Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2190 6. Wahlperiode 27.09.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten für Landesbeamte und ANTWORT der Landesregierung Laut Meldung der Ostsee-Zeitung hat das Land seit 2007 die Anwaltskosten für sieben Landesbeamte in Höhe von 639.402,46 Euro vorgestreckt (Ostsee-Zeitung vom 04.09.2013). 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Übernahme der Kosten? Die Übernahme der Kosten richtet sich nach dem Erlass des Innenministers vom 22. September 1994, „Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Landesbedienstete“ Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1994, Seite 1012, der am 7. Dezember 1994 berichtigt worden ist, Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1995, Seite 3. 2. Unter welchen Voraussetzungen müssten die Vorschüsse zurückgefordert werden? Rückforderungen regelt der in der Antwort zu Frage 1 genannte Erlass unter Abschnitt I. in Ziffer 3. Diese lautet wie folgt: „Wird der Landesbeamte verurteilt, hat er den Vorschuss oder das Darlehen in angemessenen Raten zu tilgen. Liegt nur ein geringes Verschulden vor oder erscheint er aus besonderen Gründen schutzwürdig, soll der Vorschuss zu einem angemessenen Teil endgültig vom Land als Haushaltsausgabe übernommen oder das Darlehen zu einem angemessenen Teil in einen Zuschuss umgewandelt werden, soweit der Bedienstete für notwendige Auslagen Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangen kann.“ Drucksache 6/2190 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. In welchem Umfang wurden bereits Vorschüsse zurückgefordert? Seit 2007 wurden Rechtsschutzkosten in Höhe von 3.565,99 Euro zurückgefordert, insbesondere weil die oder der Landesbedienstete eine Kostenerstattung durch Dritte erlangen konnte. 4. Plant das Land eine Richtlinie oder ggf. eine Anpassung der bestehenden Rechtsgrundlage, und wenn ja, mit welchem Inhalt, um in Zukunft Vorschüsse solcher Art klar zu regeln und in der Höhe zu begrenzen? Nach Auffassung der Landesregierung ist die Gewährung der Vorschüsse durch den bestehenden Erlass hinreichend klar geregelt. Eine Begrenzung der Höhe nach würde dem Zweck des Erlasses und damit dem Fürsorgeauftrag des Dienstherrn für seine Beschäftigten zuwiderlaufen und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes der Bediensteten in nicht gewollter Weise beschränken. Es besteht daher kein Bedarf für eine neue Richtlinie oder einen angepassten Erlass.