Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2098 6. Wahlperiode 30.09.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Pestizide in der Landwirtschaft und ANTWORT der Landesregierung 1. Warum wurden im Jahr 2010 bei insgesamt 4.013 nach nicht ökologischen Grundsätzen wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben (Ergebnis der Landwirtschaftszählung 2010) durch den Pflanzenschutzdienst nur 176 Kontrollen durchgeführt, die dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln galten (siehe Drucksache 6/741)? a) Wie hoch war die jährliche Zahl der Kontrollen, die dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln galten, im Zeitraum der letzten 10 Jahre (bitte dazu die jeweilige Gesamtzahl der jährlichen Kontrollen des Pflanzenschutzdienstes angeben)? b) Welche Verstöße waren jeweils Ursache der in Drucksache 6/741 benannten Ordnungswidrigkeitsverfahren und welche Bußgelder wurden pro Verfahren abgefordert (bitte Auflistung des jeweils zu bemängelnden Fehlverhaltens, der zu Grunde liegenden gesetzlichen Grundlage, der Höhe des Bußgeldes)? Die Quote für Kontrollen nach Pflanzenschutzrecht wird durch die EU vorgeschrieben und liegt bei jährlich einem Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe. Mit den durchgeführten 176 Betriebskontrollen wurde die von der EU vorgegebene Kontrollquote folglich um mehr als das Vierfache übertroffen. Darüber hinaus handelte es sich mehrheitlich um Tiefenkontrollen , bei denen praktisch alle Aspekte des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln umfassend kontrolliert werden. Der dadurch aufgebaute Kontrolldruck ist nach Einschätzung der Landesregierung hoch. Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Zu a) Die Anzahl der jährlichen Kontrollen ergibt sich aus den Meldungen des Landes Mecklenburg -Vorpommern an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Hierzu wird auf die Anlage verwiesen. Zu b) Folgende Verstöße waren Ursache der in der Drucksache 6/741 benannten Ordnungswidrigkeitsverfahren : Kontrollbereich Verstoß gegen (Pflanzen- schutzgesetz (PflSchG) in der Fassung vom 14.05.1998) in Verbindung mit (PflSchG in der Fassung vom 14.05.1998) Ordnungswidrigkeits -Tatbestand Höhe Bußgeld (BG) (in Euro) CrossCompliance (CC) § 40 (1) Nr. 1 § 7a Pflanzenschutz - mittelverordnung (PflSchMV) Gerät ohne Plakette 75,00 CC § 40 (1) Nr. 1 Anordnung nach § 34a § 7a PflSchMV § 10 (1) Nr. 1 Gerät ohne Plakette, fehlende Sachkunde (Anwender) 75,00 CC § 40 (1) Nr. 1 § 40 (1) Nr. 4a § 7a PflSchMV § 6 (4) Nr. 2 Gerät ohne Plakette unvollständige Dokumentation 270,00 CC § 40 (1) Nr. 4 § 40 (1) Nr. 4a § 6a (1) S 1 Nr. 1 § 6 (4) Nr. 2 Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (PSM) unvollständige Dokumentation 75,00 Anlasskontrolle und CC § 40 (1) Nr. 4 § 6 (2) Anwendung auf Nichtkulturland (NK) ohne Genehmigung 150,00 Anlasskontrolle Anordnung nach § 34a § 2a Abs. 1 S 1 Gute fachliche Praxis Abdrift kein BG Anlasskontrolle Anordnung nach § 34a § 2a Abs. 1 S 1 Gute fachliche Praxis Abdrift kein BG Zierpflanzenbau § 40 (1) Nr. 1 § 40 (1) Nr. 4a § 7a PflSchMV § 6 (4) Nr. 2 Gerät ohne Plakette fehlende Dokumentation 225,00 Zierpflanzenbau § 40 (1) Nr. 4 § 40 (1) Nr. 4a § 6 (2) Nr. 1 § 6 (4) Nr. 2 Anwendung auf NK ohne Genehmigung fehlende Dokumentation 70,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 3 Kontrollbereich Verstoß gegen (Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung vom 14.05.1998) in Verbindung mit (PflSchG in der Fassung vom 14.05.1998) Ordnungswidrigkeits -Tatbestand Höhe Bußgeld (BG) (in Euro) Zierpflanzenbau § 40 (1) Nr. 4 § 40 (1) Nr. 4a § 6 (2) Nr. 1 § 6 (4) Nr. 2 Anwendung auf NK ohne Genehmigung, fehlende Dokumentation 70,00 Handel § 40(1) Nr. 11a § 22 (2) falsche Beratung 75,00 Handel § 40 (1) Nr. 11a § 22 (2) falsche Beratung 75,00 Handel § 40 (1) Nr. 11a § 22 (2) falsche Beratung 300,00 In zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde kein Bußgeld verhängt, sondern eine behördliche Anordnung ausgesprochen. Die genannten Verstöße sind nach dem damals noch geltenden Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 geahndet worden. Seit dem 6. Februar 2012 gibt es ein neues Pflanzenschutzgesetz in Deutschland. 