Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2012 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/221 6. Wahlperiode 27.01.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Einsatz von Werkverträgen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In den letzten Wochen waren zunehmend Berichte zum verstärkten Einsatz von Werkverträgen zu vernehmen. Im Zusammenhang mit der stärkeren betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelung von Leiharbeit, scheint dieses Instrument immer stärkere Anwendung zu finden. 1. In welchem Umfang kamen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 und 2011 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Werkverträgen zum Einsatz (bitte in absoluten Zahlen und prozentual bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten sowie getrennt nach Männern und Frauen angeben)? 2. Wie stellt sich die Entwicklung der mit Werkverträgen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verhältnis zu den in Leiharbeitsverhältnissen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2010 und 2011 dar? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung verfügt nicht über statistisch auswertbare Daten. Werkverträge unterliegen keiner gesetzlichen Meldepflicht. Drucksache 6/221 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 3. Wie oft und mit welchem Ergebnis wurden in den Jahren 2010 und 2011 in Mecklenburg-Vorpommern Kontrollen, beispielsweise durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, durch-geführt, um möglichem Missbrauch durch Scheinwerkverträge bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung vorzubeugen? Im Rahmen der Prüfungsaufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) wurden in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2010 insgesamt 2.882 Prüfungen von Geschäftsunterlagen durchgeführt, zu denen auch die Prüfung von Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zählen. Zur genauen Anzahl dieser Prüfungen und deren Ergebnis werden jedoch keine weiteren statistischen Daten erhoben. Eine Veröffentlichung der Jahresergebnisse 2011 ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten. Die Beantwortung der Fragestellung zur Anzahl der Prüfungen im Jahr 2011 und deren Ergebnis ist daher erst nach der Zolljahrespressekonferenz möglich. 4. Wie oft und mit welchem Ergebnis wurden in den Jahren 2010 und 2011 in Mecklenburg-Vorpommern seitens der Rentenversicherungsträger Stichproben durchgeführt, um die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Werkverträgen zu kontrollieren? Zur Beantwortung dieser Frage liegen der Landesregierung keine Daten vor. 5. Welche Mindest- und welches Höchstmaß sehen Strafen bei Verstößen vor, die im Rahmen der zu Frage 3 und 4 durch die jeweils verantwortlichen Stellen aufgedeckt wurden? 6. Welche Konsequenzen hatten Verstöße, die im Rahmen der zu Frage 3 und 4 durch die jeweils verantwortlichen Stellen aufgedeckt wurden und wie hoch ist die Summe gegebenenfalls verhängter Buß- und/oder Verwarngelder? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Da keine Daten über Verstöße vorliegen, kann auch keine Antwort zu einem eventuellen Strafmaß bzw. zur Summe verhängter Buß- und/oder Verwarngelder gegeben werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/221 3 7. Welche rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten haben Betriebsräte bei der Aufklärung von illegaler Arbeitnehmerüberlassung nach Auffassung der Landesregierung? Nach § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung unterrichten. Dazu gehört auch der Einsatz von Beschäftigten durch Fremdfirmen, wenn sie dauerhaft Aufgaben im Betrieb übernehmen. Der Betriebsrat hat das Recht, Werkverträge einzusehen. Geht der Betriebsrat nach den vorgelegten Verträgen davon aus, dass es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt, kann er zur Klärung ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten oder gem. § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Maßnahme aufzuheben.