Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2053 6. Wahlperiode 19.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erfüllung der Schulpflicht an den beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Beantwortung der folgenden Fragen wurden die aus der amtlichen Schulstatistik ausgewertet zur Verfügung stehenden Daten verwendet. Eine Reihe der erfragten Sachverhalte werden statistisch nicht erfasst. Dazu sind Einzeldaten für die Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen erforderlich. Bisher wurden jedoch für die Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger beruflicher Schulen nur Summendaten erfasst. Eine Untergliederung nach Berufen erfolgte lediglich für Berufsfachschulen und Fachschulen. Drucksache 6/2053 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2008/2009 nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 SchulG MV eine berufliche Schule a) nach einem Vollzeitschulbesuchsjahr und b) bei sonderpädagogisch geführten Klassen - nach zwei Schulbesuchsjahren ohne einen Abschluss verlassen (bitte nach Schulamt, Klassenstufe und Ausbildungsberuf angeben)? Zu 1a) und b) Für die Schuljahre 2008/2009 bis 2011/2012 sind in der Anlage die Angaben der amtlichen Schulstatistik für Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger der beruflichen Schularten, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ausgewiesen: Schülerinnen und Schüler, die die berufliche Schule nach a) einem Vollzeitschulbesuchsjahr und b) bei sonderpädagogisch geführten Klassen nach zwei Schulbesuchsjahren verlassen, sind in den Angaben zu den berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen enthalten. 2. Wie viele Schülerinnen und Schüler erfüllten ihre Berufsschulpflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SchulG M-V seit dem Schuljahr 2008/2009 ohne ein Berufsausbildungsverhältnis a) für die Dauer von drei Jahren, b) für weniger als drei Jahre und c) bis zum Ende des Schulhalbjahres in dem das 18. Lebensjahr voll- endet wurde? (Bitte nach Schulamt, Klassenstufe und Ausbildungsberuf angeben) Zu 2a), b) und c) Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen (Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger), die ihre Schulpflicht nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) seit dem Schuljahr 2008/2009 ohne ein Berufsausbildungsverhältnis erfüllen, ist in der Übersicht der Anlage enthalten. Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis in einem gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf befinden sich in den Bildungsgängen der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, des Fachgymnasiums und der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2053 3 Schülerinnen und Schüler, die Ihre Schulpflicht bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, erfüllten, sind in den oben genannten Bildungsgängen enthalten. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze diese Bildungsgänge verlassen, werden im Rahmen der amtlichen Schulstatistik nicht separat ausgewiesen. 3. Wie viele der in Frage 2 genannten Schülerinnen und Schüler erfüllten ihre Schulpflicht ohne einen anerkannten beruflichen Schulabschluss (bitte nach Schulamt, Klassenstufe und Ausbildungsberuf angeben)? Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule, des Fachgymnasiums und der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahmen ohne erfolgreichen Abschluss verlassen, ist in der Übersicht der Anlage enthalten. Schülerinnen und Schüler ohne erfolgreichen Abschluss erhalten ein Abgangszeugnis . 4. Wie vielen Schülerinnen und Schülern wurde seit dem Schuljahr 2008/2009 nach § 42 Abs. 4 ein Antrag zur Verlängerung der Berufsschulpflicht um ein Jahr gewährt (bitte nach Schulamt, Klassenstufe und Ausbildungsberuf angeben)? Die Anzahl der Anträge zur Verlängerung der Schulpflicht sind in der amtlichen Schulstatistik nicht ausgewiesen. Es müsste dazu eine zusätzliche Erfassung bei allen beruflichen Schulen erfolgen. Zukünftig werden durch das Schulinformations- und Planungssystem die Individualdaten der Schülerinnen und Schüler erfasst, sodass die erfragten Daten statistisch erfasst werden können. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben seit dem Schuljahr 2008/2009 eine berufliche Schule nach zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung ohne einen anerkannten Berufsabschluss verlassen (bitte nach Schulamt und Ausbildungsberuf angeben)? In der amtlichen Schulstatistik wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die nach zweimaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung eine berufliche Schule ohne einen anerkannten Berufsabschluss verlassen, durch die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung und dem Seearbeitsgesetz für die statistische Erfassung zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Ministerium für Landwirtschaft , Umwelt und Verbraucherschutz, Kammern der freien Berufe, Berufsbildungsstelle für Seeschifffahrt) nicht gesondert erfasst. Drucksache 6/2053 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Das Ziel der Berufsschule ist gemäß § 9 Berufsschulverordnung (BSVO M-V) erreicht, wenn in allen Unterrichtsfächern oder Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Auszubildende, die das Ziel der Berufsschule erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis. Die Angaben zu den Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgängern der Berufsschule sind in der Übersicht der Anlage ausgewiesen. 6. Von welcher Institution und in welcher Weise wird die Einhaltung der Schulpflicht nach den maßgebenden Regelungen des Schulgesetzes M-V kontrolliert? Das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen ist durch die Berufsschulpflichtverordnung bestimmt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde für die beruflichen Schulen kontrolliert im Rahmen der durch die Berufsschulpflichtverordnung festgelegten Verfahren Ende Oktober die Vollständigkeit der Vorlage der Abgängerlisten der allgemeinbildenden Schulen, der Anmeldelisten der beruflichen Schulen und die Differenzlisten der Staatlichen Schulämter. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2053 5 Anlage Schulart (Zeitart, Dauer) Absolventinnen und Absolventen beziehungsweise Abgängerinnen und Abgänger mit Ab- gangszeugnis Abschluss - zeugnis Abgangs - zeugnis Abschluss - zeugnis Abgangs - zeugnis Abschluss - zeugnis Abgangs - zeugnis Abschluss - zeugnis Abschlussjahr 2009 Abschlussjahr 2010 Abschlussjahr 2011 Abschlussjahr 2012 Berufsschule (Teilzeit, 3 oder 3,5 Jahre) 2.657 10.165 2.693 8.935 1.996 8.209 1.732 6.434 Berufsausbildungs - vorbereitende Maßnahmen (Teilzeit und Vollzeit, 1 oder 2 Jahre) 1.448 1.821 1.341 1.566 1.222 1.210 798 1.034 Berufsfachschule (Vollzeit, 3 Jahre) 193 716 97 370 87 336 39 204 Höhere Berufsfachschule (Vollzeit, 2 oder 3 Jahre) 162 2.380 112 2.135 114 1.896 129 1.800 Fachgymnasium (Vollzeit, 3 Jahre) 47 861 51 911 80 630 67 544 insgesamt 4.507 15.943 4.294 13.917 3.499 12.281 2.765 10.016