Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. August 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2109 6. Wahlperiode 28.08.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Egbert Liskow, Fraktion der CDU Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Artenschutzes (Schreiadler) und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche rechtlichen Regelungen greifen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen bezüglich des Schutzes von Schreiadlern in Mecklenburg-Vorpommern? Rechtsgrundlagen des spezifischen Schutzes von Schreiadlern bei der Genehmigung von Vorhaben einschließlich Windenergieanlagen in Mecklenburg-Vorpommern sind: - die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG) sowie - die Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutzes gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit der Vogelschutzgebietslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Drucksache 6/2109 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Auf welcher Grundlage werden die Horststandorte von Schreiadlern und deren genaue Lage in Mecklenburg-Vorpommern ermittelt und festgelegt? Grundlage der Ermittlung und Dokumentation von Horststandorten des Schreiadlers sind: - Beobachtungen durch die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) beauftragten Horstbetreuer; - exakte Lagedokumentation mit GPS, topografischen Karten 1 : 10.000 oder Luftbildern; - Plausibilitätsprüfungen durch einen vom LUNG beauftragten, landesweit verantwortlichen Artkoordinator sowie durch die Behörde selbst und - im Ergebnis eine landesweite Dokumentation mit Hilfe geografischer Informations- systeme. 3. Wie wird seitens der zuständigen Behörde sichergestellt, dass die Festlegung von Horststandorten für Schreiadler durch Antragsteller nachvollzogen und deren Lage überprüft werden kann? Das LUNG gibt Antragstellern im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Nummer 4 UIG Auskunft über Brutvorkommen von Schreiadlern. Auf dieser Grundlage ist die fachliche Beurteilung durch den Antragsteller möglich. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein nicht mehr vorhandener Horst bzw. Horstbaum im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Errichtung von Windenergieanlagen berücksichtigt? Dies erfolgt auf der Grundlage von § 44 Absatz 1 BNatSchG (artenschutzrechtliche Zugriffsverbote). Fachlicher Hintergrund ist die Tatsache, dass innerhalb des Genehmigungszeitraumes von Windenergieanlagen eine stark erhöhte Rückkehrwahrscheinlichkeit zu einem einmal genutzten Horststandort besteht. Insbesondere Schreiadler wechseln innerhalb eines geeigneten Waldgebietes häufig den von ihnen genutzten Horststandort und legen Wechselhorste an. Deshalb legen zum Beispiel die „Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ des Ministers für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vom 22.05.2012 (Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern) die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für den Schreiadler dahingehend aus, dass ein Abstandspuffer von 3.000 m nicht zu den Horststandorten selbst, sondern zu der Außengrenze des zur Horstanlage geeigneten Waldgebietes („Waldschutzareal“) als Ausschlusskriterium für die Festlegung von Eignungsgebieten von Windenergieanlagen zu beachten ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2109 3 5. Wann und nach welchen Kriterien ist der Horstwald als tieröko- logisches Abstandskriterium im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 4 dargestellten fachlichen Hintergründe ist der Bezugspunkt zur Anwendung von Abstandskriterien im Fall der Art Schreiadler die jeweilige Außengrenze der Waldschutzareale (= „Horstwald“). Eine alleinige Berücksichtigung des Waldschutzareals (= „Horstwald“) ohne Abstandspuffer als tierökologisches Abstandskriterium im Genehmigungsverfahren wäre angesichts der Erkenntnisse zur Raumnutzung des Schreiadlers nicht geeignet, das Eintreten der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu vermeiden.