Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2041 6. Wahlperiode 17.07.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Neuausrichtung des Schulpsychologischen Dienstes und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie gestaltet sich in den kommenden Jahren die Arbeit der Schul- psychologinnen und Schulpsychologen im Schulsystem Mecklenburg- Vorpommern (bitte mit Zeitschiene konkretisieren)? Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Arbeit des Schulpsychologischen Dienstes inhalt- lich anders zu gestalten. Terminlich feststehend sind die Durchführung der Hochbegabten- testung, die regelmäßig bis Ende Januar eines jeden ersten Schulhalbjahres durchgeführt werden müssen und verfahrensbedingt im vorherigen November beginnen. Es ist geplant, den Schulpsychologischen Dienst und den Diagnostischen Dienst zu einem Fachbereich zusammenzuführen. Dazu wird derzeit ein Konzept erarbeitet. Die Zusammenlegung ist im Entwurf des Haushaltsplans 2014/2015 abgebildet und wird vorbehaltlich der Beschluss- fassung des Landtages zum 01.01.2014 oder kurz danach angestrebt. Drucksache 6/2041 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welches sind a) die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit des Schulpsycholo- gischen Dienstes, b) wie werden diese künftig im neuen Fachdienst realisiert und c) welche neuen/geänderten Tätigkeitsmerkmale werden das Berufs- bild ergänzen? Zu a) Die inhaltlichen Schwerpunkte des Schulpsychologischen Dienstes bilden die Beratung von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften, Diagnostik und gutachterliche Stellungnahmen, Krisenintervention, Vernetzungsarbeit psychosozialer Hilfsangebote, Mitwirkung bei der Fortbildung von Lehrkräften und Mitarbeit in konzeptionellen Arbeitsgruppen. Zu b) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen ihre Aufgaben inhaltlich unverändert wahr, ebenso wie die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen. Es liegt in der Leitungsfunktion der Fachbereichsleitung, die Aufgaben von den jeweils dafür qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erledigen zu lassen. Im Bereich Beratung und Diagnostik gibt es inhaltliche Überschneidungen, und es ist im Sinne einer qualitativen Steigerung des Beratungsangebotes gewollt, dass Ratsuchende eine Unterstützung für Probleme durch beide Fachgruppen bekommen können. Zu c) Es wird für keine der beiden Fachgruppen neue Tätigkeitsmerkmale geben; es ist aber gewollt, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Aufgabenfeldern entsprechend qualifizieren und spezialisieren, um auch künftig ein hohes fachliches Niveau der Aufgabenerledigung sicherstellen zu können. 3. Wie viele Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Sach- bearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind a) gegenwärtig und b) bis zum Jahr 2018 im Schulsystem Mecklenburg-Vorpommern tätig (bitte nach Schulamtsbereichen und Jahren getrennt angeben)? Die Fragen 3 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2041 3 Der Schulpsychologische Dienst sowie der Diagnostische Dienst verfügen derzeit über keine eigenen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Für die in beiden Fachdiensten anfallenden Verwaltungsaufgaben stehen anteilig Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatlichen Schulämter zur Verfügung. Im Jahr 2013 verfügte der Schulpsychologische Dienst über 22 Vollzeitstellen, von denen künftig beim Staatlichen Schulamt Schwerin eine Stelle im Rahmen des Personalkonzepts der Landesregierung nach Eintritt in die Ruhephase der Alters- teilzeit nicht nachbesetzt werden kann. Ein Ausgleich zwischen den Staatlichen Schulämtern wird derzeit vorbereitet. Dabei ist beabsichtigt, eine Stelle beim Staatlichen Schulamt Rostock, die im Jahr 2014 durch Eintritt in den Ruhestand frei wird, an das Staatliche Schulamt Schwerin zu geben. Stellenübersicht Vollzeitstellen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen (Stand 01.07.2013): Staatliches Schulamt 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Schwerin 6 6 6 6 6 6 Rostock 6 5 5 5 5 5 Neubranden- burg 4 4 4 4 4 4 Greifswald 6 6 6 6 6 6 An den Staatlichen Schulämtern sind derzeit 52 Vollzeitstellen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter vorhanden, deren Verteilung in nachfolgender Tabelle aufgeführt