2. Wie wird bei Kontrollen des Pflanzenschutzdienstes insbesondere die Einhaltung der für eine Anwendung von Spritzmitteln zulässigen Witterungsfenster kontrolliert (Abdriftgefahr bei Wind)? a) In welchem Umfang gibt es Vorortkontrollen an Gewässerrändern und Rändern von geschützten Biotopen, um die Einhaltung von Abstandsregelungen zu überprüfen? b) In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Pestizide und Düngemittel in temporäre Kleingewässer (zeitweise wasserführende Senken, tiefe Bearbeitungsspuren u. ä.) ausgebracht werden. Welche Anwendungsgrundsätze entsprechend Pflanzenschutzgesetz und Düngeverordnung sind in MecklenburgVorpommern für diese Fälle formuliert und wie werden diese Regelungen den Anwendern zur Kenntnis gegeben? Die Anwendungskontrollen des Pflanzenschutzdienstes erfolgen während der Spritzarbeiten, wobei unmittelbar vor Ort die Windgeschwindigkeit gemessen wird. Bei Kontrollen im Nachgang der Anwendung werden die Wetterdaten der nächsten verfügbaren Wetterstation zur Auswertung herangezogen. Zu a) Die Betriebskontrollen zur Einhaltung des Pflanzenschutzgesetzes (siehe Antwort zu Frage 1) beinhalten auch die Kontrolle der Anwendungsbestimmungen einschließlich der Abstandsauflagen . Dazu zählt grundsätzlich die Überprüfung der vorgeschriebenen Abstände zu Oberflächengewässern und Saumstrukturen. Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Zu b) Die Abstandsauflagen zu Gewässern (Naturhaushalt Wasser-Auflagen = NW-Auflagen) folgen der Gewässerdefinition des Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zeitweise bestehende Kleinstwasserflächen, wie mit Regenwasser gefüllte Fahrspuren oder Pfützen, zählen nicht zu den Gewässern. 3. Welche Daten fließen aus Mecklenburg-Vorpommern in die jährlich erstellten Berichte des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln ein? Wie werden die Untersuchungen zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar aufgearbeitet und wie und wo können sie eingesehen werden? In die vom BVL erstellten Berichte fließen alle Analysenergebnisse von Pflanzenschutzmitteluntersuchungen in Lebensmitteln ein. Es sind jährlich mehrere Tausend Einzeldaten (bis zu 400 Einzelwirkstoffe in einer Probe) an etwa 500 Lebensmittelproben, die nach Verordnung (EG) 396/2005 beziehungsweise nach bundesweitem Lebensmittelmonitoring untersucht werden. Die Untersuchungsaktivitäten des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) bezüglich Pflanzenschutzmitteluntersuchungen können auf der Homepage des LALLF unter dem Punkt „Rückstandsuntersuchungen“ in der Jahresstatistik nachvollzogen werden. Ausgewählte Themen zu Pflanzenschutzmitteluntersuchungen in Lebensmitteln (zum Beispiel Zitrusfrüchte) werden in separaten Publikationen, wie dem Jahrbuch des LALLF oder in der Rubrik „Aktuelles“ der Homepage aufgegriffen. Außerdem besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich auf Fachveranstaltungen, wie der MeLa, zu informieren oder sich mit konkreten Fragen an das LALLF zu wenden. Auch die Publikationen des Bundes (zum Beispiel die Schriftenreihe des BVL „Berichte zur Lebensmittelsicherheit“), die Nationale Berichterstattung „Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln“ des BVL sowie zahlreiche weitere Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel sind auf der Internetseite des BVL frei zugänglich. