Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2206 6. Wahlperiode 04.10.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Behandlung von Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Verfolgung von Rechtsanwälten wegen systemkritischer Äußerungen und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Anzeigen wegen Rechtsbeugung oder gegen Bürger verübte andere Amtsdelikte sind in den letzten 5 Jahren gegen Mitarbeiter von Behörden oder Gerichten bei den Staatsanwaltschaften des Landes eingegangen; wie viele davon nicht von Privatpersonen, sondern z. B. von Rechtsanwälten, Amtsinhabern oder öffentlichen Einrichtungen? 2. In wie vielen Fällen haben die Anzeigen zu a) einem förmlichen Ermittlungsverfahren, b) einer Anklage, c) einer Verurteilung geführt (bitte wiederum unterscheiden nach Anzeigen von Privatpersonen und anderen)? Zu 1 und 2 Verfahren der in Rede stehenden Art werden nicht gesondert statistisch erfasst. Aufbereitetes Datenmaterial zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen steht daher nicht zur Verfügung. Drucksache 6/2206 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Ist den Staatsanwaltschaften des Landes und insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1987 (BVerfGE 76, 171 ff.) bekannt und werden die in dieser Entscheidung gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen einer staatsanwaltschaftlichen Verfolgung von Rechtsanwälten wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots ausnahmslos beachtet? a) Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung dies rechtlich? b) Was beabsichtigt die Landesregierung ggf. zu tun, um dies zu ändern? Zu 3, a) und b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1987 (BVerfGE 76, 171 ff.) ist bekannt. Um der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, ist im Übrigen zwischenzeitlich das Gebot der Sachlichkeit in § 43a Absatz 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich normiert worden. Eine Verletzung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Grenzen durch die Staatsanwaltschaft ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. In wie vielen Fällen sind Rechtsanwälte im genannten Zeitraum wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch die Generalstaatsanwaltschaft belangt worden? a) In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet? b) In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben? c) Wie viele Verfahren wurden gegen Zahlung von Geldbußen einge- stellt? 5. Wie viele Verurteilungen/Freisprüche durch die Anwaltsgerichte sind erfolgt? 6. Welche dieser Fälle standen in irgendeinem (auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Rechtsanwalts oder seines Mandanten gegen Mitarbeiter von Behörden oder Gerichten wegen Rechtsbeugung oder einer anderen Straftat? Zu 4, a), b), c), 5 und 6 Siehe Antwort zu Frage 1.