Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 14. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2071 6. Wahlperiode 15.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der 4. Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes MecklenburgVorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wurde bzw. wird die 4. Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land veröffentlicht? Die Veröffentlichung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgte am 26. Juli 2013. 2. Welche Richtlinien und Verordnungen muss bzw. will die Landesregierung aufgrund der Änderungen am Gesetz oder aus anderen Erfordernissen bis wann ändern, um die vollumfänglichen rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des Gesetzes zu schaffen? Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes MecklenburgVorpommern ist unmittelbar aus sich heraus oder auf Grundlage vorhandener Regelungen umsetzbar. Drucksache 6/2071 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Darüber hinaus beabsichtigt die Landesregierung unter intensiver Beteiligung der Fachpolitik und der Praktiker im Land folgende Rechtsverordnungen und Richtlinien aufgrund der Änderungen des KiföG M-V anzupassen: - § 24 Absatz 2 KiföG M-V: Die Verordnung zur Förderung von Standards in der Kindertagesförderung (Standard-VO M-V) wird zum 1. August 2013 außer Kraft gesetzt. - § 24 Absatz 3 KiföG M-V: Es ist beabsichtigt, die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühKiBiVO M-V) zum 1. Januar 2014 anzupassen. - § 24 Absatz 4 KiföG M-V: Es ist beabsichtigt, die Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO M-V) im ersten Quartal 2014 anzupassen. - § 24 Absatz 5 KiföG M-V: Es ist beabsichtigt, die Verordnung zum Verfahren und zur Finanzierung eines Landeselternrates nach § 8 Absatz 5 KiföG M-V bis zum Ende des zweiten Quartals 2014 zu erarbeiten. - § 24 Absatz 6 KiföG M-V: Es ist beabsichtigt, die Verordnung über die erforderliche fachliche Qualifikation von Tagespflegepersonen nach § 6 Absatz 1 KiföG M-V im Jahr 2014 im Einvernehmen mit dem Sozialausschuss des Landtages MecklenburgVorpommern zu erarbeiten. - Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Entlastung der Eltern von Beiträgen für die Förderung ihrer unter dreijährigen Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und für die Förderung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule (Förderrichtlinie Elternentlastung Kindertagesförderung) wird nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung für die nach der Richtlinie gewährten Zuwendung aufgehoben . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2071 3 3. Welche finanziellen Auswirkungen auf die restlichen Beteiligten an der Finanzierung haben die Regelungen des § 18 Abs. 4 KiföG M-V, nach denen das Land den örtlichen Trägern im Jahr 2014 und 2015 für die Förderung von Kindern unter drei Jahren in der Kindertagespflege zusätzliche Mittel in Höhe von 750.000 Euro und 1,5 Mio. Euro zur Verfügung stellen will? a) Wie werden die Mittel auf die einzelnen Landkreise und kreis- freien Städte verteilt? b) Auf welcher Grundlage überlässt der Bund diese Mittel dem Land Mecklenburg-Vorpommern? c) Welche Bestimmungen, Vereinbarungen und Nebenabreden zur Verwendung dieser Bundesmittel zur Förderung von Kindern unter drei Jahren gibt es allgemein sowie gegebenenfalls gesondert zwischen Bund und Land? Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch über das Jahr 2015 hinaus jährlich ergänzende Finanzmittel in Höhe von 1.500.000 Euro zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren vorrangig in Kindertagespflege zur Verfügung. Die zusätzlichen Finanzmittel lassen die Finanzierungsbeteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde und der Höhe nach unberührt. Die Verteilung auf örtlicher Ebene erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Zu a) Die zusätzlichen Finanzmittel werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Bestandteil der Zuweisung nach § 18 Absatz 8 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes zur Verfügung gestellt. Grundlage für die Verteilung der Finanzmittel ist die Anzahl der in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Plätze, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe leben unter Berücksichtigung der Förderungsform und Förderungsart. Maßgeblich für die