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 5 4. Wie ist das Landes-Monitoring im Hinblick auf Pestizide in der Land- wirtschaft aufgebaut? a) Welche Umweltmedien und welche Lebensmittel werden regelmäßig auf Rückstände von Pestiziden untersucht? b) In welcher Form werden die Untersuchungen auf Pestizidrückstände ausgewertet und welchen regelmäßigen Berichtspflichten ist dabei nachzukommen? c) Welche freiwilligen Berichte zur Situation der Pestizidbelastung von Umweltmedien und Lebensmitteln gibt die Landesregierung regelmäßig an die Öffentlichkeit? Zu 4, a), b) und c) Durch das LALLF werden regelmäßig etwa 500 Lebensmittelproben auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Diese umfassen den gesamten Warenkorb, wobei die Untersuchungsschwerpunkte in Abhängigkeit von den aktuellen Gegebenheiten jährlich variieren. Die Auswahl der zu untersuchenden Lebensmittel richtet sich neben aktuell im Fokus stehenden Wirkstoffen auch nach der Herstellerstruktur und dem Herstellerrisiko. Die konkret ausgewählten Lebensmittel können der jeweiligen Jahresstatistik des LALLF entnommen werden. Den größten Teil der Proben nehmen Obst- und Gemüseproben ein. Es werden jedoch auch Getreide, Gewürze und Lebensmittel tierischer Herkunft, hier insbesondere Fische und Fischerzeugnisse, untersucht. Einige dieser Proben sind Umweltproben . Diese werden durch das von Thünen-Institut (vTI) aus Ostseeregionen bereitgestellt, in denen keine Fischerei stattfindet. Andere Umweltmedien werden im LALLF nicht untersucht. Die Auswertung erfolgt in den Veröffentlichungen des LALLF (Jahresbericht, Homepage, Pressemitteilungen) beziehungsweise in den Publikationen des Bundes, insbesondere des BVL (siehe Antwort zu Frage 3). Das LALLF berichtet auf elektronischem Wege entsprechend den Vorgaben der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15.12.2010, GMBl 2010, S. 1773“ quartalsweise an das BVL. Des Weiteren werden einige Daten von Fischen bestimmter Fanggebiete im Rahmen einer jährlichen Meldung der Meeresumwelt-Datenbank (MUDAB) beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verfügung gestellt. Die derzeitige jährliche Veröffentlichung der Analysedaten auf der Homepage des LALLF und in den Jahresberichten ist als freiwillige Information der Öffentlichkeit anzusehen. Ab dem 3. Quartal 2013 ist eine quartalsweise Veröffentlichung der Ergebnisse für alle untersuchten Lebensmittelgruppen vorgesehen. Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6 Im Rahmen der Gewässerüberwachung führt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) unter anderem regelmäßige Untersuchungen zum Vorkommen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in den Oberflächengewässern und im Grundwasser des Landes durch. Die Ergebnisse fließen in die Zustandsbewertung der Gewässer nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) ein. Die 2009 für die Flussgebietseinheiten Warnow/Peene, Elbe, Oder und Schlei/Trave aufgestellten Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind alle sechs Jahre zu aktualisieren und der EU gegenüber zu berichten. Bestandteil dieser Berichtspflichten ist auch eine Zustandsbewertung der Gewässer auf Grundlage der Ergebnisse der Gewässerüberwachung und einer zu aktualisierenden Bestandsaufnahme der Gewässer. Auf der Internetseite des LUNG werden in loser Abfolge themenspezifische Berichte zur Gewässergüte veröffentlicht. Einschlägig ist der Bericht „Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern Mecklenburg-Vorpommerns im Zeitraum 2007-2011, Schadstoffe zur Bewertung des chemischen Zustands gemäß Oberflächengewässerverordnung (OGewV)“ (http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/bericht_chemische_zustandsbewertung_der_ow _mvs_2007-2011.pdf). 