Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2068 6. Wahlperiode 25.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Betreuung von ausländischen Flüchtlingen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „Flüchtling“ aus Sicht der Landesregierung seine grundsätzliche Definition in der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Anerkannte Flüchtlinge sind nicht dezentral untergebracht, da die grundsätzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 53 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz endet. Anerkannte Flüchtlinge können ihren Wohnsitz frei wählen, auch wenn sie gegebenenfalls Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind. Dezentrale Unterbringung ist nach Auffassung der Landesregierung als Ausnahme zur Unter- bringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber definiert. Dezentrale Unterbringung kommt deshalb nur für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerber mit Duldung und unerlaubt eingereiste Auslän- derinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, in Betracht. 1. Auf der Grundlage welcher Bestimmungen erfolgt die soziale Betreuung dezentral untergebrachter ausländischer Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Drucksache 6/2068 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Das Ministerium für Inneres und Sport hat folgende Regelungen erlassen: a) Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die unmittelbar nach der Zuweisung durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten in die Kommunen nach § 4 Absatz 2 Flüchtlingsaufnahme- gesetz dezentral in Wohnungen untergebracht werden, gelten die Vorläufigen Arbeits- hinweise zur sozialen Betreuung von Ausländern, die unmittelbar nach der Zuweisung durch das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten (AMF) dezentral in Wohnun- gen untergebracht werden vom 21.03.2013. b) Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber mit Duldung und unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und die bisher in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht waren, gelten die Arbeitshinweise zur sozialen Betreuung dezentral untergebrachter Ausländer vom 04.12.2012. 2. Welche Inhalte, Ziele und Schwerpunkte sind an die soziale Betreuung dezentral untergebrachter ausländischer Flüchtlinge gebunden? Für die Arbeitshinweise sind insbesondere folgende Ziele der sozialen Betreuung definiert: - personenbezogene Unterstützung im alltagspraktischen Bereich durch Förderung der Alltagskompetenz, - Schaffung der Voraussetzungen für gute nachbarschaftliche Beziehungen und gegenseitige Toleranz zwischen der einheimischen Bevölkerung und den dezentral untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern, - Vermittlung von sozialen Kompetenzen, - Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen und Konfliktsituationen jeglicher Art. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2068 3 Aus den allgemeinen Zielen der sozialen Betreuung ergeben sich nachfolgend genannte Betreuungsschwerpunkte, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls inhaltlich auszugestalten sind: - Vermittlung und Beratung in Behördenangelegenheiten und gegebenenfalls Begleitung zu den Behörden (zum Beispiel Sozialamt, Ausländerbehörden, Jugendamt, Arbeitsamt und so weiter), - Erläuterung von Rechten und Pflichten in den verschiedensten Rechtsgebieten, insbesondere nach dem Asylverfahrens- und Aufenthaltsrecht sowie dem jeweiligen sozialen Leistungsrecht, - Beratung bei der Führung des Haushalts, - Orientierungshilfen im neuen Wohnumfeld, zum Beispiel Information über die Haus- ordnung, den öffentlichen Nahverkehr und die Versorgungsstrukturen, - Beratung in Mietangelegenheiten, - Förderung sozialer Kontakte zu Angehörigen, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und anderen Personen aus dem unmittelbaren Umfeld, - Unterstützung bei der schulischen Eingliederung, - Beratung und Hilfestellung in Alltagsfragen nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, - Konfliktberatung jeglicher Art (zum Beispiel Vermittlung bei Nachbarschaftskonflikten), - Vermittlung von Beratungsangeboten anderer Institutionen und Vereine (zum Beispiel Suchtberatung, Ehe- und Familienkonfliktberatung, Schuldnerberatung und so weiter), - Begleitung bei Arztbesuchen, falls erforderlich, - Vermittlung von Freizeitangeboten, - Unterstützung bei der Suche nach legalen Arbeitsmöglichkeiten (zum Beispiel auch Unter- stützung beim Verfassen von Bewerbungsschreiben und bei der Vorbereitung von Bewer- bungsgesprächen). 