Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2052 6. Wahlperiode 22.08.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE Stand der Ermittlungen gegen Bio- Ei- Erzeuger in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach den einschlägigen EU-Vorschriften ist vorgesehen, dass mindestens einmal jährlich ein Inspektionsbesuch bei allen zertifizierten Unternehmen durchzuführen ist. In Deutschland ist darüber hinaus geregelt, dass zusätzlich zu den Inspektionsbesuchen bei mindestens 10 % der zertifizierten Unternehmen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollen durchzuführen sind. Alle Kontrollen erfolgen risikoorientiert. Für die Kontrollen sind amtlich zugelassene private Öko-Kontrollstellen zuständig. Die Tätigkeit dieser Kontrollstellen wird von der zuständigen Behörde für den ökologischen Landbau, dem Landesamt für Landwirtschaft , Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF), überwacht. Das LALLF erstellt am Jahresanfang einen Jahreskontrollplan, der mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU) abgestimmt wird. Bei 5 % der Kontrollbesuche der Kontrollstellen erfolgen begleitende Kontrollen durch das LALLF. Hinzu kommen unangekündigte Stichprobenkontrollen des LALLF und des LU in den zertifizierten Unternehmen. Anzeigen werden umgehend geprüft und bei Bedarf Vor-OrtKontrollen durchgeführt. Außerdem finden derzeit verstärkt Kontrollen in Bio-Legehennenhaltungen , unter anderem auch zu Auslaufflächen, statt. Bei Feststellung von nicht ausreichenden Auslaufflächen muss entweder eine Anpassung der Flächen an die tatsächlich gehaltene Tierzahl oder die Anpassung der Tierzahl an die vorhandenen Flächen erfolgen. Drucksache 6/2052 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Laut Pressemeldungen vom 07.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Rostock vier Verfahren eröffnet, in denen es um Verstöße gegen Produktionsvorschriften des Ökolandbaurechts, des Lebens- und Futtermittelrechts und den Tatverdacht des Betruges gehe. Zugleich wurde mitgeteilt, dass es sich dabei um Firmen handele, gegen die bereits durch das LALLF Verwaltungsverfahren durchgeführt werden, die an diesem Tage abgeschlossen würden. 1. Welche Ergebnisse haben die oben erwähnten Verwaltungsverfahren für die betroffenen Betriebe erbracht, um welche Betriebe handelt es sich und hat sich der Tatverdacht des Betrugsvorsatzes bestätigt? Am 11.03.2013 wurde für vier Stalleinheiten mit insgesamt 12.000 Bio-Legehennenplätzen in drei Unternehmen ein sofortiges, befristetes Vermarktungsverbot für Öko-Eier und ÖkoSchlachttiere verfügt, weil diese nach den Feststellungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als zuständige Kontrollbehörde nicht über die nach Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geforderte (Außen-)Auslauffläche von vier Quadratmetern je Tier verfügten. Der namentlichen Nennung der betroffenen Unternehmen stehen schutzwürdige Interessen Einzelner im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung MecklenburgVorpommern entgegen. Durch die Benennung würden das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit der Unternehmen beziehungsweise seiner Repräsentanten in Gefahr gebracht werden. Der Landesregierung sind drei Fälle bekannt, in denen betroffene Unternehmer und deren Familien nach einer entsprechenden Berichterstattung nachweislich massiv beleidigt und bedroht wurden bis hin zu Morddrohungen. Darüber hinaus kam es nach solchen Berichten zu Straftaten, es wurde vermehrt in die Tierhaltungsanlagen eingebrochen oder diese wurden unbefugt betreten. Die vom LALLF festgestellten Verstöße werden von den Betrieben bestritten. Die Betriebe haben freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die für die Zukunft verfügten Auflagen des LALLF umgesetzt, indem die Tierzahlen jeweils an die vorhandenen Auslaufflächen angepasst wurden. Dies wurde behördlich überprüft. Lediglich diesbezüglich konnten die Verfahren daher am 07.06.2013 abgeschlossen werden. In Bezug auf die festgestellten Verstöße sind die Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht abgeschlossen, derzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich gegen Verantwortliche eines Vermarktungsbetriebes und in drei Fällen gegen Verantwortliche von Erzeugerbetrieben. Weitere Kontrollen in Bio-Legehennenbetrieben wurden in den vergangenen Tagen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der EG-Öko-Verordnung durchgeführt und sind auch in den nächsten Wochen geplant (siehe Vorbemerkung). