Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. September 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2207 6. Wahlperiode 30.09.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Behandlung von Einsprüchen im Bußgeldverfahren und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung zu verfahren, wenn gegen einen nicht ordnungsgemäß zugestellten Bußgeldbescheid durch einen Verteidiger des Betroffenen Einspruch eingelegt wird? a) Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Ordnungs- behörde in diesem Fall die Akten ohne weiteres an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben hat? b) Wie ist zu verfahren, wenn die Abgabe auch auf mehrfachen Antrag des Verteidigers nicht erfolgt? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Staatsanwaltschaften, wonach diese, über den Vorgang in Kenntnis gesetzt, nicht verpflichtet sind und (mangels Aufsichtsbefugnis) über keine Handhabe verfügen , die Bußgeldbehörde zur Vorlage der Bußgeldakten zu veranlassen ? Muss dies nicht ggf. geändert werden? 3. Hält die Landesregierung es für geboten und (vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit) noch zulässig, nach Einlegung des Einspruchs seitens der Ordnungsbehörde noch Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung gegen den Betroffenen anzuordnen bzw. durchzuführen? 4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, wonach die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides, gegen den form- und fristgerecht Einspruch (der sich nicht durch Rücknahme o. ä. erledigt hat) eingelegt worden ist, in jedem Fall/im Zweifel zu unterbleiben hat, solange eine richterliche Entscheidung nicht ergangen ist (z. B. Beitreibung der Geldbuße, Eintragungsersuchen an das Verkehrszentralregister), oder hält die Landesregierung die Bußgeldbehörde für befugt, über die Vollstreckung trotz Einspruchs nach eigenem Gutdünken zu entscheiden? Drucksache 6/2207 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 5. Wie ist es nach Auffassung der Landesregierung rechtlich zu bewerten, wenn von Mitarbeitern der Bußgeldbehörde statt der Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft auch nach mehrfachem Hinweis auf den Einspruch und die fehlende Vollstreckbarkeit (also offensichtlich bewusst/vorsätzlich) - unter Abgabe einer inhaltlich falschen Vollstreckbarkeitsbescheinigung gegenüber der Vollstreckungsbehörde - die Vollstreckung eines nicht bestandskräftigen Bußgeldbescheides betrieben bzw. die Rücknahme der Vollstreckungsmaßnahmen beharrlich verweigert wird? a) Handelt es sich (Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraus- setzungen unterstellt) um Straftaten, etwa einen Fall von Rechtsbeugung und/oder Falschbeurkundung im Amt (durch Abgabe einer falschen Vollstreckbarkeitsbescheinigung)? b) Genügt ein derartiges Vorgehen noch rechtsstaatlichen Anforderungen ? c) Was beabsichtigt die Landesregierung ggf. zu tun, um derartiges Vorgehen von Landesbehörden für die Zukunft zu unterbinden? Zu 1, 2, 3, 4 und 5 Die Fragen beziehen sich nicht auf einen bestimmten Sachverhalt, für den die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist (§§ 62 Absatz 2, 64 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages). Eine Beantwortung der gestellten Fragen ist nicht möglich, denn für die notwendige rechtliche Bewertung ist Sachverhaltskenntnis erforderlich.