Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2179 6. Wahlperiode 26.09.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Anwaltskosten im Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Finanzverwaltung wegen des Verdachts der schweren Untreue und ANTWORT der Landesregierung Landesbedienstete können nach einem Erlass des Ministers für Inneres und Sport auf Antrag einen Vorschuss oder zinsloses Darlehen zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung erhalten, wenn gegen sie etwa eine öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren aufgrund ihres Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, erhoben wird. So verhält es sich auch im aktuellen Strafprozess gegen Beschäftigte der Finanzverwaltung des Landes wegen des Verdachts der schweren Untreue im Zusammenhang mit fehlerhaften Kerngebietsbescheinigungen und möglichen Förder- mittelbetruges. Die Unterstützung von Landesbediensteten bei der Finan- zierung des Rechtschutzes in Strafverfahren ist grundsätzlich nicht zuletzt aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn richtig. Nach Presse- veröffentlichungen sind bislang Anwaltskosten in beträchtlicher Höhe durch das Land als Vorschuss gewährt worden. So habe das Land seit 2007 für sieben beschuldigte Landesbedienstete bereits 639.402,46 Euro verausgabt (vgl. Ostsee Zeitung vom 4. September 2013). 1. Entspricht die in der Ostsee Zeitung vom 4. September 2013 veröffentlichte Gesamtsumme für Anwaltskosten den Tatsachen? Ja. Drucksache 6/2179 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. In welcher Höhe hat das Land in den Jahren 2007 bis heute bislang Anwaltskosten vorgeschossen (bitte für jedes Jahr und jeden Beschul- digten angeben, gegebenenfalls in anonymisierter Form)? Im fraglichen Zeitraum hat das Land (ohne Landtag und Landesrechnungshof) insgesamt 718.075,93 Euro für Rechtsschutzmaßnahmen zugunsten von Landesbediensteten erbracht. Diese betrafen das Finanzministerium, die Staatskanzlei, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Sport. Da Rück- schlüsse auf Betroffene möglich sind, wird aus Datenschutzgründen von einer weiteren Aufschlüsselung abgesehen. 3. Inwiefern sind die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung, insbesondere im Hinblick auf Honorarvereinbarungen, angemessen und sind diese der Höhe nach begrenzt? Gemäß Abschnitt III, Ziffer 2. Satz 3 des Rechtsschutzerlasses sind bei Honorarverein- barungen die besonderen Gründe für deren Angemessenheit durch den Rechtsanwalt darzu- legen. Eine Begrenzung der Kosten sieht der Erlass nicht vor. Die notwendigen Kosten einer Rechtsverteidigung richten sich nach den jeweils tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls. 4. Welcher maximale Stundenlohn für eine Rechtsverteidigung ist nach Auffassung der Landesregierung erstattungsfähig (Antwort bitte begründen)? Nach Auffassung der Landesregierung kann kein genereller Höchstsatz benannt werden. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.