Der Minister für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2253 6. Wahlperiode 14.10.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Raumordnungsrecht und ANTWORT der Landesregierung 1. Sieht die Landesregierung aufgrund der vorgenommenen Änderungen im Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) Hand- lungsbedarfe für Novellierungen im Raumordnungsrecht des Bundes und/oder des Landes? a) Wenn ja, was und warum sollte novelliert werden? b) Wenn nicht, wie wird das begründet? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung sieht aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteili- gung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) keinen Handlungsbedarf zur Novellierung des Raumordnungsrechts. Das PlVereinhG dient der Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren. Beim Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein Zulassungsverfahren für konkrete Vorhaben der Fachplanung. Hingegen handelt es sich bei der Raumordnung um eine dem Planfeststellungsverfahren vorgelagerte Ebene, die keinen Bezug zum Verfahrensrecht der Planfeststellung hat. Drucksache 6/2253 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Sieht die Landesregierung aufgrund der vorgesehenen Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms Änderungs-/Anpassungs- bedarf beim Landesplanungsgesetz? a) Wenn ja, wann und was soll geändert werden? b) Wenn nicht, wie wird das begründet? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung sieht aufgrund der Fortschreibung des Landesraumentwicklungs- programms Mecklenburg-Vorpommern derzeit keinen Änderungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf für das Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekannt- machung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324). Das Landesraumentwicklungs- programm beziehungsweise dessen Fortschreibung enthalten keine verfahrensrechtlichen Anforderungen. Raumordnungspläne sollen gemäß § 8 Absatz 5 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Festlegungen zur Raumstruktur enthalten. Das Verfahren zur Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Landesraumentwicklungs- programms ist in § 7 Landesplanungsgesetz geregelt und wird als ausreichend betrachtet. 3. Sollte aus Sicht der Landesregierung Raumordnungsverfahren ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, indem beispielsweise Variantenuntersuchungen zu Standort- und Trassenalternativen vorgesehen und die Öffentlichkeitsbeteiligung verstärkt werden? Nein. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben sich in der Praxis bewährt und sollten beibehalten werden.