Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2151 6. Wahlperiode 09.09.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD „Kümmerbusse“ und „KombiBus“-Modell und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort auf Drucksache 6/1613 heißt es: „Die Landesregierung sieht in der Idee der ,Kümmerbusse‘ einen möglichen Ansatz, einen Beitrag zur Lösung der vor uns stehenden Aufgaben in ländlichen Räumen zu leisten.“ In diesem Zusammenhang wird auf das in der Uckermark zum damaligen Zeitpunkt erprobte „KombiBus“-Modell verwiesen. Unter Beachtung der im Land Brandenburg gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse „prüft die Landesregierung eine Übertragbarkeit des KombiBus -Modells auf das Land Mecklenburg-Vorpommern.“ 1. Zu welchen Ergebnissen ist die Landesregierung im Hinblick auf eine mögliche Übertragbarkeit des KombiBus-Modells auf das Land Mecklenburg-Vorpommern gekommen? 2. Mit welchen Kosten wird die Einführung des KombiBus-Modells für das Land Mecklenburg-Vorpommern verbunden sein? 3. In welchen Regionen des Landes werden die Busse zum Einsatz kommen ? 4. Welche Leistungen werden mit Hilfe der Busse erbracht? Zu 1, 2, 3 und 4 Die Fragen 1, 2, 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Drucksache 6/2151 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Die Landesregierung eruiert im Zusammenhang mit der Erarbeitung des integrierten Landesverkehrsplans verschiedene Modelle und Projekte zur zukunftssicheren Gestaltung eines angemessenen, ökonomisch und ökologisch vertretbaren öffentlichen Mobilitätsangebots . In die Betrachtung werden auch intermodale Verkehrsprojekte als alternative Mobilitätsformen einbezogen und im Rahmen des Gesamtkonzepts gegebenenfalls konkretisiert. Die Zuständigkeit für die Planung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in MecklenburgVorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V 1995, Seite 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V Seite 606), allerdings in der Verantwortung des jeweiligen Aufgabenträgers, hier der Landkreise.