-Greifswald 42 38 41 60 65 58 Ludwigslust-Parchim 13 6 10 12 10 9 Mecklenburg-Vorpommern gesamt 3) 211 221 251 228 238 185 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Der Jahresdurchschnitt 2009 wurde aufgrund einzelner nicht valider Monatswerte aus 7 Monaten gebildet. 2) Der Jahresdurchschnitt 2010 wurde aufgrund eines nicht validen Monatswertes aus 11 Monaten gebildet. 3) Aufgrund von Datenausfällen bei den zugelassenen kommunalen Trägern ergibt die Summe der Daten der kreisfreien Städte/Landkreise nicht das Ergebnis für Mecklenburg-Vorpommern gesamt. 2. Wie haben sich im Zeitraum 2005 bis 2012 in Mecklenburg-Vorpommern im Durchschnitt die Darlehensbeträge pro Fall entwickelt (bitte in Jahresscheiben angeben sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten sortieren)? In der nachfolgenden Tabelle ist die Höhe der durchschnittlichen Zahlungsansprüche nach § 24 Absatz 1 SGB II pro Person für die Jahre 2007 bis 2012 ausgewiesen. Für die Jahre 2005 und 2006 stehen keine Daten zur Verfügung. Die Angaben beruhen auf Daten der Bundesagentur für Arbeit. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/1994 3 Kreisfreie Stadt/Landkreis Durchschnittliche Zahlungsansprüche nach § 24 Absatz 1 SGB II pro Person in Euro 2007 2008 20091) 20102) 2011 2012 Hansestadt Rostock 228 187 268 422 393 359 Landeshauptstadt Schwerin 303 312 322 351 327 373 Mecklenburgische Seenplatte 131 125 105 117 170 307 Rostock 269 282 279 227 410 367 Vorpommern-Rügen 210 220 93 164 194 290 Nordwestmecklenburg 406 460 295 321 228 315 Vorpommern-Greifswald 87 119 103 103 174 164 Ludwigslust-Parchim 264 300 308 526 323 392 Mecklenburg-Vorpommern gesamt 192 169 166 224 247 297 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Der Jahresdurchschnitt 2009 wurde aufgrund einzelner nicht valider Monatswerte aus 7 Monaten gebildet. 2) Der Jahresdurchschnitt 2010 wurde aufgrund eines nicht validen Monatswertes aus 11 Monaten gebildet. 3. Wie hat sich im Zeitraum 2007 bis 2012 in MecklenburgVorpommern die Zahl der Fälle entwickelt, in denen Darlehen nicht oder nur teilweise zurückgezahlt werden konnten (bitte in Jahresscheiben angeben)? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit liegt keine Übersicht über die Zahl der Fälle vor, in denen Darlehen nicht oder nur teilweise zurückgezahlt werden konnten. Die Tilgung der Darlehensforderung erfolgt während des Leistungsbezuges in der Regel durch monatliche Aufrechnung. Drucksache 6/1994 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie positioniert sich die Landesregierung zu der Kritik, nach der der Regelsatz zu gering bemessen sei? 5. Welche Initiativen, die eine Anhebung des Regelsatzes zum Ziel hatten, hat die Landesregierung bislang auf Bundesebene ergriffen (bitte in chronologischer Form aufführen)? 6. Welche entsprechenden Initiativen will sie wann ergreifen? Die Fragen 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verfassungswidrig sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 14 AS 153/11 R) ausdrücklich ausgeführt, dass die Regelbedarfe für Alleinerziehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt wurden. Mit dem „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (Bundesgesetzblatt Teil I 2011, Seite 850) hat der Gesetzgeber zudem für Kinder und Jugendliche zusätzlich zu den Regelbedarfen die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt. Aktuell liegt dem Bundesverfassungsgericht ein Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes Berlin (Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen: S 55 AS 9238/12) zur Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bleibt abzuwarten.