ist. Stellenübersicht Vollzeitstellen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (Stand 01.07.2013): Staatliches Schulamt 2013 2014* 2015 2016 2017 2018 Schwerin 16 15 15 15 15 15 Rostock 14 13 13 13 13 13 Neubranden- burg 11 10 10 10 10 10 Greifswald 16 15 15 15 15 15 *) gegebenenfalls Umsetzung in das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Zentralisierung der Berufsschulaufsicht (bis zu vier Stellen) frühestens ab 01.11.2013. Drucksache 6/2041 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie soll gewährleistet werden, dass zukünftig die per Schulgesetz definierten Aufgaben der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen a) wie bisher umgesetzt werden können und b) künftig in den neuen Fachdienst integriert werden können? Die Fragen 4 a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 b) und c) verwiesen. Die bisherigen Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und des Diagnostischen Dienstes werden sich im künftigen Fachbereich vollumfänglich wiederfinden. 5. Inwieweit ist künftig beabsichtigt, dass Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zur Diagnostik von sonderpädagogischem Förder- bedarf sowie pädagogischen Förderbedarfen eingesetzt werden? Sowohl Ziffer 2.4 des Erlasses zur Schulpsychologischen Beratung vom 15.09.1994 als auch § 5 Absatz 4 Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung vom 02.09.2009 sieht die Beteiligung des Schulpsychologischen Dienstes ausdrücklich vor, woran sich auch künftig nichts ändern wird. Die Beteiligung richtet sich jeweils nach der zugrunde- liegenden diagnostischen Fragestellung des Einzelfalls. 6. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Tätigkeits- schwerpunkte der letzten Stellenausschreibungen (Vertretung Schul- psychologischer Dienst im Staatlichen Schulamt Rostock und im Staatlichen Schulamt Schwerin) im Vergleich zur Tätigkeitsdar- stellung des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. November 2011 (Entwurf der Tätigkeitsdarstellung des Schulpsychologischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern) geändert? Die Landesregierung widerspricht der Sachverhaltsdarstellung in Frage 6. Es handelt sich nicht um eine Änderung von Tätigkeiten oder Tätigkeitsschwerpunkten, sondern mit Blick auf die Antwort zu Frage 5 um eine Klarstellung der bestehenden und künftigen Arbeitsaufgaben. Die Tätigkeitsdarstellung der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vom 15. November 2011 diente der Feststellung der tariflichen Eingruppierung von Schulpsycho- loginnen und Schulpsychologen in die Entgeltgruppe E 13. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2041 5 Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen. Es ist der Landesregierung erlaubt, die Aufgaben von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen festzulegen. Diese sind gemäß § 95 Absatz 2 Satz 3 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Dienst des Landes und in Bezug auf ihre Aufgabenerfüllung an fachliche und dienstliche Weisungen gebunden. Diagnostik ist eine berufliche Kernkompetenz von Schulpsychologen und Schulpsychologinnen. Dazu gehört auch die psychologisch-diagnostische Mitwirkung bei der sonderpädagogischen Förderdiagnostik. 7. Erfolgt eine Ausschreibung der Stelle der künftigen Leiterin/des künftigen Leiters des neu zu bildenden Fachdienstes? Die Landesregierung beabsichtigt, den Diagnostischen Dienst und den Schulpsychologischen Dienst zum Fachbereich „Diagnostik und Schulpsychologie“ zusammenzulegen. Der zusammengeführte Dienst soll durch die bisherigen Leitungen des Diagnostischen Dienstes (Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen) geleitet werden. 8. Wenn Frage 6 verneint wird, auf welcher anderen Grundlage basiert diese Entscheidung? Entfällt. 9. Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung die seit November 2011 im Entwurf vorliegende Tätigkeitsdarstellung des Schulpsycholo- gischen Dienstes in eine Verwaltungsvorschrift umzusetzen? Die Landesregierung hat die Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes mit dem oben genannten Erlass geregelt. Nach der beabsichtigten Zusammenführung des Schulpsycholo- gischen Dienstes und des Diagnostischen Dienstes werden die Aufgaben- und Tätigkeits- beschreibungen für beide Mitarbeitergruppen geprüft und in angemessener Form veröffent- licht.