Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2189 6. Wahlperiode 25.09.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zulassungsbeschränkungen zum Vorbereitungsdienst an allgemein bildenden und beruflichen Schulen und ANTWORT der Landesregierung 1. Gibt es Zulassungsbeschränkungen für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst, die in Mecklenburg-Vorpommern oder einem anderen Bundesland bereits einen Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen haben und wenn ja, a) um welche Beschränkungen handelt es sich? b) bestehen hier Unterschiede im Hinblick auf den Ort (Bundesland) des vorherigen Vorbereitungsdienstes, den Zeitpunkt und den Grund des Abbruchs (z. B. fachliche Gründe, Krankheit, Stellenwechsel , Promotion)? c) welche Rechtsgrundlage besteht hierfür? Zu 1, a), b) und c) Ja, es gibt Zulassungsbeschränkungen für Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst , die in Mecklenburg-Vorpommern oder einem anderen Bundesland bereits einen Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen haben. Hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz abgebrochenem Vorbereitungsdienst zum Auswahlverfahren zugelassen wird, ist grundsätzlich zwischen zwei Fallgruppen zu entscheiden: Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter mit und Lehrämter ohne einen Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern im Verhältnis zur Zahl der ausgeschriebenen Stellen. Drucksache 6/2189 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 So kann beispielsweise für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 3 Absatz 3 Verordnung über die Beschränkung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt bei einem Überhang an Bewerbungen nicht am Auswahlverfahren teilnehmen, wer bereits mindestens sechs Monate im Vorbereitungsdienst eines anderen Landes tätig war. Für Lehrämter, bei denen die Zahl der Bewerbungen die der ausgeschriebenen Stellen unterschreitet oder identisch mit ihr ist, erfolgt die Beschränkung gemäß § 10 Absatz 3 Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrerbildungsgesetz - LehbildG M-V) entsprechend einer Einzelfallprüfung, die insbesondere den Bedarf für die studierten Fächer in Mecklenburg-Vorpommern und die tatsächliche Dauer des bereits geleisteten Vorbereitungsdienstes berücksichtigt. Auch der Grund des Abbruchs des vormaligen Vorbereitungsdienstes kann herangezogen werden. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt unabhängig vom Ort, an dem die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst abgebrochen hat. 2. Werden Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst, die in Mecklenburg-Vorpommern oder einem anderen Bundesland bereits einen Vorbereitungsdienst vorzeitig abgebrochen haben, im Bewerbungsverfahren nachrangig behandelt? Nein. 3. Können bereits absolvierte Dienstzeiten dieser Bewerberinnen und Bewerber bei ihrem Vorbereitungsdienst in MecklenburgVorpommern anerkannt werden? a) Wenn nicht, welche Gründe stehen dem entgegen? b) Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung erfüllt sein? c) Welche Rechtsgrundlage besteht hierfür? Ja. Zu a) Entfällt. Zu b) und c) Die Fragen b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2189 3 Rechtsgrundlage für eine Anerkennung von vorherigen Dienstzeiten ist § 12 Absatz 3 Lehrerbildungsgesetz, wonach der Vorbereitungsdienst beim Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten, die nach Art und Umfang dem Unterricht von Referendarinnen und Referendaren entsprechen, um bis zu sechs Monate verkürzt werden kann. Eine Konkretion hierzu erfolgt in § 4 Absatz 5 der Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern. Hier wird festgelegt, dass die Entscheidung über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Referendarin oder des Referendars getroffen wird. Die Bedingungen des Lehrerbildungsgesetzes gelten als erfüllt, sofern eine Unterrichtspraxis von durchschnittlich mindestens zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich während eines Schuljahres nachgewiesen werden kann. 4. Wurden in den vergangenen drei Jahren Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt, weil sie bereits einen Vorbereitungsdienst abgebrochen hatten? Ja. In den vergangenen drei Jahren wurden 32 Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt, weil sie bereits einen Vorbereitungsdienst abgebrochen hatten. Von diesen hatten 29 das Lehramt an Gymnasien studiert. 5. Welche Informationsmöglichkeiten bietet das Ministerium für Bildung , Wissenschaft und Kultur zu diesen Fragen potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern an? Da für jede interessierte Person der konkrete Einzelfall betrachtet werden muss, wird dieser Fragenkomplex ausschließlich auf Anfrage durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur erläutert. Die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind zusammen mit Informationen über den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern auf den Internetseiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht. 6. Sind mit der angekündigten Novellierung des Lehrerbildungsgesetzes Änderungen im Hinblick auf Zulassungsbeschränkungen bzw. auf Anerkennung bereits absolvierter Vorbereitungsdienstzeiten geplant? Wenn ja, welche? Nein.