Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2107 6. Wahlperiode 05.09.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Richtlinien zur Umsetzung der Ziele des ESF 2014 bis 2020 und ANTWORT der Landesregierung Nach der Genehmigung der Operationellen Programme für den ESF und den EFRE und des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die neue EU-Förderperiode 2014 bis 2020 muss die Umsetzung der festgelegten Ziele und Maßnahmen durch entsprechende Richtlinien untersetzt werden. Die Ausgestaltung der Richtlinien ist maßgeblich für die erfolgreiche Umsetzung durch die Träger und damit auch für die Erreichung der durch die EU vorgegebenen Ziele sowie für mögliche Sanktionen durch die EU bei Nichterreichung der Ziele. 1. Wie stellt sich aktuell das zeitliche Verfahren der Beantragung und Genehmigung der Operationellen Programme für den ESF und den EFRE und des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für die neue EU-Förderperiode 2014 bis 2020 dar? a) Bis wann will die Landesregierung die jeweiligen Operationellen Programme und das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowie die notwendigen Anträge zur Genehmigung bei der EU einreichen? b) Bis wann sollen die neuen Richtlinien zur Umsetzung des Operationellen Programms zum ESF und zum EFRE für die neue Förderperiode 2014 bis 2020 veröffentlicht werden? c) Wie viele Richtlinien zur Umsetzung des ESF 2014 bis 2020 plant die Landesregierung aus heutiger Sicht zu erlassen? Zu 1 und a) Die Fragen 1 und a) werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/2107 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Operationellen Programme für den ESF (Europäischen Sozialfonds) und den EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) sowie das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des ELER werden derzeit erarbeitet und mit den Partnern im Begleitausschuss diskutiert. Wenn die Verordnungen zu den Europäischen Fonds in Kraft getreten sind (voraussichtlich im Spätherbst), können die Operationellen Programme zur Genehmigung bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Nach den Erfahrungen der vergangenen Förderperioden ist mit einer Genehmigung voraussichtlich im Sommer 2014 zu rechnen. Die Verfahren sind für alle Europäischen Fonds ähnlich. Zu b) Die Richtlinien zur Umsetzung der Operationellen Programme werden jeweils in Kraft gesetzt, wenn Grundlage der Förderung die Mittel der neuen Förderperiode sind und die Genehmigung des Operationellen Programms erfolgt ist. Ein früherer Förderbeginn ist möglich, hier muss das Land dann aber gegebenenfalls das Risiko der Nichtgenehmigung des entsprechenden Förderpunkts tragen. Wird von der jeweiligen n+2-Regelung Gebrauch gemacht, treten die neuen Richtlinien erst später in Kraft. Eine Veröffentlichung der Förderrichtlinien wird somit sukzessive erfolgen. Zu c) Die Landesregierung plant derzeit mit 14 bis 20 erlassenen Richtlinien. 2. Inwiefern plant die Landesregierung, bei der Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Projekte, die aus ESF-Mitteln gefördert werden, künftig nur noch Träger zuzulassen, die nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung - Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind? a) Wie viele der aktuell mit der Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Projekte betrauten Träger haben sich bereits nach AZAV zertifizieren lassen? b) Inwieweit erscheint eine Differenzierung bei der Vorgabe der Zertifizierung mit Blick auf die konkreten Projekte und die Kosten für das Zulassungsverfahren sowie die dauerhafte Anerkennung (begleitende Audits), insbesondere für kleinere Träger, sinnvoll? Bisher sind die Träger nur dann verpflichtet, eine Zertifizierung nach AZAV (Akkreditierungs - und Zulassungsverordnung - Arbeitsförderung) bei der Deutschen Akkreditierungsstelle zu beantragen, wenn sie Maßnahmen der Arbeitsförderung aufgrund einer Förderung durch die Agentur für Arbeit und/oder Jobcenter anbieten wollen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2107 3 Die Träger beantragen zunächst die Trägerzulassung und dann maßnahmenbezogene Zertifizierungen. Zweck ist im Wesentlichen die Sicherstellung eines wirksamen Qualitätsmanagements . Nicht erforderlich ist die Trägerzulassung für spezielle Arbeitsförderinstrumente