Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/215 6. Wahlperiode 11.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Verordnungsermächtigungen im KiföG Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann wurden durch die Landesregierung die jeweiligen Verordnungen entsprechend des Paragrafen 24 Ziffern 1 bis 6 des KiföG MV in der Fassung vom 1. August 2010 erlassen und veröffentlicht? Nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) in seiner Fassung vom 12. Juli 2010 werden die Verwendung der Mittel und das Verfahren der Zuweisung des in § 18 Absatz 9 KiföG M-V genannten Betrages durch Rechtsverordnung bestimmt. Diese Norm knüpft als Übergangsvorschrift an die bis zum 31. Dezember 2010 gültige Landesverordnung über die Finanzmittel zur Verbesserung der vorschulischen Bildung an. Diese Verordnung wurde durch die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (FrühKiBiVO M-V) abgelöst. Nach § 24 Absatz 2 KiföG M-V ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung und Durchführung der Förderung nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 18 Absatz 10 KiföG M-V zu regeln. Die aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassene Verordnung über die Förderung von Standards in der Kindertagesförderung (Standard-VO M-V) vom 15. Dezember 2010 wurde am 29. Dezember 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (GVOBl. M-V S. 802). Drucksache 6/215 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Nach § 24 Absatz 3 KiföG M-V ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 14 Absatz 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 18 Absatz 6 (mit Ausnahme von Satz 2) KiföG M-V zu regeln. Die aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassene Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung (Frühkindliche Bildungsverordnung - FrühKiBiVO M-V) vom 28. Dezember 2010 wurde am 19. Januar 2011 im Gesetzund Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (GVOBl. M-V S. 4). Nach § 24 Absatz 4 KiföG M-V sind das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 KiföG M-V und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 KiföG M-V sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 KiföG M-V zu regeln. Die aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassene Verordnung über die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Absatz 5 und der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (BeDoVO M-V) vom 14. Dezember 2010 wurde am 29. Dezember 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht (GVOBl. M-V S. 802). 2. Falls eine oder mehrere der Verordnungen entsprechend § 24 Ziffern 1 bis 6 des KiföG M-V noch nicht erlassen oder veröffentlicht wurden, warum nicht und bis wann ist der Erlass der fehlenden Verordnungen geplant? Nach § 24 Absatz 5 KiföG M-V kann das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die in § 15 Absatz 1 KiföG M-V genannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und das hierauf gerichtete Verfahren durch Rechtsverordnung regeln. Die derzeit geltenden Regelungen zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 6. Oktober 2006 sind ausreichend. Nach § 24 Absatz 6 KiföG M-V ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren und zur Finanzierung eines Landeselternrats nach § 8 Absatz 5 KiföG M-V zu regeln. Eine Rechtsverordnung befindet sich gegenwärtig in der Erarbeitung. Die Erarbeitung der in Antwort 1 genannten Rechtsverordnungen war bisher prioritär. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/215 3 3. Auf Grundlage welcher rechtlichen Bestimmungen erfolgt die Aner- kennung der Erzieherinnen-/Erzieherausbildung in MecklenburgVorpommern ? Die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ beziehungsweise zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ ist in der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern, Fachschulverordnung Sozialwesen (FSVOS), vom 20. April 2006 geregelt. Gegenwärtig wird diese Verordnung überarbeitet, da die Fachschulausbildung ab dem Schuljahr 2012/2013 von drei auf zwei Schuljahre verkürzt wird. Insgesamt sind damit vier Ausbildungsjahre zum Berufsabschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin“ beziehungsweise „Staatlich anerkannter Erzieher“ (zwei Schuljahre Sozialassistenzausbildung und zwei Schuljahre an der Fachschule für Sozialwesen) notwendig. Die FSVOS berücksichtigt die Rahmenvereinbarung über die Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010). 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Erzieherinnen- /Erzieherausbildung Early Education (Bachelor) und Early Education (Bachelor) - berufsbegleitend - an der Fachhochschule Neubrandenburg anerkannt? Falls dazu eine Verordnung oder eine andere rechtliche Grundlage notwendig, aber noch nicht erlassen ist, warum nicht und bis wann ist der Erlass geplant? Zurzeit existiert in Mecklenburg-Vorpommern keine Rechtsgrundlage für eine staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen des Studienganges „Early Education“ an der Hochschule Neubrandenburg. Erste Grundlagen für eine bundeseinheitliche staatliche Anerkennung wurden auf der Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 26. und 27. Mai 2011 geschaffen. Die erforderliche Umsetzung dieses Beschlusses durch die Kultusministerkonferenz steht noch aus. Sobald die Kultusministerkonferenz die erforderlichen bundeseinheitlichen Regelungen beschlossen hat, erfolgt die Umsetzung in Landesrecht . Drucksache 6/215 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 5. Mit welchen Schritten und Terminsetzungen will die Landesregierung die Koalitionsziffer 190 - weitere Modernisierung und bedarfsgerechte Ausrichtung der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher sowie entsprechende Bundesinitiativen - umsetzen? In den Gremien der Kultusministerkonferenz wird gegenwärtig ein kompetenzorientiertes Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien abgestimmt. Weitere Schritte und Terminsetzungen zur Umsetzung von Ziffer 190 der Koalitionsvereinbarung erfolgen in Abhängigkeit von den Ergebnissen dieses Abstimmungsprozesses.