Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/218 6. Wahlperiode 11.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Maßnahmen zur Minderung der Belastung und zur Effizienzsteigerung der Sozialgerichte in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welchen Änderungsvorschlägen der Gemeinsamen Kommission der Justizministerkonferenz (JuMiKo) und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat das Land Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat zugestimmt? Nicht alle Vorschläge der Gemeinsamen Kommission waren Gegenstand eines Bundesratsverfahrens . Einige Vorschläge der Gemeinsamen Kommission waren aber Inhalt des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Satzungsermächtigung) sowie des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (widerlegbare Bevollmächtigungsvermutung § 73 Absatz 6 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz; Wiedereinführung des bis 2008 geltenden § 111 Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz). Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundesratsdrucksache 109/11) wurde in der Fassung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag am 25. Februar 2011 angenommen. Der Bundesrat hat am gleichen Tag mit den Stimmen Mecklenburg-Vorpommerns dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt. Die Abstimmung erfolgte zum gesamten Gesetz und nicht zu einzelnen Punkten. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze hat der Deutsche Bundestag am 1. Dezember 2011 verabschiedet. Im Bundesrat am 16. Dezember 2011 ist eine Mehrheit zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zustande gekommen (Bundesratsdrucksache 782/11 Beschluss). Mecklenburg-Vorpommern hat sich in dieser Frage koalitionsbedingt enthalten. Drucksache 6/218 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Welche Änderungsvorschläge der Gemeinsamen Kommission der JuMiKo und der ASMK hat das Land Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat abgelehnt? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welchen Zeitplan bzw. Zeithorizont gibt es für die vorgeschlagenen Änderungen? Die genannten Änderungen sind in Kraft getreten. Ob und wann weitere Änderungsvorschläge vom zuständigen Bundesgesetzgeber aufgegriffen und umgesetzt werden, ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet bzw. plant die Landesregierung wann einzuleiten, um unabhängig von bundespolitischen Entscheidungen die Belastung der Sozialgerichte zu mindern und deren Effizienz zu steigern? Neben der Fortbildung der Richterinnen und Richter im Bereich der Rechtsprechung in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kommt der Einführung und dem Ausbau von geregelten und regelmäßigen Erfahrungsaustauschen mit den SGB II-Behörden besondere Bedeutung zu. Der mit derartigen Veranstaltungen in erster Linie angestrebte Effekt ist die Verbesserung der Akzeptanz der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bei den Behörden und damit letztlich die Vermeidung von Klageverfahren, ohne dass eine Wirkung auf bereits anhängige Verfahren im Vordergrund steht. Der Personaleinsatz in der Sozialgerichtsbarkeit soll weiterhin verstetigt werden. Auf die Antwort zu Frage 7, 8 und 9 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Henning Förster, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 6/197 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/218 3 5. Wann und mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung seit dem Jahr 2005 die Richtlinien für Kosten der Unterkunft und Heizung der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Durchführungsbestimmungen der Jobcenter zur Umsetzung des SGB II rechtlich geprüft, um Klagen an den Sozialgerichten vorzubeugen? Die Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) wird von den zuständigen kommunalen Trägern in eigener Zuständigkeit als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Die Ausführung der Aufgaben unterliegt nicht der Fachaufsicht. In Einzelfällen erfolgten Empfehlungen an die kommunalen Träger zur Berücksichtigung der Entwicklung in der aktuellen Rechtsprechung.