des SGB II: - die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16 c SGB II), - die Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II), - die Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16 e SGB II) und - die freie Förderung (§ 16 f SGB II). Von der Trägerzulassung ausgenommen sind weiterhin Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Qualitative Mindeststandards sind auch Ziel der Landesregierung. Hierzu ist die Landesregierung mit den Trägern im Gespräch, insbesondere zu Fragen der Ziele von Maßnahmen und der jeweils relevanten Zielgruppe; der fachlichen und pädagogischen Eignung von Trägern, der Maßnahmenbedingungen und der Qualität der erbrachten Leistungen. Hierbei wird auch die Leistungsfähigkeit der Träger eine Rolle spielen. Eine 1:1-Umsetzung der AZAV ist nicht geplant. Zu a) und b) Die Fragen a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegt keine Übersicht vor, wieviele Träger oder Maßnahmen im Land nach AZAV bereits zertifiziert sind. Soweit die Zertifizierung nach AZAV auch kleinere Träger betrifft oder betreffen würde, sind die Kosten für die Verfahren sicher ein relevanter Faktor. Da die AZAV-Zertifizierung aber die Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit betreffen und die Vorgaben dafür auch dort festgelegt werden, hat das Land hier keinen Einfluss. 3. Welcher Kofinanzierungsanteil ist künftig von den Trägern zu erbringen, wenn arbeitsmarktpolitische oder andere Maßnahmen, die sich aus den thematischen und spezifischen Zielen des ESF ableiten und aus diesem finanziert werden, durchgeführt werden? Die ESF-Verordnungsentwürfe schreiben derzeit mindestens 20 % Kofinanzierung über den gesamten ESF vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für verschiedene Einzelmaßnahmen unterschiedliche Kofinanzierungen erbraucht werden können (und dann gegebenenfalls müssen). Drucksache 6/2107 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 4. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Vergütung der Beschäftigten bei Trägern, die zurzeit arbeitsmarktpolitische oder andere ESF-geförderte Projekte umsetzen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Vergütung der Beschäftigten bei Trägern vor, die zurzeit arbeitsmarktpolitische oder andere ESF-geförderte Projekte umsetzen. 5. Wie stellt sich die Fluktuation bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Trägern von Maßnahmen, die aus dem laufenden ESF-Programm des Landes gefördert werden, dar und wie wird diese Fluktuation seitens der Landesregierung bewertet? Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Personaleinsatz in den Projekten liegt in der Verantwortung der Träger. 6. Welche Vorgaben macht die EU bzgl. der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Trägern (Stammbelegschaft) und/oder für Beschäftigte in ESF-geförderten Projekten für die Förderperiode 2014 bis 2020? Die EU macht keinerlei Vorgaben zur Vergütung von Beschäftigten bei den Projektträgern. 7. In welcher Art und Weise plant die Landesregierung, abhängig oder unabhängig von Vorgaben der EU bezüglich der Vergütung in den Richtlinien, für die neue EU-Förderperiode verbindliche oder orientierende Regelungen aufzunehmen? Die Landesregierung diskutiert derzeit im Erstellungsprozess des Operationellen Programms, inwieweit Arbeits- und Entgeltbedingungen in das Operationelle Programm oder in die Richtlinien eingearbeitet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2107 5 8. Welche Förderdauer plant die Landesregierung in den zu erarbei- tenden Richtlinien festzulegen? 9. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Forderung, künftig generell eine zweijährige Förderzusage (Bescheide) an die mit der Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen befassten Träger zu geben, um bei diesen ein höheres Maß an Planungssicherheit, vor allem mit Blick auf die Vertragsgestaltung mit den Beschäftigten, zu erzielen? Zu 8 und 9 Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. Die Förderdauer hängt vom jeweiligen Zuwendungszweck ab und wird - wie bisher auch - deshalb projektspezifisch unterschiedlich sein. Priorität hat die Erreichung des Förderzwecks, die Ausreichung von Fördermitteln muss daran gekoppelt sein. Eine generelle Förderdauer von 2 Jahren ist daher nicht vorgesehen.