Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Januar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/219 6. Wahlperiode 20.01.2012 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schuldnerberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Die Landesförderung sieht laut aktueller Richtlinie eine Ausstattung von einer Beraterin/einem Berater pro 25.000 Einwohnerinnen/Einwohner vor. Im Rahmen der Komplementärfinanzierung durch die Kommunen und Landkreise wird diese Vorgabe im Wesentlichen umgesetzt, wobei die Landesförderung begrenzt ist. Die Projektförderung für Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatungsstellen wird laut Richtlinie maximal auf die Tarifgruppe E 9 TV-L begrenzt. Entsprechend den Anerkennungsvoraussetzungen benötigen Schuldnerberaterinnen/Schuldnerberater eine Zusatzqualifikation. Damit wären Schuldnerberaterinnen /Schuldnerberater mit anderen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie der Suchtberatung, Erziehungsberatung oder Bewährungshilfe vergleichbar . Nach Informationen aus den Schuldnerberatungsstellen in unserem Bundesland wird die Richtlinie zur Landesförderung überarbeitet. 1. Hält die Landesregierung zukünftig an der Projektförderung von Schuldnerberatungsstellen fest? Wenn ja, warum? Die Landesregierung hält auch im Entwurf der neuen Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung an der Projektförderung fest, da diese Zuwendungsart sich in der Vergangenheit bewährt hat. Drucksache 6/219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Ist eine institutionelle Förderung von Beratungsstellen (hier insbeson- dere von Schuldnerberatungsstellen) mittelfristig vorgesehen? Wenn ja, ab wann? Ein Wechsel der Zuwendungsart ist nicht beabsichtigt. 3. Gibt es aufgrund der Kreisgebietsreform bei der Komplementärfinanzierung der Schuldnerberatungsstellen durch Landkreise und Kommunen bislang Probleme? Ist die Finanzierung 2012 abgesichert? Der Landesregierung sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Probleme bei der kommunalen Kofinanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bekannt. Die dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) vorliegenden Förderanträge für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung weisen für das Jahr 2012 durchweg einen Kofinanzierungsanteil von mindestens 45 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben aus. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Anteil in die Finanzierung der Beratungsstellen tatsächlich eingebracht wird. 4. Sind Strategien vonseiten der Landesregierung in Bezug auf den demographischen Wandel und der dünnen Besiedlung im ländlichen Raum vorgesehen? Wenn ja, welche? Der Bevölkerungsentwicklung wird durch den Versorgungsschlüssel nach Nummer 4.8 der Richtlinie zur Förderung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2004 (AmtsBl. M-V S. 984), zuletzt geändert am 11. Dezember 2006 (AmtsBl. M-V S. 1269) Rechnung getragen. Danach werden Zuwendungen für eine Vollzeitberatungskraft pro 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner gewährt. Durch Außenstellen und durch mobile Beratungsangebote wird zudem sichergestellt, dass den Einwohnerinnen und Einwohnern in der Fläche das Beratungsangebot zur Verfügung steht. Eine Änderung des Versorgungsschlüssels im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie ist nicht vorgesehen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/219 3 5. Nach welcher tariflichen Eingruppierung im Öffentlichen Dienst wären Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter als Landesbedienstete zu vergüten, wenn sie Aufgaben der qualifizierten Schuldner - und Verbraucherinsolvenzberatung im Sinne der Richtlinie ausüben würden? Falls es hier unterschiedliche bzw. höhere Eingruppierungen gibt, bitte erläutern, warum! Das Land leistet Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung nicht selbst. Es beschäftigt keine Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter in diesem Bereich. Insofern gibt es diesbezüglich keine abstrakten Eingruppierungen. 6. Nach welcher Tarifgruppe werden die Diplom-Sozialarbeiterinnen /Diplom-Sozialarbeiter im Öffentlichen Dienst (z. B. Kommunen und Landkreise) vergütet, die in staatlich anerkannten und vom Land geförderten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen arbeiten? Falls es hier unterschiedliche bzw. höhere Eingruppierungen gibt, bitte erläutern - warum! Vier der vom Land geförderten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen befinden sich in kommunaler Trägerschaft. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landkreise und kreisfreien Städte richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Eingruppierung ihrer Beschäftigten obliegt allein den Kommunen. 7. In welcher Tarifgruppe werden Diplom-Sozialarbeiterinnen/DiplomSozialarbeiter (Fachhochschulabschluss) mit Zusatzqualifikation und Berufserfahrung (z. B. in den sozialen Diensten der Justiz in Anstellung des Landes) bezahlt? Falls es hier unterschiedliche bzw. höhere Eingruppierungen gibt, bitte erläutern warum! Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit (ehemals Soziale Dienste der Justiz) werden als Gerichts- und Bewährungshelferinnen und Gerichts- und Bewährungshelfer nach Entgeltstufe 10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (E 10 TV-L) eingruppiert. In den Justizvollzugseinrichtungen des Landes erfolgt eine Eingruppierung nach E 10 TV-L nur, soweit eine zertifizierte Zusatzausbildung als Therapeutin oder Therapeut erfolgreich absolviert wurde. Andernfalls erfolgt eine Eingruppierung nach E 9 TV-L. Drucksache 6/219 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Mit welcher Begründung ist die aktuelle Förderung auf die Tarif- gruppe E 9 TV-L bei Schuldnerberatungsstellen in freier Trägerschaft begrenzt? Wäre angesichts der Anforderungen an die Qualifikation und Qualität der Beraterinnen/Berater nicht die maximal förderfähige Tarifstufe in E 11 TV-L erforderlich? Im Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses mit der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung erfolgte in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund der erhöhten Haushaltsansätze die Absenkung des Eigenanteils der Träger. Eine Erhöhung der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben von der Entgeltstufe E 9 auf E 10 des TV-L war darüber hinaus nicht möglich. 9. Die Landesregierung fördert weitere sozialpädagogische Arbeitsfelder , wie beispielsweise die Suchtberatung. Welche weiteren Arbeitsfelder werden gefördert und welche maximalen Tarifstufen werden dort festgesetzt? Die Angaben zu den von der Landesregierung geförderten sozialpädagogischen Arbeitsfeldern sowie den maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben sind in folgender Tabelle dargestellt: sozialpädagogische Arbeitsfelder Förderung von Personalausgaben bis zur Entgeltstufe des TV-L Suchtberatung E 9 (bei zusätzlichen Aufgaben und zugleich Leitungstätigkeit bis maximal E 11) AIDS-Beratung E 9 Suchtberatung und Anti-Gewalt-Training in der freiwilligen Straffälligenarbeit E 9 Allgemeine Opferberatungsstellen je nach Qualifikation bis max. E 10 Frauenhäuser, Beratungsstellen für Opfer sexualisierter und häuslicher Gewalt, Interventionsstellen mit angeschlossener Kinder- und Jugendberatung, Männerberatungsstellen, Fachberatungsstelle für Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel maximale zuwendungsfähige Personalausgaben sind nicht vorgegeben Allgemeine Sozialberatung E 10 Integrative Ehe-, Familien- und Lebensberatung E 9 Beratung von Menschen mit Behinderungen E 10 Ambulante Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen E 10 Migrationsberatung E 9 Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung E 10 Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit E 9 (bei Leitungstätigkeit, entsprechender Qualifizierung und Berufserfahrung bis maximal E 10)