Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2040 6. Wahlperiode 19.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erfüllung der Schulpflicht an den allgemein bildenden Schulen in MecklenburgVorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage ist, wie schon in früheren Fällen, auf Grundlage der vorhandenen schulstatistischen Daten durch die Landesregierung nicht ohne weiteres möglich. Dies hat folgenden Grund: Die Landesregierung erhebt über die einzelnen Schulen jährlich Daten, die sich hauptsächlich am bundesweit in der Kultusministerkonferenz vereinbarten Kerndatensatz zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen Schulstatistik orientieren. Hierbei werden nur Schülermerkmale erfasst, jedoch nicht der Verwaltungsweg statistisch abgebildet, der zu diesen Schülermerkmalen führt. Dies wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für alle Beteiligten verbunden. Die Landesregierung sammelt jährlich die Daten der Schulstatistik und übergibt sie zur Plausibilisierung dem Statistischen Amt. Nach erfolgter Plausibilisierung werden die Datensätze aus Datenschutzgründen der Landesregierung nicht ohne weiteres wieder zur Verfügung gestellt, sondern lediglich aggregierte Auswertungen geliefert. Jede Sonderauswertung (so zum Beispiel auf Ebene der Schulämter) muss daher in der Regel durch das Statistische Amt erfolgen. Derartige Sonderauswertungen sind in aller Regel nicht in derjenigen Zeit zu bewältigen, die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgeschrieben ist. Um dennoch detaillierte Daten im Zusammenhang mit den erfragten Sachverhalten zur Verfügung zu stellen, wurde das Statistische Amt um Prüfung und eine weitergehende Auswertung der im Rahmen der Schulstatistik erhobenen Daten gebeten. Das Statistische Amt hat eine ergänzende Datenlieferung für den September zugesagt. Diese werden zukünftig in die Arbeit der Landesregierung mit einfließen. Im Folgenden werden zu allen Fragen jene Daten veröffentlicht, die ohne Sonderauswertung des Statistischen Amtes übermittelt werden können. Drucksache 6/2040 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie viele Erziehungsberechtigte beantragten nach § 43 Abs. 2 SchulG M-V eine Zurückstellung von der Einschulung und wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 nach jeweiligem Schulamt angeben)? Es können folgende Angaben zu den Rückstellungen gemacht werden: 2009: 567 Kinder, 2010: 513 Kinder, 2011: 536 Kinder, 2012: ausgewertete Ergebnisse liegen noch nicht vor. 2. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern wurde die Dauer der Grundschulzeit von vier Schuljahren nach § 48 Abs. 3 i. V. m. § 56 Abs. 1 SchulG M-V seit dem Schuljahr 2009/2010 um a) ein Schuljahr, b) zwei Schuljahre oder c) mehr als zwei Schuljahre überschritten (bitte nach Schuljahr und Schulamt angeben)? Zu 2, a) und b) Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es liegen folgende Daten zu Klassenwiederholungen in Grundschulen vor: Schuljahr Schülerinnen/Schüler darunter Wiederholerinnen/Wiederholer in Prozent 2009/2010 48.206 856 1,8 2010/2011 48.776 879 1,8 2011/2012 49.107 881 1,8  Hierbei werden die Wiederholerinnen und Wiederholer gezählt, die nicht versetzt sind und diejenigen, die freiwillig eine Jahrgangsstufe wiederholen. Daten für das Schuljahr 2012/2013 liegen derzeit noch nicht vor. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2040 3 3. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten eine Verlängerung der Schulpflicht nach § 48 Abs. 3 SchulG M-V bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren genehmigt (bitte beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 nach Schulamt und Dauer der Schulpflichtverlängerung angeben)? Es können folgende Angaben gemacht werden: Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen Schuljahr 2009/2010 Schuljahr 2010/2011 Schuljahr 2011/2012 Schuljahr 2012/2013 insgesamt 127.472 129.444 132.677 134.876 darunter mit sonderpädagogischem Förderbedarf 13.486 13.121 12.865 Daten liegen noch nicht vor.  vorläufige Angaben 4. Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurde auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine nochmalige Verlängerung der Schulpflicht nach § 48 Abs. 3 SchulG M-V um ein Schuljahr genehmigt (bitte beginnend mit dem Schuljahr 2009/2010 nach Schulamt und Dauer der Schulpflichtverlängerung angeben)? Angaben zu der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten , eine oben genannte Verlängerung der Schulpflicht genehmigt wurde, liegen im Rahmen der amtlichen Schulstatistik und auch schulamtsbezogen in statistisch aufbereiteter Form nicht vor, da sie nicht erhoben werden. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2009/2010 nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V einmal oder mehrfach eine Klassenstufe a) an Grundschulen, b) in Orientierungsstufen, c) in Klassen des Sekundarbereichs I und II der Gymnasien, Fach- gymnasien und Gesamtschulen wiederholt und wie viele der genannten Schülerinnen und Schüler mussten deswegen den Bildungsgang verlassen? Zu a), b) und c) Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/2040 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Folgende jahrgangsübergreifende Daten liegen vor: Klassenwiederholungen Schul jahr davon in Grundschulen Hauptschulen Regionale Schulen Schülerinnen und Schüler darunter Schülerinnen und Schüler darunter Schülerinnen und Schüler darunter Wieder holun- gen in Prozent Wiederholun - gen in Prozent Wiederholun - gen in Prozent 2009/ 2010 48.206 856 1,8 - - - 35.656 1.889 5,3 2010/ 2011 48.776 879 1,8 - - - 36.816 1.594 4,3 2011/ 2012 49.107 881 1,8 - - - 38.557 1.484 3,8 Klassenwiederholungen Schul jahr davon in Realschule integrierte Gesamtschule Gymnasium Schülerinnen und Schüler darunter Schülerinnen und Schüler darunter Schülerinnen und Schüler darunter Wieder holun- gen in Prozent Wiederholun - gen in Prozent Wiederholun - gen in Prozent 2009/ 2010 437 18 4,1 5.876 198 3,4 25.691 701 2,7 2010/ 2011 159 2 1,3 6.028 189 3,1 26.576 565 2,1 2011/ 2012 - - - 6.184 195 3,2 28.354 555 2,0 6. Wie viele Schülerinnen und Schüler mussten seit dem Schuljahr 2009/2010 nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 SchulG M-V wegen des zweimaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung die Schule verlassen (bitte nach Schulart und Art der Prüfung angeben)? Es sind folgende Daten vorhanden: Abschlussjahr ohne Abschluss Abgänge insgesamt in Prozent 2010 489 10.486 4,7 2011 435 9.452 4,6 2012 384 10.184 3,8 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2040 5 7. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2009/2010 nach § 56 Abs. 3 SchulG M-V a) nach 10 Schulbesuchsjahren ohne den Abschluss der Berufsreife eine Schule nach § 11 Abs. 2 Buchstabe a bis e SchulG M-V verlassen, b) auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers /der volljährigen Schülerin ein 11. Schulbesuchsjahr zur Erlangung des Abschlusses der „Berufsreife“ absolviert und c) auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers /der volljährigen Schülerin ein 12. Schuljahr zur Erreichung des Abschlusses der „Berufsreife“ genehmigt bekommen (bitte nach Schulamt und Schulart angeben)? Zu a), b) und c) Die Fragen a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Entwicklung der Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger der allgemein bildenden Schulen nach Abschlussarten: Abschluss - jahr ohne Abschluss Förderschul - abschluss Berufsreife Mittlere Reife Fachhoch - schulreife Hochschulreife Insgesamt 2010 489 945 1.188 3.870 328 3.666 10.486 2011 435 910 1.043 3.678 294 3.092 9.452 2012 384 882 1.157 4.048 381 3.332 10.184 Entwicklung der Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger der allgemein bildenden Schulen nach Abschlussarten (prozentual): Abschluss - jahr ohne Abschluss Förderschul - abschluss Berufsreife Mittlere Reife Fachhoch - schulreife Hochschulreife Insgesamt 2010 4,7 9,0 11,3 36,9 3,1 35,0 100,0 2011 4,6 9,6 11,0 38,9 3,1 32,7 100,0 2012 3,8 8,7 11,4 39,7 3,7 32,7 100,0 Drucksache 6/2040 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 8. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2009/2010 nach § 66 Abs. 3 SchulG M-V von der Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts um eine Jahrgangsstufe a) einmalig oder b) mehrfach Gebrauch gemacht (bitte nach Schulamt, Schulart und Klassenstufe angeben)? Zu a) und b) Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es sind folgende Daten vorhanden: Wiederholende, die im aktuellen Schuljahr eine Jahrgangsstufe wiederholen, als prozentualer Anteil an den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Jahrgangsstufe. (Hierbei werden die Wiederholenden gezählt, die nicht versetzt sind, und diejenigen, die freiwillig eine Jahrgangsstufe wiederholen.) Grundschule 2009/2010 2010/2011 2011/2012 1. Jahrgangsstufe 1,8 1,9 2,3 2. Jahrgangsstufe 3,2 3,2 2,7 3. Jahrgangsstufe 0,9 1,2 1,0 4. Jahrgangsstufe 1,1 0,9 1,0 Regionale Schule 2009/2010 2010/2011 2011/2012 5. Jahrgangsstufe 2,3 1,8 1,4 6. Jahrgangsstufe 3,1 2,3 1,8 7. Jahrgangsstufe 3,3 3,6 3,3 8. Jahrgangsstufe 7,8 7,3 6,6 9. Jahrgangsstufe 13,0 10,7 10,7 10. Jahrgangsstufe 8,8 4,3 2,8 Gymnasium 2009/2010 2010/2011 2011/2012 5. Jahrgangsstufe 0,3 0,4 0,2 6. Jahrgangsstufe 0,7 0,1 0,1 7. Jahrgangsstufe 0,6 0,6 0,5 8. Jahrgangsstufe 2,2 1,0 1,5 9. Jahrgangsstufe 2,5 1,8 1,4 10. Jahrgangsstufe 1,9 1,6 1,9 11. Jahrgangsstufe 8,7 7,8 6,8 12. Jahrgangsstufe 2,3 1,6 1,2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2040 7 Integrierte Gesamtschule 2009/2010 2010/2011 2011/2012 5. Jahrgangsstufe 1,2 0,4 0,6 6. Jahrgangsstufe 1,5 0,9 1,3 7. Jahrgangsstufe 1,4 1,3 0,8 8. Jahrgangsstufe 3,4 1,8 1,9 9. Jahrgangsstufe 8,7 7,0 7,8 10. Jahrgangsstufe 6,5 9,3 7,4 11. Jahrgangsstufe 6,8 10,5 9,4 12. Jahrgangsstufe 2,1 2,7 1,7 9. Welche Gründe sind für die Regelung maßgebend, dass bei einer zweimaligen Klassenwiederholung in der Grundschule nur die Anrechnung eines Schulbesuchsjahres auf die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt? § 56 Absatz 1 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) regelt die Dauer des Besuchs der Grundschule, wonach der Besuch der Grundschule höchstens sechs Jahre dauern darf. Die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ist danach an der Grundschule nicht möglich. Die Dauer des Grundschulbesuchs wird nach § 48 Absatz 1 SchulG M-V höchstens mit fünf Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. Es gilt die Regelung des § 56 Absatz 3 Satz 2 SchulG M-V: „Eine Wiederholung in den ersten beiden Schuljahren der Grundschule bleibt bei der Berechnung der Schulbesuchszeit unberücksichtigt.“ Diese Festlegung folgt einerseits dem Grundsatz, dass die Jahrgangsstufe 1 und 2 eine pädagogische Einheit bilden und die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe aufrücken und andererseits die Unterrichtsziele und -inhalte der ersten beiden Jahrgangsstufen des Rahmenplanes der Grundschule in der Diagnoseförderklasse auf drei Schuljahre verteilt werden. Die Beschulung in Diagnoseförderklassen wird mit zwei Jahren auf die Schulpflicht angerechnet (siehe Nummer 5.1, Satz 3 der Verwaltungsvorschrift „Die Arbeit in der Grundschule“). 10. Von welcher Institution und in welcher Weise wird die Einhaltung der Schulpflicht nach den maßgebenden Regelungen des Schulgesetzes M-V kontrolliert? Verfahrensgemäß erfassen die Schulen mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler den Beginn ihrer Schulpflicht. Durch dortige Führung der Schülerakte sind alle Schulbesuchszeiten dokumentiert. Ein Nachweis der Schulpflichterfüllung ist jederzeit möglich. Beim Wechsel der Schule beziehungsweise Schulart wird die Schülerakte an die aufnehmende Schule weitergeleitet. Die Einhaltung maßgeblicher Regelungen des SchulG M-V zu Schulpflicht wird ebenfalls durch amtliche Meldungen der Schülerdaten an die zuständigen Staatlichen Schulämter kontrolliert. Bei Verstoß gegen diese Regelungen werden die Schulträger und die Jugendämter der Landkreise informiert.