Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2065 6. Wahlperiode 25.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Unterbringung ausländischer Flüchtlinge und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „Flüchtling“ aus Sicht der Landesregierung seine grundsätzliche Definition in der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Anerkannte Flüchtlinge sind nicht dezentral untergebracht, da die grundsätzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 53 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz endet. Anerkannte Flüchtlinge können ihren Wohnsitz frei wählen, auch wenn sie gegebenenfalls Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch beziehen. Dezentrale Unterbringung ist nach Auffassung der Landesregierung als Ausnahme zur Unter- bringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber definiert. Die Landesregierung geht bei der Beantwortung deshalb davon aus, dass sich die Fragen 2 bis 9 auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber mit Duldung und unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Aufenthaltsgesetz beziehen. 1. Wie viele Neuzugänge von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wurden in Mecklenburg-Vorpommern in den Monaten Januar bis Dezember 2012 sowie Januar bis Juli 2013 gezählt? Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 wurden durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten 1.198 Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufgenommen. Drucksache 6/2065 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Im Zeitraum 01.01.2013 bis 15.07.2013 wurden durch das Amt für Migration und Flücht- lingsangelegenheiten 989 Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufgenommen. 2. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden nach ihrer Erstaufnahme von Januar bis Dezember 2012 sowie Januar bis Juli 2013 monatlich auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Auf die nachstehenden Übersichten wird verwiesen. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 wurden insgesamt 968 Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber aus der Aufnahmeeinrichtung in die nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz aufnahmepflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Landkreis, kreisfreie Stadt Januar 2012 Februar 2012 März 2012 April 2012 Mai 2012 Juni 2012 Landeshauptstadt Schwerin 1 Hansestadt Rostock 4 2 14 9 1 1 Ludwigslust Parchim 2 9 20 1 Landkreis Rostock 31 21 1 11 2 17 Mecklenburgische Seenplatte 12 22 2 11 2 Nordwestmecklenburg 13 16 2 Vorpommern Greifswald 17 5 2 6 Vorpommern Rügen 2 4 2 8 1 Summe 68 36 50 50 40 30 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2065 3 Landkreis, kreisfreie Stadt Juli 2012 August 2012 September 2012 Oktober 2012 November 2012 Dezember 2012 Landeshauptstadt Schwerin 10 20 Hansestadt Rostock 1 17 18 5 5 7 Ludwigslust Parchim 8 11 23 22 Landkreis Rostock 1 14 30 36 16 4 Mecklenburgische Seenplatte 6 8 19 5 44 Nordwest- mecklenburg 12 14 23 4 8 2 Vorpommern Greifswald 12 30 61 79 56 27 Vorpommern Rügen 4 32 Summe 32 91 162 133 162 114 Im Zeitraum 01.01.2013 bis 15.07.2013 wurden insgesamt 928 Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber aus der Aufnahmeeinrichtung in die nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz aufnahmepflichtigen Landkreise und kreisfreien Städte verteilt: Landkreis, kreisfreie Stadt Januar 2013 Februar 2013 März 2013 April 2013 Mai 2013 Landeshauptstadt Schwerin 12 10 2 Hansestadt Rostock 36 29 2 9 Ludwigslust Parchim 23 4 17 12 23 Landkreis Rostock 7 6 30 32 30 Mecklenburgische Seenplatte 21 25 1 1 31 Nordwestmecklenburg 6 1 1 14 Vorpommern Greifswald 39 21 11 38 31 Vorpommern Rügen 11 30 30 45 Summe 96 116 128 116 185 Drucksache 6/2065 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Für die Monate Juni und Juli 2013 liegen noch keine detaillierten Angaben vor. Hier kann derzeit nur die Gesamtsumme mitgeteilt werden: Juni 261 Juli 26 3. In welchem Mindestzeitraum vor der tatsächlichen Verteilung wurden die Kommunen über das Datum der Ankunft und die Anzahl der zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge informiert? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Information der Kommunen über die beabsichtigten Zuweisungen erfolgt in Abhängigkeit von den Zugangszahlen der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Aufnahme- einrichtung des Landes und der damit verbundenen Auslastung der Aufnahmeeinrichtung. Als Richtwerte können Zeiträume von vier Wochen bis zu einer Woche angenommen werden. Statistisch werden dazu keine Daten erfasst. 4. Wie sind derzeit die Belegungszahlen der Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zur Aufnahmekapazität? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Angaben beruhen auf den Meldungen der Kommunen. Aufgrund der familiären Strukturen, ethnischen, religiösen und sonstigen Besonderheiten ist eine volle Auslastung der Plätze nicht möglich. In der Regel ist deshalb bei einer Auslastung von 75 % die Kapazität einer Unterkunft erschöpft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2065 5 Im Übrigen handelt es sich um die durchschnittliche Belegung des Monats, da die Asyl- bewerberinnen und Asylbewerber nicht verpflichtet sind, sich ständig in der Unterkunft aufzuhalten. Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen. Landkreis/kreisfreie Stadt Gemeinschaftsunterkunft Plätze Belegung Landeshauptstadt Schwerin Hamburger Allee 47 30 Hansestadt Rostock Satower Straße 285 153 Ludwigslust Parchim Grabower Allee 263 144 Ludwigsluster Chaussee 200 94 Landkreis Rostock Walkenhagen 160 119 Waldweg 125 44 Stülower Weg 50 46 Mecklenburgische Seenplatte Jürgenstorf 240 47 Markscheiderweg 411 264 Nordwestmecklenburg Haffburg 248 184 Vorpommern Greifswald Max-Planck-Straße 108 72 Spiegelsdorfer Wende 158 99 Wolgast 282 238 Vorpommern Rügen Dänholm 100 72 Summe 2.677 1.606 5. Wie viele ausländische Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern wurden und werden in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2012 und 2013 dezentral in Wohnungen unter- gebracht (bitte nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland unter- scheiden)? Über die dezentrale Unterbringung entscheiden ausschließlich die Kommunen. Aufgrund der im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus nicht eindeutigen Fragestellung (siehe Vorbemerkung) und der Tatsache, dass die Sozial- und Statusdaten teilweise in verschiedenen Ämtern und Orten verwaltet werden, ist eine belastbare und über alle Kommunen vergleichbare Daten- auswertung nicht möglich. In der nachfolgenden Übersicht sind deshalb lediglich die Gesamt- zahlen der Personen enthalten, die jeweils dezentral untergebracht wurden. Wie viele Perso- nen noch dezentral untergebracht werden, entscheidet sich nach den Zugangszahlen, den Platzkapazitäten und den Gegebenheiten der jeweiligen Einzelfälle. Drucksache 6/2065 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Kommune 2012 2013 Bemerkungen Landeshauptstadt Schwerin - 6 Ohne Kontingentflüchtlinge Hansestadt Rostock 64 44 Landkreis Rostock 31 18 Ludwigslust Parchim 79 108 Mecklenburgische Seenplatte 92 244 Nordwestmecklenburg 49 Gesamt 2012 und 2013 Vorpommern Greifswald 50 Gesamt 2012 und 2013 Vorpommern Rügen 188 Nur Verteilungen ab März 2013 einschließlich Dänholm Summe 266 693 6. Wie und anhand welcher Kriterien erfolgt in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Auswahl von Wohnungen zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, deren Ehegatten und Kindern? Es gelten die Kriterien, die auch für deutsche Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch gelten. Wenn möglich, soll vorrangig auf Wohnraum von Anbietern, die sich im Kommunaleigentum befinden, zugegriffen werden. 7. Inwiefern erhalten ausländische Flüchtlinge Unterstützung bei der Wohnungssuche? Grundsätzlich erhalten Ausländerinnen und Ausländer die Unterstützung, die auch deutsche Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch erhalten. Darüber hinaus ist in den Arbeitshinweisen für die dezentrale Betreuung geregelt, dass die Hilfe bei der Wohnungssuche eine Aufgabe der Betreuung ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2065 7 8. Wie viele Quadratmeter Wohnfläche werden bei dezentraler Unter- bringung pro Person mindestens gewährt und sind auf Grundlage der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 1. März 2013 erstattungsfähig? Die Kommunen werden durch das Land darauf hingewiesen, dass die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entsprechend den in den Kommunen geltenden Kosten der Unterkunft-Richtlinien für deutsche Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfe- empfänger untergebracht werden können. 9. Nach welchen Feststellungskriterien wird entschieden, ob Wohnungs- instandsetzungen nach § 4 Absatz 2 Punkt 3 der Richtlinie zu § 5 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Mecklenburg- Vorpommern durch Mieter oder durch Dritte erfolgen können? Grundsätzlich sind bei dezentraler Unterbringung die Asylbewerberinnen und Asylbewerber für den Abschluss des Mietvertrages zuständig. Aber auch wenn die Kommunen die Miet- verträge abschließen und so die Unterkunft als Sachleistung gewähren, gilt das allgemeine deutsche Mietrecht. Die Entscheidungen richten sich deshalb nach den Besonderheiten des Einzelfalls.