Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2061 6. Wahlperiode 05.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Betreuung von Kindern mit Migrationshintergrund und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Kinder mit und ohne Migrationshintergrund wurden jeweils zu den Stichtagen am 1. April 2012 sowie 1. April 2013 in den Kindertageseinrichtungen und bei den Tagespflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern betreut (bitte für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie nach Zuwanderungsgruppe, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus unterscheiden)? Grundlage für die Beantwortung der Frage ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe nach § 98 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Teil III.1 Kinder und tätige Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung am 01.03.2012, Kinder in Tageseinrichtungen nach persönlichen Merkmalen und Betreuungsumfang nach Ländern. Danach wurden am Stichtag 01.03.2012 insgesamt 4.390 Kinder mit Migrationshintergrund in einer Kindertageseinrichtung und 173 in Kindertagespflege gefördert. Die Statistik zum Stichtag 01.03.2013 ist derzeit noch nicht verfügbar. Eine Zuordnung zu den angefragten Zuwanderungsgruppen sowie zu den Landkreisen und kreisfreien Städten ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden statistischen Angaben nicht möglich. Dies gilt auch für den Aufenthaltsstatus. Drucksache 6/2061 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wie stellt sich die Betreuungsquote von Kindern mit Migrations- hintergrund in der Krippen-, Kindergarten- sowie Hortbetreuung und in der Kindertagespflege konkret dar (bitte für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie nach Zuwanderungsgruppe, Herkunftsland und Aufenthaltsstatus unterscheiden)? Der Anteil der in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geförderten Kinder mit Migrationshintergrund im Alter von unter einem bis unter 15 Jahren liegt nach Berechnungen des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit rund 45 % auf dem Niveau der Gesamtförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern (rund 50 %). Aktuelle statistische Angaben über die tatsächliche Anzahl der Kinder mit Migrationshintergrund in der Altersgruppe der unter einjährigen bis unter 15jährigen Kinder liegen nicht vor, die Landesregierung stützt sich bei der Berechnung auf den jeweiligen prozentualen Anteil der Altersgruppen an der Gesamtbevölkerung des Jahres 2011. Der Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund in der Kindertagesförderung stellt sich auf der Grundlage erster Veröffentlichungen des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern über ausgewählte Ergebnisse des Zensus 2011, der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.1 Kinder und tätige Personen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung am 01.03.2012 und der Bevölkerungsstatistik (nach Altersgruppen am 31.12.2011) wie folgt dar: Anzahl der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Personen mit Migrationshintergrund und Ausländer (Zensus 2011) 86.440 Anzahl der 0- bis unter 15jährigen in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Personen mit Migrationshintergrund und Ausländer (Berechnung auf Grundlage des Anteils der jeweiligen Altersgruppe an der Gesamtbevölkerung am 31.12.2011) 10.110 Anzahl der in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geförderten Kinder mit Migrationshintergrund (Bundesstatistik 01.03.2012) 4.563 davon Kinder aus Familien, in denen vorrangig deutsch gesprochen wird 2.326 „Förderungsquote“ 0- bis unter 15jähriger Kinder mit Migrationshintergrund und ausländischer Kinder in M-V 45 % Eine Zuordnung zu den angefragten Zuwanderungsgruppen sowie zu den Landkreisen und kreisfreien Städten ist auf Grundlage der zur Verfügung stehenden statistischen Daten nicht möglich. Dies gilt auch für den Aufenthaltsstatus. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2061 3 3. Wie wird die Bezeichnung „Kinder mit Migrationshintergrund“ in der Betreuungsstatistik genau definiert? Nach dem Mikrozensusgesetz 2011 werden Personen mit Migrationshintergrund durch das Statistische Bundesamt als alle zugewanderten und nicht zugewanderten Ausländer sowie alle nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Deutschen und alle Deutschen mit zumindest einem nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Elternteil definiert. 4. Welche Gründe sind der Landesregierung für die geringe Betreuungsquote von Kindern mit Migrationshintergrund bekannt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach Zuwanderungsgruppe , Herkunftsland und Aufenthaltsstatus differenzieren)? 5. Wenn keine oder unzureichende Gründe bekannt sind: Welche Schritte wird die Landesregierung bis wann einleiten, um die tatsächlichen Ursachen zu ermitteln? 6. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung vor, um die Betreuungsquote von Kindern mit Migrationshintergrund in Mecklenburg-Vorpommern maßgeblich zu erhöhen? 7. Bis wann sollen die Maßnahmen umgesetzt werden? Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenhängend beantwortet. Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, liegt der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund , die in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gefördert werden, landesweit etwa auf einem Niveau ihrer Altersgenossen ohne Migrationshintergrund. 8. In welcher Entfernung zu den Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge liegt jeweils die nächste verfügbare Einrichtung für die Krippen-, Kindergarten-, sowie Hortbetreuung und Kindertagespflegeeinrichtungen? Angaben zu den einzelnen Entfernungen liegen der Landesregierung nicht vor. Bei der Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften wird aber stets darauf geachtet, dass Kinderbetreuungseinrichtungen fußläufig erreichbar sind, ansonsten müssen diese über geregelte Anbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs erreichbar sein. Drucksache 6/2061 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 9. Wie werden der uneingeschränkte Zugang und die Erreichbarkeit der Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder mit Migrationshintergrund sichergestellt? Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jaqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE, Landtagsdrucksache 6/556 verwiesen. Mit der Begründung zu § 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern wird darüber hinaus der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder von Ausländern noch einmal wie folgt konkretisiert dargestellt: „Einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege haben Kinder von Ausländern, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, § 6 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Nach der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Absatz 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch müssen Umstände erkennbar sein, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ist ab einer Dauer von mehr als drei Monaten auszugehen.“