Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2184 6. Wahlperiode 25.09.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD Wahlkampf an Schulen und ANTWORT der Landesregierung Seit einigen Wochen wird in den Medien über die SPD-Jugendorganisation und ihr nahestehende Organisationen berichtet, die mehrere Veranstaltungen an Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt haben. Dabei wurde mit Infomaterialien und Plakaten mit dem Motiv „Storch Heinar“ geworben. Die SPD sieht unter anderem die Plakate „Storch Heinar“ als einen Teil ihrer Werbekampagne an und hat somit als Wahlvorschlagsträger ausdrücklich die Verantwortung für das Plakat übernommen. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Veranstaltungen vor dem Hintergrund des Werbeverbots von politischen Parteien an öffentlichen Schulen, insbesondere dahingehend, dass die SPD die Verantwortung für die Plakatierungen übernommen hat? Die politische Bildung, die Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung gehören gemäß §§ 3 und 5 Absatz 5 Schulgesetz (SchulG M-V) zu den Aufgaben der Schule. Um diese Aufgaben zu erfüllen, kann die Schule gemäß § 40 Schulgesetz mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern zusammenarbeiten. Bei den oben genannten Veranstaltungen handelt es sich um Kooperationsprojekte im Bereich der politischen Bildung jeweils auf Einladung der Schule. Drucksache 6/2184 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. An welchen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern wurden Veranstal- tungen mit der SPD Jugendorganisation und/oder ihr nahestehenden Organisationen durchgeführt (bitte auflisten mit Datum der Veranstaltung , Schulamtsbereich, Name der Schule, Organisation, Thema der Veranstaltung, den teilnehmenden Jahrgangsstufen und der Teilnehmerzahl )? a) Um welche Organisationen, die der SPD-Jugendorganisation nahe- stehen, handelt es sich? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht dies? c) Wer erteilte die Genehmigungen für derartige Veranstaltungen? Zu 2, a), b) und c) Mit Bezug auf § 40 Schulgesetz trifft jede Einzelschule die Entscheidung über die Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Dabei hat die Schule darauf zu achten, dass die Angebote auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung erfolgen. Der Landesregierung liegen keine Daten über die einzelnen Kooperationen vor.