5. Welche Schritte hat die Landesregierung gemäß der Verordnung (EG) 1185/2009 (VO über Statistiken zu Pestiziden) eingeleitet bzw. wird sie einleiten, um zukünftig in regelmäßigen Abständen Daten zur Inverkehrbringung und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erfassen und an die zuständigen Bundesbehörden zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten? Die Zuständigkeit für die gemäß Anhang I der EU-Statistikverordnung (EG) Nr. 1185/2009 jährlich zu erhebenden Daten über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzwirkstoffen liegt beim BVL. Die in Fünfjahreszeiträumen zu erhebenden Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden über ein Betriebspanel ermittelt, welches durch das Julius-Kühn-Institut (JKI) des Bundes konzipiert und gemeinsam mit den Pflanzenschutzdiensten der Länder betreut wird. Ziel ist die jährliche Erfassung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Hauptkulturen, aus denen Behandlungsindices (BI) berechnet werden. An diesem Netz von Vergleichsbetrieben ist Mecklenburg-Vorpommern mit neun Ackerbaubetrieben in den bestehenden zwei Erhebungsregionen sowie mit zwei Betrieben für den Sektor Kernobstanbau beteiligt. Die Betriebsdaten werden jährlich durch den Pflanzenschutzdienst Mecklenburg-Vorpommern gewonnen und einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die statistische Berechnung der BI erfolgt durch das JKI. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 7 6. Bis zu welchem Datum ist vorgesehen, die laut Landtagsdrucksache 6/284 geplante interne Aufgabenkritik und die Prüfung von Möglichkeiten zur Vereinfachung obligatorischer Aufgaben sowie der weiteren Konzentration auf Schwerpunktbereiche im Pflanzenschutzdienst abzuschließen? a) Werden als Teil der internen Aufgabenkritik auch die Anmer- kungen, Hinweise, Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern beachtet, die sich aufgrund von persönlichen Beeinträchtigungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit ihren Anliegen an den Pflanzenschutzdienst wendeten? b) Beabsichtigt die Landesregierung, die Ergebnisse dieser Überlegungen und das bereits fertiggestellte Konzept für den Bereich des Pflanzenschutzdienstes dem Parlament vorzustellen? c) Warum plant die Landesregierung laut Landtagsdrucksache 6/284 weitere Einschränkungen im Bereich der Beratung durch den Pflanzenschutzdienst, obwohl in der Broschüre des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg -Vorpommern „Verbraucherschutz im Fokus - Schwerpunktthemen 2011 in Mecklenburg-Vorpommern“ auf Seite 68 ausgeführt wird: „Die Beratung, Schulung und Aufklärung im Sinne des PflSchG und des NAP (Anm.: Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) werden aber einen wesentlich breiteren Raum einnehmen müssen als bisher .“? Die Vereinfachung der obligatorischen Aufgaben ist ein grundlegendes Ziel im Sinne schlankerer und effizienterer Verwaltungsstrukturen in der Landesverwaltung. Die zu diesem Zweck notwendige interne Aufgabenkritik ist ein fortlaufender Prozess, der nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Das gilt auch für den beim LALLF ansässigen Pflanzenschutzdienst. Bei der kontinuierlichen Anpassung von Schwerpunkten des Pflanzenschutzdienstes werden Rechtssetzungen und sonstige fachliche Vorgaben, wie zum Beispiel der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, angemessen berücksichtigt. Zu a) Ungeachtet der notwendigen Anpassung der Verwaltungsstrukturen in der Landesverwaltung wird die Bearbeitung von Bürgeranliegen beziehungsweise -beschwerden auch zukünftig einen hohen Stellenwert einnehmen und angemessen bei der Schwerpunktsetzung im Rahmen der internen Aufgabenkritik berücksichtigt. Zu b) Die Anpassung der Verwaltungsstrukturen erfolgt auf der Grundlage des von der Landesregierung beschlossenen Personalkonzeptes 2004 (vergleiche Landtagsdrucksache 4/1550 vom 11.02.2005) und dessen Fortschreibungen. Das Personalkonzept ist in allen Bereichen der Landesregierung umzusetzen, auch im Pflanzenschutzdienst des LALLF. Eine gesonderte Berichterstattung gegenüber dem Parlament zur aktuellen Umsetzung des Personalkonzeptes im Bereich des Pflanzenschutzdienstes ist nicht vorgesehen. Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 8 Zu c) Die sich aus dem Personalkonzept und dessen Fortschreibungen ergebenden Sparvorgaben für den Pflanzenschutzdienst betreffen auch die Beratung im Hinblick auf die nominelle Personalausstattung. Das schließt einen aktuellen Beratungsschwerpunkt Integrierter Pflanzenschutz, wie er durch das PflSchG gefordert wird, nicht aus. Inhaltliche Schwerpunkte des NAP finden in der Beratungstätigkeit des Pflanzenschutzdienstes Berücksichtigung unabhängig von der aktuellen und zukünftigen Personalausstattung. 7. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung bzw. hat die Landesregierung ergriffen, um im Sinne der Vorgaben der EURICHTLINIE 2009/128/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (und dort insbesondere der vorangestellte Begründungsteil Punkt 15) eine Verschmutzung des Oberflächen- und des Grundwassers durch Pestizide zu verhindern? a) Wie ist nach Auffassung der Landesregierung die mit der Novellierung des Landeswassergesetzes vom 23. Februar 2010 einhergehende Reduzierung des Pufferstreifens an den Gewässern auf einen Meter mit der Maßgabe der EU-Richtlinie 2009/128/EG vereinbar, die eine Pufferzone an Gewässern zum Schutz vor Pestizideinträgen in Gewässern fordert? b) Welche sind die in den letzten fünf Jahren am häufigsten in Mecklenburg-Vorpommern festgestellten Substanzen, die aus Rückständen von Pestiziden stammen (bitte jährliche Daten getrennt nach Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden, Lebensmitteln darstellen)? Zu 7 und a) Einschlägig für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht das Wasserrecht, sondern das Pflanzenschutzrecht. Zulassungsverfahren für einzelne Pflanzenschutzmittel regelt nach § 33 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) das BVL in den sogenannten Anwendungsbestimmungen. Dazu gehören auch Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächenwasser. Die mit der Novellierung des Landeswassergesetzes (LWaG) erfolgte Verringerung der Abstandsgrenze in § 81 Absatz 3 Satz 3 LWaG passt sich an die Vorschrift des § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung an und führt damit zu einer weitergehenden Harmonisierung zwischen den dünge- und wasserrechtlichen Bestimmungen. Zu b) Die in den Oberflächengewässern Mecklenburg-Vorpommerns am häufigsten in Konzentrationen über 0,1 Mikrogramm pro Liter (µg/l) nachgewiesenen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe sind die Herbizide Glyphosat, Bentazon, Terbuthylazin, Metazachlor, MCPA, Metolachlor und Isoproturon (siehe Tabelle 1). Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 9 Tabelle 1: Häufigkeit der Pflanzenschutzmittelwirkstoffbefunde über 0,1 µg/l in Fließgewässern in Prozent Wirkstoff 2008 2009 2010 2011 2012 Mittel 2008-2012 Glyphosat 24,4 27,3 29,6 39,4 26,8 29,5 Bentazon 3,4 5,0 5,8 2,5 2,0 3,7 Terbuthylazin 2,4 2,2 8,5 0,0 2,9 3,2 Metazachlor 2,1 0,0 6,9 3,0 3,9 3,2 MCPA 2,9 3,7 3,7 1,5 2,9 2,9 Metolachlor 0,8 0,0 4,8 5,4 2,0 2,6 Isoproturon 1,1 2,7 6,3 1,5 1,5 2,6 Im Grundwasser kommen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe generell deutlich weniger häufig vor (siehe Tabelle 2). Das Wirkungsspektrum fällt zudem etwas anders aus. Während im Oberflächenwasser Wirkstoffe, deren Anwendung seit Jahren verboten ist (zum Beispiel Atrazin, Simazin), nicht mehr vorkommen, ist dies im Grundwasser wegen des hier zeitverzögert ablaufenden Abbaus immer noch der Fall. Tabelle 2: Häufigkeit der Pflanzenschutzmittelwirkstoffbefunde über 0,1 µg/l im Grundwasser in Prozent Wirkstoff 2008 2009 2010 2011 2012 Mittel 2008-2012 Lenacil 2,4 2,7 1,3 0 0,7 1,4 Isoproturon 1,2 1,4 1,3 1,2 0,7 1,2 MCPA 0 1,4 1,3 1,2 0,7 0,9 Atrazin 1,2 1,4 0 1,2 0,7 0,9 Simazin 0 1,4 0 1,2 1,4 0,8 Bentazon 0 0 0 2,5 1,4 0,8 Fenuron 1,2 1,4 0 0 0 0,5 Prometryn 1,2 1,4 0 0 0 0,5 Im Boden führt das LUNG keine regelmäßige Analytik auf Pflanzenschutzmittel durch. Im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MecklenburgVorpommern (LALLF) werden Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht. Neben den durch das Land organisierten planmäßigen Untersuchungen von Proben ergeben sich besondere Schwerpunkte der Untersuchungstätigkeit in der Lebensmittelüberwachung aus europäischen und bundesweiten Programmen zur Ermittlung der Grundbelastung beziehungsweise von möglichen Gefährdungspotentialen durch bestimmte Stoffe. Zu diesen Programmen gehören das Lebensmittelmonitoring und das mehrjährige Nationale Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen . Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 10 Sie sind risikobezogen und zielen insbesondere auf die Bewertung der Verbraucherexposition und die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ab. Im nachfolgenden Link des LALLF werden jährlich die Untersuchungsergebnisse von Lebensmittelproben unter anderem auf Rückstände zusammengestellt: http://www.lallf.de/Ergebnisstatistik.445.0.html. Darüber hinaus fließen die Untersuchungsergebnisse in die Nationale Berichterstattung „Pflanzenschutzmittelrückstände“ an die Europäische Kommission ein. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, jährlich alle Ergebnisse der nationalen Überwachung bezüglich Pflanzenschutzmittelrückständen im Internet zu veröffentlichen. Eine entsprechende Veröffentlichung für Deutschland befindet sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter folgendem Link: http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/02_AmtlicheLebensmittelueberwachung /09_PSMRueckstaende/01_nb_psm/nbpsm_2011_basepage.html. 8. Wie wurde die VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009, die bis spätestens zum 01.01.2012 umzusetzen war, von den Betrieben, die Direktzahlungen erhalten, in MecklenburgVorpommern umgesetzt? Wie wurden insbesondere von den Empfängern von Direktzahlungen in Mecklenburg-Vorpommern die diversen so genannten „anderweitigen Verpflichtungen“, wozu auch der Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gehören, umgesetzt? Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Gewährung von Direktzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross Compliance) geknüpft. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Die Cross Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen ) und allen seinen Betriebsstätten die Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten muss. Die Kontrolle der Betriebsinhaber hinsichtlich der Einhaltung der Cross ComplianceVerpflichtungen obliegt den in den Ländern zuständigen Fachrechtsbehörden. Das EG-Recht schreibt grundsätzlich vor, dass die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen von der fachlich zuständigen Behörde bei mindestens 1 % der Betriebsinhaber, die einen Antrag auf Cross Compliance relevante Zahlungen stellen, systematisch vor Ort kontrolliert werden muss. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG regelt unmittelbar das Inverkehrbringen und die grundsätzlichen Bedingungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 11 Beispielsweise ist die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nur in den zugelassenen oder genehmigten Anwendungsgebieten erlaubt. Ergänzende Bestimmungen enthalten das Pflanzenschutzgesetz (§ 59) und die darauf beruhenden Verordnungen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Bienenschutz entsprechend der Bienenschutzverordnung zu beachten. Bei den Kontrollen zu den anderweitigen Verpflichtungen im Rechtsakt Pflanzenschutz werden unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Gewässerabstände und die Einhaltung der spezifischen Mittelauflagen für den Gewässerschutz kontrolliert. Im Rechtsakt Cross Compliance-Pflanzenschutz wurden im Jahr 2012 insgesamt 64 Unternehmen kontrolliert. Davon waren 45 Kontrollen geplant und 19 Kontrollen anlassbezogen. Es gab einen Verstoß gegen Anwendungsbestimmungen, die im Zusammenhang mit Gewässerauflagen stehen, neun Verstöße gegen andere Anwendungsbestimmungen, drei Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, einen Verstoß gegen Auflagen der Pflanzenschutzgeräteprüfung (TÜV) und einen Verstoß gegen die Sachkundebestimmungen. 