Anzahl der Plätze sind die auf das Vorjahr bezogenen Meldungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, welche die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den in § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag abgegeben haben und die von den örtlichen Trägern der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum ersten Tag des übernächsten dem Stichtagsmonat folgenden Monats eines jeden Jahres an das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst weitergeben werden. Drucksache 6/2071 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) und c) Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Bund stellt den Ländern zusätzliche Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen auf Grundlage von Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 250), mit dem § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1424) geändert wurde, zur Verfügung. Es gelten die genannten gesetzlichen Bestimmungen. 4. In welcher Art und Weise, auf welcher Berechnungsgrundlage o. Ä., ist die Regelung des § 18 Abs. 4 KiföG M-V in Verbindung mit der Begründung zur Gesetzesänderung, wonach die Mittel vorrangig zugunsten der Tagespflegepersonen und hier insbesondere für die Gewährung eines Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde auch für Tagespflegepersonen eingesetzt werden sollen, durch die örtlichen Träger umzusetzen (anhand der Arbeitszeiten einer Tagespflegeperson , anhand der unter drei Jahre alten betreuten Kinder oder aller betreuten Kinder oder anhand welcher anderer Kriterien)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen, wonach die Verteilung der zusätzlichen Mittel nach § 18 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf örtlicher Ebene durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfolgt. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung dieser Vorschrift seine Intension, die zusätzlichen Finanzmittel vorrangig in der Kindertagespflege einzusetzen, verdeutlicht. Angestrebt wird eine Erhöhung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2071 5 5. Inwieweit gilt die gesetzliche Vorgabe in § 19 Abs. 3, wonach der ört- liche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesmittel nur an solche Träger weiterleiten darf, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu zahlen, auch vollumfänglich für Tagespflegepersonen mit und ohne zusätzlichem Personal und wie und ab wann soll diese gesetzliche Vorgabe in den Vereinbarungen zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Tagespflegepersonen konkret umgesetzt werden (bitte die Berechnungsgrundlage anhand eines Fallbeispiels darstellen)? Nach § 19 Absatz 3 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gilt die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 dieser Norm, nach der die Landesmittel nur an solche Träger von Einrichtungen weitergeleitet werden, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgeld von 8,50 Euro (brutto) zu zahlen, entsprechend für die Förderung in Kindertagespflege. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der Rechtsanwendung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung 6. Inwieweit werden auf die Elternbeitragsentlastung nach § 21 Abs. 5 KiföG M-V Zuschüsse von Betrieben zu den Kindertagesbetreuungskosten und sonstige Zuwendungen angerechnet oder sind die Elternbeitragsentlastungen auch bei sonstigen Leistungen in voller Höhe zu gewähren? Wenn Zuwendungen sonstiger Art bei der Elternbeitragsentlastung angerechnet werden, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Soweit eine rechtliche Verpflichtung der Eltern selbst auf die Zahlung eines Elternbeitrages gegeben ist, besteht auch ein Anspruch auf Elternbeitragsentlastung nach § 21 Absatz 5 und 5a des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern unabhängig von Zuschüssen Dritter. Drucksache 6/2071 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 7. Wie hat sich die Inanspruchnahme der anteiligen Entlastung der Eltern von den Beiträgen für die Kindertagesförderung im Jahr vor dem voraussichtlichen Eintritt in die Schule seit deren Einführung jährlich entwickelt (bitte für das Land insgesamt sowie je Landkreis und kreisfreier Stadt die Anzahl der Kinder insgesamt sowie je Betreuungsart und den Entlastungsbetrag insgesamt sowie je Betreuungsart darstellen )? Die nachfolgende