Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Juni 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1996 6. Wahlperiode 28.06.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Hansestadt Rostock: Erstattung von Ausgaben für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 (5) Aufenthaltsgesetz durch das Land und ANTWORT der Landesregierung Personen, die aus sogenannten humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel nach § 25 (5) Aufenthaltsgesetz erhalten, bekommen Leistungen, die in den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie im Bundeskindergeldgesetz festgeschrieben sind. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten entsprechend ausgezahlten Mittel werden in voller Höhe vom Land erstattet. 1. Mittel in welcher Höhe erstattete das Land Mecklenburg- Vorpommern für 2012 an die Hansestadt Rostock für Ausgaben zugunsten von Personen, die über einen Aufenthaltstitel nach § 25 (5) Aufenthaltsgesetz verfügten (bitte differenzieren nach den Kostenarten )? Der ausländische Personenkreis, für den das Land den Kommunen deren Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung erstattet, ist in § 5 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in Verbindung mit § 5 der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung erfasst. Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind, gehören nicht dazu. Aus diesem Grund werden den Kommunen Aufwendungen , die ihnen für diesen Personenkreis entstehen, nicht vom Land erstattet. Drucksache 6/1996 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie viele Personen, die über den genannten Aufenthaltstitel ver- fügten, hielten sich 2012 in der Hansestadt Rostock auf? Nach Angaben des Ausländerzentralregisters hielten sich in der Hansestadt Rostock zum Stichtag 31.12.2012 insgesamt 43 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes auf.