9. Werden in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig die Wasserkörper von ständig oder temporär wasserführenden Ackersöllen auf eventuell vorhandene Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht und wenn ja, wie viele Kleingewässer werden dabei in welcher landschaftlichen Verteilung beprobt? a) Wenn nicht, warum nicht? b) War die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gemeinsam mit einer Bürgerinitiative und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) 2012 in Brandenburg initiierte Untersuchung von elf Ackersöllen, in denen Pestizide in Konzentrationen vorgefunden wurden, die bis zu 19 Prozent über den zulässigen Grenzwerten lagen, für die Landesregierung Anlass, eigene Untersuchungen zu Pestizidrückständen in Ackersöllen in Mecklenburg-Vorpommern anzustrengen? c) Falls über die tatsächliche Belastung von Kleingewässern in der Agrarlandschaft Mecklenburg-Vorpommern mit Pestiziden bisher wenig bekannt ist, bis wann will die Landesregierung ein Monitoring -Konzept erarbeiten, um Informationen über die tatsächliche Belastungssituation der Kleingewässer zu erhalten und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können? Zu 9, a) b) und c) Das Monitoring des LUNG zielt darauf ab, die Berichtspflichten nach EG-WRRL zu erfüllen. Ackersölle stellen keine WRRL-relevanten Gewässer dar und werden daher in MecklenburgVorpommern nicht untersucht. Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 12 10. Muss der Anrainer einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Mecklen- burg-Vorpommern Einträge von Pestiziden oder Düngemitteln hinnehmen? Wenn ja, in welchem Maß und aufgrund welcher fachrechtlichen, umweltrechtlichen und privatrechtlichen Regelungen? Gemäß § 3 Absatz 1 PflSchG darf der Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Der Anwender muss alles Erforderliche tun, damit keine Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf Nachbargrundstücke gelangen. Durch den Anwender sind dabei insbesondere die standörtlichen Gegebenheiten und die Witterungsbedingungen zu beachten, um die Gefahr der Abdrift und auch der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden. Ungeachtet etwaiger privatrechtlicher Ansprüche des Nachbarn gegen den Anwender kann ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung auch öffentlichrechtlich geahndet werden. Gemäß § 60 PflSchG kann die zuständige Behörde zunächst Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind. Bei Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung kann gegen den Störer nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 PflSchG auch ein Bußgeld verhängt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 13 Anlage zu der Antwort zu Frage 1a) 2004 2005 2006 2007 Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl kontrollierter Betriebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus (Betriebs- und Anwendungskontrollen) 212 198 71 70 Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte Anzahl kontrollierter Geräte während des Einsatzes beziehungsweise auf dem Hof 258 5 204 3 51 1 49 2 Erforderliche fachliche Kenntnisse (Sachkunde) der Pflanzenschutzmittelanwender Anzahl kontrollierter Anwender 363 265 76 81 3 Einhaltung der Anwendungsverbote und -beschränkungen (AnwendungsVO) Anzahl kontrollierter Schläge 28 1 2 2 1 Einhaltung der Anwendungsgebiete Anzahl der kontrollierten Schläge 210 43 208 4 87 4 65 2 Einhaltung der Anwendungsbestimmungen, behördliche Anordnungen , Bienenschutz Anzahl der kontrollierten Schläge 208 16 87 8 43 7 davon Anzahl Bienenschutzkontrollen 3 1 Einhaltung der Grundsätze zur Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz während der Anwendung und behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis Anzahl kontrollierter Anwendungen, Summe 90 11 8 7 Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 14 2004 2005 2006 2007 Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Beseitigungspflicht von Pflanzenschutzmitteln, die verbotene Wirkstoffe enthalten Anzahl kontrollierter Betriebe Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die verbotene Wirkstoffe enthalten Anzahl kontrollierter Betriebe 63 27 33 Einhaltung von Bestimmungen zur Vermeidung punktueller Gewässerbelastungen Anzahl kontrollierter Betriebe 77 3 33 32 6 Dokumentationspflicht Anzahl kontrollierter Betriebe 119 70 64 7 Anzeigepflicht von gewerblichen Pflanzenschutzmittelanwendern und -beratern Anzahl kontrollierter Betriebe/Unternehmen 23 5 32 34 11 Anwendungen auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen sowie im unmittelbaren Gewässerbereich Anzahl kontrollierter Betriebe/Firmen/ Privatpersonen 98 8 12 Anwendung auf nicht beantragten Flächen (zum Beispiel nach Anzeigen oder bei Verdacht auf nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteleinsatz) Anzahl kontrollierter Flächen, Summe 4 4 1 1 2 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 15 2008 2009 2010 2011 2012 Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstand- ungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl kontrollierter Betriebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus (Betriebs- und Anwendungskontrollen ) 66 72 68 75 166 Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte Anzahl kontrollierter Geräte während des Einsatzes beziehunsgweise auf dem Hof 49 1 46 2 55 4 83 1 152 2 Erforderliche fachliche Kenntnisse (Sachkunde) der Pflanzenschutzmittelanwender Anzahl kontrollierter Anwender 83 2 69 1 98 1 54 3 131 3 Einhaltung der Anwendungsverbote und - beschränkungen (AnwendungsVO) Anzahl kontrollierter Schläge 64 75 2 93 64 160 0 Einhaltung der Anwendungsgebiete Anzahl der kontrollierten Schläge 64 2 75 2 93 63 160 1 Einhaltung der Anwendungsbestimmungen , behördliche Anordnungen, Bienenschutz Anzahl der kontrollierten Schläge 69 14 75 8 93 67 7 160 16 davon Anzahl Bienenschutzkontrollen 12 2 2 1 9 1 2 5 Drucksache 6/2098 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 16 2008 2009 2010 2011 2012 Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstand- ungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Einhaltung der Grundsätze zur Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz während der Anwendung und behördliche Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis Anzahl kontrollierter Anwendungen, Summe 16 3 2 1 9 14 93 8 Beseitigungspflicht von Pflanzenschutzmitteln , die verbotene Wirkstoffe enthalten Anzahl kontrollierter Betriebe 29 6 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die verbotene Wirkstoffe enthalten Anzahl kontrollierter Betriebe 24 28 26 25 Einhaltung von Bestimmungen zur Vermeidung punktueller Gewässerbelastungen Anzahl kontrollierter Betriebe 39 36 26 25 1 34 0 Dokumentationspflicht Anzahl kontrollierter Betriebe 58 21 57 14 67 15 60 9 91 7 Anzeigepflicht von gewerblichen Pflanzenschutzmittelanwendern und -beratern Anzahl kontrollierter Betriebe/Unternehmen 9 2 20 9 66 6 26 1 64 1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2098 17 2008 2009 2010 2011 2012 Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstand- ungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Kontrollen Beanstan- dungen Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anwendungen auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen sowie im unmittelbaren Gewässerbereich Anzahl kontrollierter Betriebe/Firmen/ Privatpersonen 29 30 35 49 12 Anwendung auf nicht beantragten Flächen (zum Beispiel nach Anzeigen oder bei Verdacht auf nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteleinsatz Anzahl kontrollierter Flächen, Summe 1 1 5 3 41 3 46 7 11 9