Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2026 6. Wahlperiode 05.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Ausgleichszahlungen des Landes zwischen Landkreisen und Städten und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 12 Absatz 1 Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg Vorpommern (LNOG M-V) hat jede ehemals kreisfreie Stadt mit dem Landkreis, in den sie eingekreist wurde, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Rechtsfolgen, die sich aus der Einkreisung ergeben, abzuschließen. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind die für die künftige Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände gegen einen angemessenen Wertausgleich zu übertragen. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die im Zusammenhang mit den übergehenden Aufgaben und Gegenständen abgeschlossen wurden. Damit haben die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald sowie Vorpommern-Rügen den ehemals kreisfreien Städten einen angemessenen Wertausgleich zu zahlen. Laut Medienberichten übernimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern, aufgrund von unterschiedlichen B in der Vermögensbewertung zwischen dem neuen Großkreis Nordwestmecklenburg und der ehemaligen kreisfreien Stadt Wismar, Ausgleichszahlungen. Auch im Hinblick auf andere Landkreise, in denen es Kontroversen mit einigen Städten gibt, soll in Erwägung gezogen werden, Ausgleichszahlungen zu übernehmen. 1. Aus welchen konkreten Gründen beabsichtigt die Landesregierung die Kostenübernahme des Vermögensausgleichs zwischen der Hansestadt Wismar und dem Landkreis Nordwestmecklenburg? Drucksache 6/2026 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Aus welchen konkreten Gründen erfolgt die Finanzierung der Aus- gleichszahlungen aus dem kommunalen Aufbaufonds? Welche Auflagen bzw. Grundsätze sind mit der beabsichtigten Zahlung verbunden? 3. Inwieweit sind darüber hinaus Ausgleichszahlungen für ähnliche Sachverhalte in anderen Landkreisen geplant bzw. bereits beschlossen (bitte einzeln angeben)? a) Welche Gespräche erfolgten bislang mit den Landkreisen und ehe- mals kreisfreien Städten? b) Gibt es schon konkrete Planungen für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und der Stadt Neubrandenburg? c) Wenn ja, in welcher Größenordnung sind Ausgleichszahlungen vorgesehen? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Bei der in § 12 LNOG M-V geregelten Vermögensauseinandersetzung handelt es sich um eine Umverteilung von Vermögen im kreisangehörigen Raum. Nach dem gegenwärtigen Stand der Auseinandersetzungsverfahren und den dem Ministerium für Inneres und Sport vorliegenden Unterlagen wird die Höhe des von den Landkreisen zu erbringenden Wertausgleichs für alle vier ehemals kreisfreien Städte auf insgesamt rund 70 Mio. Euro beziffert, wobei die Wertermittlung derzeit teilweise noch nicht abgeschlossen ist. Die Ausgleichspflichten treffen mit den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald sowie Vorpommern-Rügen hoch defizitäre Landkreise und könnten deren Konsolidierung langfristig nachhaltig gefährden. Der Kommunale Aufbaufonds wurde zur Unterstützung der kommunalen Körperschaften bei der Kreditfinanzierung investiver Maßnahmen errichtet. Um die finanziellen Belastungen der vier betroffenen Landkreise, die sich aus den Zahlungsverpflichtungen ergeben, auszugleichen , sollen diese aus dem Fonds Zuschüsse erhalten können. Diesbezüglich wird derzeit eine Änderung des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) vorbereitet, die die Verwendungsmöglichkeiten des Aufbaufonds erweitert. Diese Erweiterung der Mittelverwendung aus dem Aufbaufonds ist sachlich angemessen und dient dem öffentlichen Interesse, eine drastische Verschuldung dieser Landkreise zu verhindern. Er wirkt sich auch positiv auf die zukünftige Zusammenarbeit der Landkreise und eingekreisten Städte aus und trägt damit insgesamt zur nachhaltigen Umsetzung der Kreisstrukturreform bei. Die im Zuge der Vermögensauseinandersetzung übertragenen Vermögensgegenstände und Werte verbleiben im kommunalen Raum und führen wirtschaftlich zu einer Wertsteigerung des Aktivvermögens der Landkreise und rechtlich zu vermehrtem Sacheigentum. Eine Finanzierung aus Landesmitteln wäre in Anbetracht dieser Umstände sachlich und rechtlich nicht vertretbar. Auch den ehemals kreisfreien Städten und dem sonstigen kreisangehörigen Raum kommt die Bezuschussung aus dem Kommunalen Aufbaufonds zugute, da unter diesen Voraussetzungen eine Refinanzierung des erbrachten Wertausgleichs durch die Landkreise über die Kreisumlage nicht stattfindet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2026 3 Der Landkreis Vorpommern-Rügen und die Hansestadt Stralsund haben bereits einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen. Die Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport wurde am 21.02.2013 erteilt. Im Vertrag wurde die Zahlung eines Wertausgleichs durch den Landkreis an die Hansestadt Stralsund in Höhe von 6.641,3 TEUR festgesetzt. Hinzu kommen die Kaufpreise für den Erwerb von Geschäftsanteilen an Unternehmen im Zuge des Aufgabenübergangs und damit verbundene sonstige Erwerbsgeschäfte. Die übrigen Körperschaften führen die Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung der Vermögensauseinandersetzung fort. Diesbezüglich wurden seit Januar 2013 mit allen Beteiligten Gespräche unter Moderation des Ministeriums für Inneres und Sport geführt. Da mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Landkreis Vorpommern-Rügen und der Hansestadt Stralsund bisher keine abgeschlossenen Vereinbarungen vorliegen und die Änderung des FAG M-V noch nicht erfolgt ist, gibt es seitens der Landesregierung noch keine konkreten Planungen hinsichtlich der Höhe und Auszahlung der Zuschüsse. Grundsätzlich wird angestrebt, dass sich die Zuschüsse an die Landkreise am vertraglich vereinbarten Wertausgleich orientieren, sofern dieser nach Prüfung des Ministeriums für Inneres und Sport im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist.