Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2254 6. Wahlperiode 17.10.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Planfeststellungsverfahren - Änderungen im Verfahrensablauf und ANTWORT der Landesregierung Zum „Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ (PlVereinhG) verzichtete der Bundesrat trotz Änderungsbedarf einiger Länder auf die Einberu- fung des Vermittlungsausschusses. Das Gesetz zielt auf eine Vereinheit- lichung des Planfeststellungsrechts und die Bereinigung betroffener Fach- gesetze ab. Das Gesetzesvorhaben soll auf einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Grundlage fußen und auch Basis für die einheitliche Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sein. 1. Welche Inhalte sind Gegenstand einer von Bund und den Ländern gemeinsam erarbeiteten Grundlage zur Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahrensgesetze? Bund und Länder haben das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) durch einen gemeinsamen Musterentwurf vorbereitet. Inhalte des Musterentwurfes waren insbesondere - die Rückübertragung bestimmter verallgemeinerungsfähiger Regelungen zur Planfest- stellung aus Fachgesetzen in die Verwaltungsverfahrensgesetze (insbesondere Regelungen zum Anhörungsverfahren, zum Planfeststellungsbeschluss und zur Plangenehmigung, Rechtswirkung der Planfeststellung) sowie - die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, - die Anpassung an Rechtsentwicklungen (insbesondere Lebenspartner als Angehörige, Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung). Drucksache 6/2254 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 2. Wird diese Grundlage von Mecklenburg-Vorpommern mitgetragen bzw. nicht mitgetragen und wie wird das begründet? Die Landesregierung stimmt dem gemeinsamen Musterentwurf und dem darauf beruhenden PlVereinhG zu. Auf den Beschluss des Bundesrates vom 24. November 2006 auf Bundesrats- drucksache 764/06 (B) wird Bezug genommen. 3. Wird nach Ansicht der Landesregierung das Gesetz dem Ansinnen, durch Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu fördern, gerecht und wie wird das begründet? Ja. Nach Auffassung der Landesregierung trägt eine möglichst breite und frühzeitige Öffent- lichkeitsbeteiligung dazu bei, Transparenz herzustellen, die Entstehung von Konflikten zu vermeiden oder bestehende Konflikte zu beseitigen. Dies wird das eigentliche Genehmi- gungs- oder Planfeststellungsverfahren entlasten. 4. Wurden durch die Landesregierung Änderungsvorschläge anderer Länder am Gesetzesvorhaben der Bundesregierung mitgetragen und um welche handelt es sich gegebenenfalls? Die Landesregierung hat im entscheidenden Durchgang in der 908. Sitzung des Bundesrates Änderungsvorschläge anderer Länder nicht unterstützt. 5. Was ändert sich konkret bei der Durchführung von Planfeststellungs- verfahren? In Mecklenburg-Vorpommern haben die zuständigen Behörden des Landes und der Kommunen grundsätzlich die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes anzu- wenden. Eine Novelle, die die Regelungen des PlVereinhG übernehmen soll, wird derzeit vorbereitet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2254 3 Sie wird für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Kabinetts insbesondere Regelungen enthalten - zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, - zur Planauslegung, - zur Beteiligung von mit Rechtsbehelfsbefugnis ausgestatteten Vereinigungen, - zur Berücksichtigung von Stellungnahmen nach Fristablauf, - zum Abschluss der Erörterung, - zum Verfahren bei Änderung eines ausgelegten Plans, - zu Frist und Verfahren der Anhörungsbehörde, - zur Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses, - zu den Voraussetzungen, Wirkungen und der Form einer Plangenehmigung, - zu Folgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, - zum Beginn einer Plandurchführung. Die Landesregierung beabsichtigt, die Novelle zum Landesverwaltungsverfahrensgesetz dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Erste Lesung voraus- sichtlich in der Sitzungswoche vom 27. Januar 2014 stattfinden und anschließend beraten werden kann. 6. Welche Arten von Vorhaben (z. B. welche Straßenbau-, Umwelt- projekte etc.) kommen nach Ansicht der Landesregierung für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung infrage? Grundsätzlich kommen dafür Vorhaben infrage, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie kontrovers von den Betroffenen oder der Öffentlichkeit diskutiert werden. Dies können vor allem immissionsschutz-, abfall- und baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sein. Welche Projekte der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen werden sollen, muss jeweils zu gegebener Zeit in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. In Bauleitplanverfahren findet bereits jetzt nach § 3 Baugesetzbuch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung statt. 7. Wie und durch wen erfolgt die Entscheidung darüber, von Behördenseite auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken? Diese Frage ist nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Drucksache 6/2254 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 8. Welche Auswirkungen haben die vorgenommenen Änderungen im PlVereinhG auf die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes, auch was die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Stellungnahmen nach Fristablauf betrifft? 9. Wird es eine Harmonisierung von Bundes- und Landesrecht geben? a) Wenn ja, wann und warum? b) Wenn nicht, wie wird das begründet und was hat das für Konse- quenzen in der praktischen Anwendung bei Planfeststellungs- verfahren? Die Fragen 8, 9, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 10. Sind seit Inkrafttreten des geänderten Bundesrechts bereits formelle Planungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern begonnen worden oder in Vorbereitung, bei denen auf die frühe Öffentlichkeits- beteiligung hingewirkt wurde oder wird? Wenn ja, um welche konkreten Vorhaben handelt es sich und inwie- weit erfolgt die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung? Nein. Im Bereich der Straßenbauverwaltung, anders als im Arbeitsbereich des Eisenbahn- bundesamtes, findet das Bundesrecht keine unmittelbare Anwendung. Im Landesverwaltungs- verfahrensgesetz sind die Änderungen noch nicht eingearbeitet. Daher hat die Straßen- bauverwaltung bisher keinen Handlungsbedarf. Es sind derzeit aber auch keine Projekte in Sicht, für die sich eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung anbietet. Außerhalb des Bundesrechts wurde in Mecklenburg-Vorpommern eine vorgezogene Bürgerbeteiligung hinsichtlich der Frage durchgeführt, ob das Projekt „Bundesstraße 192 Ortsumgehung Waren“ zum neuen Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet werden soll. Die Bürgerbeteiligung ergab, dass die Bevölkerung der Stadt Waren sich mehrheitlich (59 Prozent zu 41 Prozent) dagegen ausgesprochen hat, worauf das Verfahren beendet wurde.