Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 15. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2037 6. Wahlperiode 16.07.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Überprüfung von Flugzeugregistrierungen durch die Landesluftfahrtbehörde und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Verein Air Experiende e. V. hat zum Ende des Jahres 2011 seinen Sitz am Sonderlande- platz Rerik-Zweedorf aufgegeben. Das Luftfahrzeug YAK-12 ist seit dem 7. März 2011 nicht mehr in Betrieb. Die Landesluftfahrtbehörde, deren Aufgaben in § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt sind, ist nicht zuständige Behörde nach § 16 Luftsicherheitsgesetz. Der Verein Air Experience e. V. mit Sitz in Zweedorf nutzte ein Flugzeug des Typs YAK-12. Dieses Flugzeug besitzt nach Recherchen des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Ortsgruppe Salzhaff- Rerik, keine gültige Registrierung. Für die Durchführung der örtlichen Luftaufsicht an Flugplätzen sowie von Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 7 Luftsicherheitsgesetz in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 2 Ziffer 18 Luftverkehrsgesetz und § 16 Luftsicherheitsgesetz ist die jeweilige Landesluftfahrtbehörde zuständig. 1. Welche Dokumente zur Registrierung des Flugzeugs liegen der Landesluftfahrtbehörde, dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vor? a) Ist das Flugzeug in Russland registriert worden? b) Handelt es sich bei den durch den Halter des Flugzeugs vorge- legten Dokumenten um eine amtliche und damit gültige Regis- trierung bei einer staatlichen Behörde, z. B. einer Behörde Russlands? Drucksache 6/2037 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wurden der Landesluftfahrtbehörde durch den Halter des Flugzeugs Dokumente der Federation of Amateur Aviators of Russia (FLA) vorgelegt oder übergeben? Handelt es sich bei der FLA um eine staatliche Behörde, die Flug- zeuge amtlich registrieren darf? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1, a), b) und 2 zusammenhängend beantwortet. Der Landesluftfahrtbehörde liegen Kopien des Eintragungsscheins (Aircraft Registration Certificate) der YAK-12 vom 26. August 2008, ausgestellt von der Federation of the Amateurs of Aviation (FLA) und des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Certificate of Airworthiness Aircraft) vom 26. August 2008, ausgestellt von einem Prüfer der FLA, vor. Bei der FLA handelt es sich nicht um eine staatliche Behörde, die Luftfahrzeuge amtlich registrieren darf. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dazu mit Schreiben vom 8. August 2011 an die Landesluftfahrt- behörde unter anderem mitgeteilt: „Die Registrierungen RA-xxxx K werden von der Federation of the Amateurs of Aviation (FLA bzw. LAF) vergeben. Diese wiederum ist jedoch weder von der russischen Luftfahrt- behörde bevollmächtigt noch per Gesetz berechtigt, Luftfahrzeuge zum Verkehr zuzu- lassen. Zertifikate und Lizenzen, die von der Federation of the Amateurs of Aviation (FLA bzw. LAF) ausgestellt wurden, sind nicht von der russischen Luftfahrtbehörde anerkannt. Die Nutzung dieser Dokumente verstößt gegen das Luftrecht der Russischen Föderation. Darüber hinaus bedarf es nach russischem Luftrecht für das gewerbliche Absetzen von Fallschirmspringern einer entsprechenden Genehmigung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach aktuellem Kenntnisstand weder die Luftfahrzeuge über eine gültige Registrierung und Zulassung verfügen noch die erforder- lichen Berechtigungen vorliegen, um die angebotenen Flüge durchführen zu können. Die Luftfahrzeuge sind somit gemäß § 1c i. V. m. § 2 Abs. 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berechtigt im deutschen Luftraum zu verkehren. Die fehlende Zulassung rechtfertigt außerdem die Annahme, dass die an die Verkehrssicherheit gestellten Anforderungen des Luftfahrzeuges nicht erfüllt sind. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 6 LuftVG kann auf Grundlage dessen durch die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen ein Startverbot ausgesprochen werden. Das Führen eines Luftfahrzeuges, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, stellt weiterhin einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG dar.“ Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2037 3 3. Wenn Dokumente der FLA zur Prüfung vorgelegt oder übergeben wurden, hat die Landesluftfahrtbehörde diese Dokumente geprüft und wenn ja, wann? a) Hat sich die Landesluftfahrtbehörde zur Klärung der Frage, ob es sich bei der angeblichen „Registrierung“ der YAK-12 bei der Federation of Amateur Aviators of Russia (FLA) um eine gültige staatliche Registrierung handelt, an das Luftfahrtbundesamt gewandt und wenn nicht, warum nicht? b) Wenn sich die Landesluftfahrtbehörde diesbezüglich an das Luft- fahrtbundesamt gewandt hat, wann geschah dies? Die Dokumente der FLA wurden der Landesluftfahrtbehörde in Kopie im Mai 2009 über- sandt. Zu a) und b) Die Landesluftfahrtbehörde hat sich diesbezüglich mit Schreiben vom 15. Juni 2009 und 6. Juli 2010 an das Luftfahrt-Bundesamt gewandt. Weiterhin hat die Landesluftfahrtbehörde das Luftfahrt-Bundesamt um einen Ortstermin zur Einsichtnahme in die Originaldokumente und Überprüfung des Luftfahrzeuges gebeten, der am 7. März 2011 stattfand. Das Luftfahr- zeug YAK-12 ist ab diesem Zeitpunkt unter anderem wegen Dokumentationsfragen bei dem Flugbetriebshandbuch (Übersetzungsfragen) und Checklisten des Luftfahrzeuges, die nachzu- arbeiten waren sowie den späteren Registrierungsproblemen nicht mehr eingesetzt worden. 4. Wenn Dokumente der FLA durch den Halter des Flugzeugs der Landesluftfahrtbehörde zur Prüfung vorgelegt oder übergeben wurden, hat die Landesluftfahrtbehörde die Dokumente der FLA als gültige, nationale Registrierung anerkannt und wenn ja, aufgrund welcher Informationen? Ja. Zum Zeitpunkt der Vorlage der russischen Dokumente ergaben sich für die Landesluft- fahrtbehörde keine Anhaltspunkte, von einer ungültigen nationalen Registrierung auszugehen. Davon ging auch das Luftfahrt-Bundesamt in seiner Vorprüfung aus. Auch anlässlich des gemeinsamen Ortstermins mit dem Luftfahrt-Bundesamt am 7. März 2011 ergaben sich keine solchen Anhaltspunkte. Insbesondere deshalb nicht, weil ein Mitarbeiter des Luftfahrt- Bundesamtes zugegen war, der mit russischen Luftfahrzeugen und Berechtigungen vertraut war. Drucksache 6/2037 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Hat die Landesluftfahrtbehörde gegenüber dem Halter des Flugzeugs oder gegenüber einer anderen Person bestätigt, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten der FLA um gültige, nationale Registrie- rungen handelt? Wenn eine solche Bestätigung gegeben wurde, wann geschah dies genau? Nein. Als behördliche Reaktion auf das Schreiben des Luftfahrt-Bundesamtes vom 8. August 2011 hat die Landesluftfahrtbehörde am 12. August 2011 mittels einer luftaufsichtlichen Mitteilung alle Flugplätze des Landes über den Sachverhalt informiert. Da bundesweit mehr als 100 Luftfahrzeuge betroffen waren, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Schreiben vom 19. August 2011 an alle Luftfahrt- behörden der Länder mitgeteilt, dass die durch die FLA zugelassenen Luftfahrzeuge über keine gültige Zulassung nach russischem Recht verfügen. 6. Auf welchen Fakten oder Informationen basiert die Auskunft des Herrn Minister Volker Schlotmann im Schreiben an den BUND vom 16.07.2009, wonach „dieses ehemals polnisch registrierte Luftfahrzeug (…) nach den Dokumenten am 26.08.2008 nach der Kontrolle eines russischen Prüfers russisch registriert worden“ ist? Die Auskunft von Herrn Minister Schlotmann im Schreiben an den BUND e. V. vom 16. Juli 2009 basiert auf den von der Landesluftfahrtbehörde angeforderten Kopien des Eintragungsscheins und des Lufttüchtigkeitszeugnisses der YAK-12. 7. Wie bewertet die Landesluftfahrtbehörde die Tatsache, dass eine angebliche Registrierung des Flugzeugs in Russland im Jahr 2008 vorgenommen wurde und zu diesem Zeitpunkt das Flugzeug nach- weislich noch in Polen registriert war? Der Landesluftfahrtbehörde lag für das betreffende Luftfahrzeug seit August 2008 eine russische Zulassung (Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis) vor, welche sich später als ungültig erwies (siehe auch die Antworten zu den Fragen 4 und 5). Im Verhältnis zur Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die Eintragung in ein Luftfahrzeugregister nur deklaratorischen Charakter. Regelungswirkung entfaltet nur die Erteilung des Lufttüchtig- keitszeugnisses als Oberbegriff einer Luftfahrzeugzulassung (Kommentierung Giemulla/ Schmid, Luftverkehrs-Ordnungen, § 9 Luftverkehrs-Zulassungsordnung, Rn. 13 f). Sofern im polnischen Luftfahrzeugregister noch eine Eintragung zu dem betreffenden Luftfahrzeug vorlag, ist sie aus den dargestellten Gründen als unbeachtlich anzusehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2037 5 8. Sieht die Landesregierung für den Fall, dass das Flugzeug sowohl in Russland als auch in Polen registriert wurde, einen Verstoß gegen das Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt „Chicagoer Abkommen“ und dort Artikel 31, und wenn nicht warum nicht? Nein. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.