Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2186 6. Wahlperiode 25.09.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Vergabeverfahren für Teilnetze der ehemaligen Ostmecklenburgische Eisenbahn (OME) und Mecklenburg Bahn GmbH (MEBA) und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie schätzt die Landesregierung die Qualität, Pünktlichkeit, Sauberkeit , Sicherheit und Kundenakzeptanz der Leistungen auf den SPNV-Strecken Bützow - Güstrow, Neubrandenburg - Pasewalk, Pasewalk - Ueckermünde sowie Parchim - Schwerin - Rehna durch den Betreiber Ostseeland Verkehr GmbH (OLA) ein? Nach Kenntnis der Landesregierung wird von den Fahrgästen die bisherige Qualität, Pünktlichkeit, Sauberkeit, Sicherheit und Kundenakzeptanz aller Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Ostseeland Verkehr GmbH (OLA) als hoch eingeschätzt. 2. Welche Gründe führten dazu, die oben genannten Strecken nach dem Auslaufen der alten Betreiberverträge von 2013 bis einschließlich 2014 jeweils nur für ein Jahr durch Notvergabe zu vergeben? Die Festlegung der Laufzeit der Notvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. 2007 Nr. L 315 Seite 1) für die in Frage 1 genannten Strecken auf ein Jahr hat die nachfolgenden Gründe: Drucksache 6/2186 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Für die SPNV-Leistungen auf den Strecken Bützow - Güstrow, Neubrandenburg - Pasewalk und Pasewalk - Ueckermünde liegt ein im Ergebnis der Ausschreibung für das Teilnetz „ Ost-West“ (Los Güstrow) vergebener langfristiger Verkehrsvertrag vor, in den diese SPNV-Leistungen ab Dezember 2014 integriert sind. Für die SPNV-Leistungen auf der Strecke Rehna - Schwerin - Parchim ist ein gesicherter Beschaffungsbedarf zunächst nur für das Fahrplanjahr 2013/14 gegeben, da das ehemalige Los Parchim, dem die Strecke zugeordnet ist, aufgehoben worden war. Eine weitergehende SPNV-Bestellung auf dieser Strecke wird derzeit unter Berücksichtigung der getroffenen Entscheidung über die sogenannte „Mecklenburgische Südbahn“ geprüft. 3. Welche Auswirkungen hat die Anwendung von Notvergaben im Vergleich zu einem regulären Ausschreibungsverfahren hinsichtlich vergaberechtlicher Grundsätze wie Fairness, Transparenz, Vermeidung von Diskriminierung sowie der Möglichkeit zur Vorgabe sozialer Kriterien im Interesse der bisher Beschäftigten? Die Notvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist kein wettbewerbliches Verfahren. Von der zuständigen Behörde wird bei der Notvergabe eine nachvollziehbare Entscheidung verlangt, warum sie sich für den ausgewählten und gegen die anderen potentiellen Betreiber entschieden hat. Ziel einer so gestalteten Vergabe ist es, die drohende Unterbrechung der Verkehrsverbringung zu vermeiden; deswegen ist das Verfahren stark gestrafft. Dass dennoch auch unbeschadet der Vorgaben der Verordnung die Grundsätze von Fairness, Transparenz und Vermeidung von Diskriminierung im zeitlich und organisatorisch möglichen Umfang Berücksichtigung finden sollten, versteht sich von selbst. 4. Welche Gründe führten dazu, den bisherigen Betreiber OLA bei der Notvergabe für das Jahr 2014 nicht mehr zu berücksichtigen? Im Ergebnis der von der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH (VMV) mit der OLA im zweiten Quartal 2013 geführten Sondierungsgespräche bestehen nach Einschätzung der VMV Zweifel an der Eignung der OLA. Mit Rücksicht auf das vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock anhängige Nachprüfungsverfahren können weitere Einzelheiten derzeit nicht mitgeteilt werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2186 3 5. Beabsichtigt die Landesregierung, bei einem eventuellen Betreiber- wechsel der oben genannten Strecken für eine Übernahme des bisherigen Personals der OLA zu sorgen? a) Wenn ja, wie will die Landesregierung für eine Übernahme des bisherigen Personals sorgen? b) Wenn nein, warum möchte die Landesregierung keine Übernahme des bisherigen Personals der OLA? Zu 5, a) und b) Die Situation der Beschäftigten ist für die Landesregierung ein wichtiger Aspekt. Die VMV hat deshalb in den Verhandlungen mit den für die Notvergaben in Aussicht genommenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darauf hingewirkt, dass Mitarbeiter der OLA im Rahmen der Möglichkeiten übernommen werden. Mit Blick auf das bei den Unternehmen bereits vorhandene Personal ist voraussichtlich eine vollständige Übernahme nicht möglich. Ein Ergebnis der Verhandlungen liegt noch nicht vor. 6. Hat die Landesregierung beim Notvergabeverfahren Vorgaben für die Einhaltung tariflicher Bestimmungen für Kundenbetreuer, Triebfahrzeugführer sowie Verwaltungs- und Instandhaltungsmitarbeiter oder darüber hinausgehende soziale Vorgaben gemacht? Bei den Notvergaben ist das Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in MecklenburgVorpommern - Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, Seite 411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V 2012, Seite 238), insbesondere § 9 VgG M-V, zu beachten. Weitergehende Vorgaben hat die Landesregierung nicht gemacht. 7. Wie beurteilt die Landesregierung den derzeitigen und künftigen Fachkräftebedarf der im Land tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen ? Die Landesregierung geht davon aus, dass es jedenfalls für Fahrzeugführer Fachkräftebedarf gibt. Drucksache 6/2186 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Plant die Landesregierung eine Auffanglösung für Mitarbeiter der OLA, wenn diese wegen des Verlustes des Betreibervertrages der in Frage 1 genannten Strecken entlassen werden? Nein. 9. Wie beurteilt die Landesregierung bei Verlust des Betreibervertrages der in Frage 1 genannten Strecken für die OLA die Notwendigkeit einer Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 2 Kündigungsschutzgesetz ? Die Landesregierung geht davon aus, dass die OLA der Anzeigepflicht nachkommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 10. Welche Folgen hätte eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock zugunsten der OLA für den Betrieb der in Frage 1 genannten Strecken zum Fahrplanwechsel 2013/2014? Die Frage kann ohne Kenntnis der Entscheidung und ihrer Gründe nicht beantwortet werden.