3. Wie ist der Betreuungsschlüssel bei der dezentralen Unterbringung angelegt? Auf die Differenzierung in der Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu a) Für die Erfüllung der Betreuungsaufgaben ist für sieben zu betreuende Personen ein Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) vorzusehen. Der Betreuungsaufwand pro Person ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Erfolgt die dezentrale Unterbringung in verschiedenen (kleinen) Gemeinden eines Landkreises, die nach § 2 Absatz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zur Aufnahme und Betreuung der Ausländer verpflichtet sind, bestehen keine Bedenken, wenn diese Gemeinden gemeinsam auf eine Betreuerin/einen Betreuer zurückgreifen oder die Betreuung durch den Landkreis sichergestellt wird. Zu b) Für die Erfüllung der Betreuungsaufgaben ist für zwölf zu betreuende Personen ein Betreuungsaufwand von einer Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) vorzusehen (bis zu 48 Personen eine halbe Stelle, bis zu 96 Personen eine ganze Stelle, bis zu 144 Perso- nen eineinhalb Stellen und so weiter). Der Betreuungsaufwand pro Person ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet. Drucksache 6/2068 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Wie viele dezentral untergebrachte Flüchtlinge werden durch wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in welchem zeitlichen Rahmen derzeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten betreut? Die Angaben beruhen auf den Antworten der Landkreise und kreisfreien Städte mit Stand 18.07.2013. Auf die nachstehende Übersicht wird verwiesen: Kommune Anzahl Betreuerinnen/ Betreuer Stunden täglich Anzahl Asylbewerbe- rinnen/ Asylbewerber Bemerkungen Landeshauptstadt Schwerin - - - laut Mitteilung erfolgt die Betreuung individuell* Hansestadt Rostock 2 16 190 Ausschreibung für Stellen- besetzung läuft Landkreis Rostock 1 4 48 Ludwigslust Parchim - - Fehlanzeige Mecklenburgische Seenplatte 1 8 1 158 6 ab August 1 weiterer Betreuer Nordwestmecklenburg - 29 Betreuung wird vorbereitet Vorpommern Greifswald 1 4 48 Vertrag wird vorbereitet Vorpommern Rügen 6 21 150 Summe 11 54 629 * Die Landeshauptstadt erfüllt ihre Aufnahmeverpflichtung in hohem Maße bereits durch Kontingent- flüchtlinge, die gemäß Vorbemerkung nicht dezentral untergebracht sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2068 5 5. Welche berufliche Qualifikation und fachlichen Voraussetzungen muss das Betreuungspersonal vorweisen? Das Betreuungspersonal soll über folgende berufliche Qualifikationen verfügen: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung, oder Personen mit umfangreichen Erfahrungen in der Betreuungsarbeit (vorzugsweise in der Betreuung von ausländischen Flüchtlingen). 6. Erfolgt die soziale Betreuung vornehmlich a) aufsuchend durch mobiles Personal oder b) in Form von Anlaufstellen? Zu a) Ja. Zu b) Nein. 7. Wenn Frage 6 b) mit „ja“ beantwortet wurde: Wie viele Anlaufstellen für dezentral untergebrachte Flüchtlinge gibt es in den Landkreisen und kreisfreien Städten und in welcher Entfernung zur Wohnung befinden sich diese maximal? Entfällt. 8. In welchen Kommunen kann derzeit keine ausreichende soziale Betreuung dezentral untergebrachter ausländischer Flüchtlinge sicher- gestellt werden und warum? Laut Auskunft der Landkreise und kreisfreien Städte ist dies nicht der Fall. Drucksache 6/2068 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 9. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung bis wann ergreifen, um auf die Sicherstellung einer flächendeckenden sozialen Betreuung von dezentral untergebrachten ausländischen Flüchtlingen hinzuwirken? Keine, da die Landesregierung für weitere Maßnahmen der sozialen Betreuung derzeit keine Notwendigkeit sieht.