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2052 3 2. Wie und wann will die Landesregierung das Recht der Öffentlichkeit auf Information über die genauen Ursachen und die Verursacher des sogenannten Eier-Skandals gewährleisten und umsetzen? Entsprechende Anfragen werden in Umsetzung des VIG und des Informationsfreiheitsgesetzes beantwortet, sofern nicht öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe entgegenstehen (siehe Antwort zu Frage 1). 3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus den der Anzeige eines Bürgers zugrunde liegenden Feststellungen, der unzureichenden Auslaufmöglichkeiten für die Genehmigungs- und Kontrollstellen? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Wird eine Korrektur der zur Verfügung stehenden und anerkannten Auslaufflächen zu einer Veränderung der Tierzahlen in den Ställen führen? a) Welche Ställe sind davon betroffen? b) Welche Veränderungen sind in den einzelnen Ställen notwendig? c) Durch wen, in welchem Zeitraum und wie wird eine Kontrolle über die Veränderungen durchgeführt? Zu 4, 4 a), 4 b) und 4 c) Die Fragen 4, 4 a), 4 b) und 4 c) werden zusammenhängend beantwortet. Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Welche Konsequenzen hinsichtlich einer Gewinnabschöpfung, der Rückzahlung von Fördermitteln und einer eventuellen Versagung der Bio-Eier-Produktion ergeben sich für die Legehennenhalter, bzw. welche sind möglich? Finanzielle Konsequenzen für die jeweiligen Geflügelhalter ergeben sich zum einen durch verfügte Vermarktungsverbote gemäß Artikel 30 der VO (EG) Nr. 834/2007 (siehe Antwort zu Frage 1) oder auch nach Abschluss von Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahren durch verhängte Strafbefehle beziehungsweise Bußgelder. Nehmen die Unternehmen an der Agrarumweltmaßnahme „Ökologischer Landbau“ teil, erfolgt bei abschließender Feststellung des Verstoßes eine Sanktionierung der Ökoprämie (Kürzung oder Streichung je nach Umfang des Verstoßes). Drucksache 6/2052 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 6. Welche Vorkehrungen werden von der Landesregierung getroffen, um bei künftigen Genehmigungen von Tierhaltungsanlagen beispielsweise die Auslaufgestaltung korrekt zu prüfen? Jede Erstbelegung von Bio-Legehennenställen wird zukünftig nicht nur durch die privaten Kontrollstellen, sondern auch durch das LALLF zeitnah überprüft. 7. Wie bewertet die Landesregierung den Gesamtschaden, den die Branche der Bio-Ei-Produktion erlitten hat? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über negative Auswirkungen auf die Vermarktung von Bio-Eiern vor. Es wird darauf hingewiesen, dass von den jeweiligen Erzeugnissen der betroffenen Betriebe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung oder ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit ausging. 8. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage des Autors Clemens Arvay in dem Buch „Friss oder Stirb“, Ecovin Verlag, Salzburg, 2013, Seiten 54-55, in der er eine Ausnahmegenehmigung in der biologischen Fütterung von Legehennen in einem Fürstenhof-Betrieb beschreibt, nach der statt des bisher erlaubten fünfprozentigen Anteils von konventionellem Futter mit einem Anteil von 15 % experimentiert wird? a) Stimmt diese Aussage und was beinhaltet dieser Versuch? b) Warum wurde diese Ausnahmegenehmigung erteilt? c) Wer hat diese Genehmigung erteilt? Die Regelung, dass maximal 5 % konventionelles Futter in der Ration ökologisch gefütterter Tiere (nur noch bis Ende 2014 bei Geflügel- und Schweinehaltung) enthalten sein kann, bedarf bei Erhöhung des Anteils an konventionellem Futter einer Ausnahmegenehmigung durch das LALLF. Dies wird sehr restriktiv gehandhabt und ist nur in Härtefällen (zum Beispiel Ernte-Ausfälle durch extreme Witterungseinflüsse) möglich. Eine solche Ausnahmegenehmigung durch das LALLF liegt nicht vor. Ebenso sind keine Fütterungsversuche diesbezüglich bekannt. Eine Kontrolle der für das Unternehmen zuständigen Kontrollstelle ergab keinen über 5 % erhöhten Einsatz konventionellen Futters. Kontrollen des LALLF auch in diesem Bereich sind vorgesehen.