Tabelle (Tabelle 1) stellt die Anzahl der Kinder dar, deren Eltern durch Zuwendungen des Landes zu Beiträgen im letzten Jahr vor deren Schuleintritt finanziell entlastet wurde, gegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten, für die Vorschuljahre 2009/2010 bis 2012/2013. Im Vorschuljahr 2008/2009 erfolgte keine elektronische Erfassung der Kinderzahl, für die diese Zuwendungen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen beantragt wurde. Für die geforderte Aufschlüsselung der Kinderzahl bedarf es einer gesonderten Auswertung der Zuwendungsunterlagen durch das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales, die in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht realisierbar ist. Dies gilt auch für den gesamten Zeitraum seit Einführung der Förderung für die gewünschte Unterscheidung nach den Förderungsformen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege (Tabelle 2). Erst im Vorschuljahr 2012/2013 ist durch die Umstellung des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Einführung der Elternbeitragsentlastung für Kinder unter drei Jahren eine gesonderte Ausweisung der Beträge für den Bereich Tagespflege möglich. Von dem in der Tabelle genannten Gesamtbetrag für Mecklenburg-Vorpommern im Vorschuljahr 2012/2013 entfallen rund 50.000 € auf die Tagespflege. Tabelle 1: Landkreis/kreisfreie Stadt Vorschuljahr 2009/2010 Vorschuljahr 2010/2011 Vorschuljahr 2011/2012 Vorschuljahr 2012/2013 Landkreis LudwigslustParchim 1.422 1.291 1.211 1.228 Landkreis VorpommernGreifswald 1.029 1.023 1.070 1.075 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1.254 1.209 1.197 1.291 Landkreis Nordwestmecklenburg 972 956 948 1.048 Landkreis Rostock 1.574 1.625 1.578 1.348 Landkreis VorpommernRügen 1.106 1.034 1.007 1.305 Hansestadt Rostock 1.082 1.066 1.164 1.003 Landeshauptstadt Schwerin 535 525 541 420 MecklenburgVorpommern 8.974 8.729 8.716 8.718 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2071 7 In nachfolgender Tabelle sind die vom Land aufgewandten Finanzmittel für die Entlastung der Eltern von Beiträgen für die Förderung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule dargestellt. Tabelle 2: Landkreis/kreisfreie Stadt Vorschuljahr 2008/2009 Vorschuljahr 2009/2010 Vorschuljahr 2010/2011 Vorschuljahr 2011/2012 Vorschuljahr 2012/2013 Landkreis LudwigslustParchim 832.471,90 € 1.101.073,85 € 1.013.468,20 € 937.284,71 € 929.940,33 € Landkreis VorpommernGreifswald 615.192,33 € 808.286,11 € 811.883,48 € 833.797,83 € 824.050,70 € Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 680.683,39 € 970.224,66 € 950.161,64 € 933.779,60 € 958.507,00 € Landkreis Nordwestmecklenburg 485.236,96 € 758.313,97 € 769.565,44 € 717.785,70 € 795.454,00 € Landkreis Rostock 1.060.563,34 € 1.248.394,30 € 1.280.985,81 € 1.272.308,41 € 1.046.240,80 € Landkreis Vorpommern-Rügen 527.629,75 € 864.451,89 € 805.714,45 € 805.322,32 € 998.712,00 € Hansestadt Rostock 576.908,71 € 894.822,87 € 929.557,67 € 916.217,45 € 804.691,47 € Landeshauptstadt Schwerin 410.253,41 € 432.279,37 € 414.458,28 € 443.112,53 € 348.480,00 € MecklenburgVorpommern 5.188.939,79 € 7.077.847,02 € 6.975.794,97 € 6.859.608,55 € 6.706.076,30 € 8. Wie wird sich die Inanspruchnahme voraussichtlich in den Jahren 2014 und 2015 entwickeln (bitte für das Land insgesamt sowie je Landkreis und kreisfreier Stadt die Anzahl der Kinder insgesamt sowie je Betreuungsart und den Entlastungsbetrag insgesamt sowie je Betreuungsart darstellen)? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Inanspruchnahme der Elternbeitragsentlastung analog der Inanspruchnahme der Angebote der Kindertagesförderung in den Jahren 2014 und 2015 landesweit jeweils um circa 3 % bezogen auf belegte Ganztagsplätze steigt. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben nach § 21 Absatz 5 und 5a des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die anspruchsberechtigten Eltern leben, nach § 18 Absatz 14 des Gesetzes Abschlagszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Bedarfes beantragen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen dazu den voraussichtlichen Bedarf bis zum 15. November 2013 für das Jahr 2014 und bis zum 15. November 2014 für das Jahr 2015 darlegen. Insofern liegen der Landesregierung derzeit noch keine dezidierten Daten bezogen auf die Landkreise und kreisfreien Städte vor.