Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2045 6. Wahlperiode 19.07.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Hartz-IV-Leistungsbezieher als Flutopfer in Mecklenburg-Vorpommern und Hilfen des Landes und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Regelung in Bezug auf Sonderleistungen der Jobcenter oder anderer öffentlichen Einrichtungen oder in Bezug auf die Inanspruch- nahme von materiellen oder geldlichen Hilfen aus Fonds oder von Privatpersonen sehen das SGB II und gegebenenfalls Durchführungs- bestimmungen oder andere Regelungen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern für den Fall vor, dass Bezieherinnen und Bezieher Opfer des Hochwassers 2013 geworden sind? Gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag hat die Bundes- agentur für Arbeit am 06.06.2013 eine Presseinformation mit Hinweisen für Leistungs- empfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) herausgegeben. Die Rege- lungen zur Flutopferhilfe umfassen folgende Aspekte: - Soforthilfen, die ausdrücklich dazu dienen, Schäden durch das Hochwasser zu beseitigen, werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. - Wurde durch die Flut Hausrat zerstört, können die Jobcenter die Kosten für die erneute (Erst-)Ausstattung der Wohnung übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Hausrat umfasst beispielsweise Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte und alle Gegen- stände, die üblicherweise eine normale Haushaltsführung ermöglichen. - Für die Dauer einer Helfertätigkeit im Rahmen des Hochwassers bestehen keine Melde- pflicht und keine zwingende Notwendigkeit, eine angebotene Maßnahme oder Beschäf- tigung anzunehmen. Drucksache 6/2045 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 - Ist die Wahrnehmung eines Meldetermins aufgrund des Hochwassers nicht möglich, treten keine Sanktionen ein. Vorab wäre eine telefonische Absage hilfreich, damit die Gesprächs- zeit neu vergeben werden kann. - Sollten Jobcenter selbst direkt vom Hochwasser betroffen sein, gehen für Kunden des Jobcenters keine Ansprüche verloren. Es kann jedoch in der Bearbeitung zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Laufende Zahlungen sind nicht betroffen. Weitere Regelungen wurden nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit durch die Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. 2. Inwieweit sind dies regionale Regelungen, die von Regelungen in anderen Regionaldirektionen oder Jobcentern abweichen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Mit welchen konkreten materiellen oder geldlichen Hilfeleistungen beabsichtigt die Landesregierung, Opfer des Hochwassers 2013 in Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen? Die Landesregierung hat eine Schadensermittlung vorgenommen, um Hilfeleistungen nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)“ beantragen zu können. Das Gesetz wurde am 05.07.2013 im Bundesrat verabschiedet. 4. Inwieweit und warum weichen diese Regelungen von Regelungen in anderen Bundesländern ab? Da in Mecklenburg-Vorpommern noch keine konkreten Regelungen getroffen wurden, ist auch ein Ländervergleich nicht möglich.