Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2260 6. Wahlperiode 22.10.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Journalisten und Rechtsanwälte im Visier des Verfassungsschutzes? und ANTWORT der Landesregierung Der Verfassungsschutz in Niedersachsen hat nach einem Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 18. September 2013 in der Vergangenheit verbotenerweise Journalisten ins Visier genommen. In mindestens sieben Fällen seien Publizisten in der Datei des Verfassungsschutzes gelandet, obwohl es keinen Extremismusbezug gegeben habe, sagte der nieder- sächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD). Nun kam heraus, dass der niedersächsische Verfassungsschutz auch Angehörige weiterer vom Gesetz besonders geschützter Berufsgruppen beobachtet hat. So wurden nach einem Artikel auf www.ndr.de vom 29. September 2013 auch Informationen zu mindestens einem Rechtsanwalt gespeichert. Zu den Mandanten dieses Rechtsanwalts gehören Journalisten, die sich gegen die Speicherung ihrer Daten durch den Verfassungsschutz wehren. 1. Zu wie vielen Einzelpersonen hat die Verfassungsschutzbehörde Daten gespeichert? 2. Wie viele Journalisten und wie viele Angehörige anderer vom Gesetz besonders geschützter Berufsgruppen, wie zum Beispiel Rechts- anwälte, befinden sich unter den Personen, deren Daten die Ver- fassungsschutzbehörde gespeichert hat (bitte aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Die Dateien, in die auf der Grundlage des gesetzlichen Auftrages des Verfassungsschutzes Daten gespeichert werden, sind als Verschlusssachen im Sinne der Verschlusssachen- anweisung für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise des Bundes klassi- fiziert. Drucksache 6/2260 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2 Insofern kann diese Frage nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage beantwortet werden. Es wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission verwiesen. 3. Inwiefern ist bei diesen Journalisten oder Angehörigen anderer vom Gesetz besonders geschützter Berufsgruppen nach den Erkenntnissen der Landesregierung ein Extremismusbezug gegeben? Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personen- bezogene Informationen - unabhängig vom Beruf des Betroffenen - in Dateien nur speichern, wenn die Voraussetzungen ihrer Erhebung gemäß § 9 Absatz 1 und 2 Landesverfassungs- schutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorliegen. Wann ein Extremismusbezug vorliegt, obliegt der Prüfung im Einzelfall. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. 4. Waren oder sind diese Journalisten oder Angehörigen anderer vom Gesetz besonders geschützter Berufsgruppen Gegenstand von Daten- erhebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln? Die Datenerhebung generell erfolgt mit nachrichtendienstlichen Mitteln, wenn die gesetz- lichen Voraussetzungen insbesondere des § 10 Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern vorliegen. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. 5. Hat die Verfassungsschutzbehörde diesen Journalisten oder Angehörigen anderer vom Gesetz besonders geschützter Berufsgruppen die Erhebung und Speicherung ihrer Daten mitgeteilt? a) Wenn ja, in wie vielen Fällen erfolgte dies von Amts wegen und in wie vielen Fällen auf Antrag der betroffenen Personen? b) Wenn nicht, warum nicht? Die Fragen 5, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Mitteilung über die Erhebung und Speicherung von Daten erfolgt generell, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Statistische Erhebungen über die Fallgruppen existieren nicht. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2260 3 6. Hat die Verfassungsschutzbehörde Daten von Journalisten oder Angehörigen anderer vom Gesetz besonders geschützter Berufs- gruppen an den niedersächsischen Verfassungsschutz übermittelt und wenn ja, auf welcher Grundlage? Die Übermittlung von Daten erfolgt unabhängig von Berufsgruppen im Rahmen der gesetz- lichen Grundlagen des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und der von der Innenministerkonferenz beschlossenen Richtlinie für die Zusammenarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Landesbehörden für Verfassungsschutz.