Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2083 6. Wahlperiode 30.07.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Beitragserhebung von Altanschließern und ANTWORT der Landesregierung Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. März eine Entscheidung zur Beitragserhebung von Altanschließern getroffen (Az. 1 BvR 2457/08). Demnach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbe- grenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden. Dem Gesetz- geber obliege es, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragsschuldners an Klarheit über seine Inanspruchnahme zu schaffen. Des Weiteren bestehe ein Gebot der Belastungsklarheit und -vorherseh- barkeit, das davor schütze, dass lange zurückliegende Vorgänge unbe- grenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die o. g. Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts zur Beitragserhebung von Altanschließern? Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar ist. Ersetzt der Landesgesetzgeber diese verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein. Bei der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung handelt es sich um eine Verjährungsregelung, die in gleicher Weise im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht besteht. Vielmehr gilt für alle auf der Grundlage dieses Gesetzes erhobenen Abgaben eine Festsetzungsfrist (sogenannte Verjährungsfrist) von vier Jahren, siehe § 12 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz. Drucksache 6/2083 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die in Satz 2 dieser Bestimmung enthaltene Sonderregelung, wonach bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete, hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Ob die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der genannten Entscheidung formulierten allgemeinen Grundsätze, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich (Beiträge) nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, sich auf die bisherige Rechtsauslegung hinsichtlich der sogenannten Altanschließerbeiträge für Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung auswirken, ist eine juristisch schwierige Frage, die gegebenenfalls im Rahmen noch anhängiger Verfahren vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern entschieden werden könnte. 2. Sieht die Landesregierung aufgrund besagter Entscheidung Ände- rungserfordernisse an den in Mecklenburg-Vorpommern geltenden rechtlichen Regelungen? a) Wenn ja, in welcher Hinsicht? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Landesregierung schließt sich bis auf Weiteres der Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin (Urteil vom 11. April 2013, Aktenzeichen 4 A 1250/12) an, wonach § 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.